Beschlussvorlage - B/16/5845-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:Zustimmung zur Leistung von außerplanmäßigen Mitteln im Produktbereich 05
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Soziales
- Bearbeitung:
- Dorothea Albrecht
- Verantwortung:
- Herr Bohnes
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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26.08.2020
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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03.09.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Frau Kirsten Oberste-Kleinbeck am 20.07.2020 bzw. 22.07.2020 getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 GO NW stimmen der Oberbürgermeister und das Ratsmitglied
Frau Kirsten Oberste-Kleinbeck der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen zur Vermeidung erheblicher Nachteile wie folgt zu:
Auftrag Kostenart Betrag
320005070119/Pandemie 531899/Zuschüsse an übrige Bereiche – SodEG 217.500,00 EUR
Deckungsvorschlag:
320005040200/ 533146/SH a. v. E. - Schulbildung 217.500,00 EUR
Eingliederungshilfe
Sachverhalt
Begründung
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sieht Zuschüsse für soziale Dienstleister vor, sofern diese erklären, alle ihnen nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. Die Unterstützungsmöglichkeiten sind anzuzeigen, die tatsächliche Einsatzfähigkeit ist glaubhaft zu machen. Soziale Dienstleister im Sinne des SodEG sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 12 SGB I (hier: Träger der Eingliederungshilfe) zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen
Der Stadt Oberhausen als solcher Leistungsträger obliegt ein gesetzlicher Sicherstellungsauftrag, den Bestand der sozialen Dienstleister zu gewährleisten. Der Sicherstellungsauftrag wird durch Auszahlung von Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt.
Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen ermittelt (Monatsdurchschnitt). War der Zeitraum eines Rechtsverhältnisses kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbetrag dieses Zeitraums. Die abweichende Berechnung kommt hier zum Tragen, da der Leistungsträger Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz zum 01.01.2020 eingeführt wurde. Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts.
Gemäß Rundverfügung des Bereiches 1-1/Finanzen vom 27.03.2020 sind pandemiebedingte Kosten haushalterisch separat abzubilden. Dazu wurde für den Bereich 3-2 der Auftrag 320005070119 angelegt.
Da die neue Kostenart 531899 „Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche – SodEG“ weder budgetiert war noch zum Deckungsring Soziales gehört, war eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung zu beantragen. Zur Auszahlung der dem Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen für den Zeitraum ab März 2020 vorliegenden Anträge von Dienstleistern der Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe wurden unterjährig außerplanmäßige Mittel von 182.500,00 EUR beantragt und abgewickelt.
Durch die unvorhersehbare Dauer des Lockdowns und den einhergehenden Schulschließungen sowie die unerwartet niedrige Inanspruchnahme vorrangiger Mittel (z.B. Kurzarbeitergeld) reichen die bisher beantragten Mittel nicht aus. Nach Berechnungen respektive Aufstellungen des Fachbereiches 3-2-20 sind aktuell Zuschüsse in Höhe von insgesamt 400 TEUR zu gewähren. Zur finanztechnischen Abwicklung ist es erforderlich und unabwendbar, weitere außerplanmäßige Mittel von 217.500,00 EUR zu beantragen. Die Deckung erfolgt über Einsparungen bei der Kostenart 533146 - SH außerh.v.E.-Schulbildung - im Auftrag 320005040200 – Eingliederungshilfe.
Die Sozialen Dienstleister sind infolge der Coronavirus-Pandemie von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Die nächste Sitzung des Rates ist für den 14.09.2020 terminiert, die nächste Hauptausschuss-Sitzung für den 07.09.2020. Die vorgenannten Termine sind für die zeitnahe Auszahlung der existenziellen Zuschüsse zu spät. Aus diesem Grunde ist eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 GO NW erforderlich.
