Beschlussvorlage - B/16/5781-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Geänderte Förderbedingungen ab 2021 zur Fortführung der mit Landes- und EU-Mitteln geförderten Bürger-Energieberatung der Verbraucherzentrale in Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Kopka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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19.08.2020
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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03.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1, Abs. 7, Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und des Oberbürgermeisters der Stadt Oberhausen vom 19.11.2018 auf die Vorberatung der Ausschüsse.
- Der Rat stimmt der Weiterführung der Bürger-Energieberatung durch die Verbraucherzentrale NRW in Oberhausen unter geänderten Förderbedingungen für die Jahre 2021 und 2022 zu.
- Der kommunale Eigenanteil in Höhe von 62.739 EUR für das Jahr 2021 und 64.430 EUR für 2022 wird in den jeweiligen Haushalt verbindlich eingestellt.
- Auftrag: 220014010190 – Umweltmanagement und Immissionsschutz
Sachkonto: 531800 – Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche
Sachverhalt
Begründung
Die bisher praktizierte kommunale Finanzierung der Energieberatung der Verbraucherzentrale sah neben einem festen kommunalen Anteil zusätzlich Mittel des Landes NRW und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vor. Ab dem Jahr 2021 ist diese bisherige Vorgehensweise durch das Land NRW geändert worden. Diese Änderung ist erst nach dem letzten Ratsbeschluss zur Weiterführung der Energieberatung erfolgt und bedingt nun aufgrund der geänderten kommunalen Zuschüsse einen neuen Ratsbeschluss. Aufgrund der Klärung der geänderten Förderbedingungen und den daraus für den kommenden Vertrag (Anlage 1) zu übernehmenden Änderungen war eine fristgerechte Anmeldung zum Finanz- und Personalausschuss am 30.04.2020 und dem Umweltausschuss am 14.05.2020 nicht möglich. Eine spätere Vorlage unter Einbehaltung der Beratungsfolge mit anschließendem Ratsbeschluss zum 14.09.2020 würde wiederum zu Unsicherheiten bei der Personalplanung der Verbraucherzentrale führen.
Nach neuer Förderregelung wird es in Zukunft (ab 2021) keinen einheitlichen kommunalen Festbetrag für die Energieberatung vor Ort durch das Land NRW mehr geben wird, sondern die kommunale Zuwendung wird auch in diesem Arbeitsbereich analog der sonstigen Verträge mit der allgemeinen Verbraucherberatung auf Basis eines kommunalen Betrauungsaktes exakt abgerechnet werden müssen.
Die mit Landes- und EU-Mitteln geförderte Energieberatung der Verbraucherzentale NRW in Oberhausen setzt sich aus zwei Personalstellen (Ingenieursstelle und Verwaltungskraft) sowie Sachmitteln zusammen, die jeweils von der Verbraucherzentrale NRW gestellt werden.
Der jährliche kommunale Eigenanteil erhöht sich von bisher 57.500 EUR auf 62.739 EUR für das Jahr 2021 und auf 64.430 EUR für das Jahr 2022. Er reduziert sich pro Jahr um 7.500 EUR als pauschale Verrechnung von Miet- und Nebenkosten bei Unterbringung der Beratung in Räumlichkeiten der Stadt und wird aus dem allgemeinen Haushalt getragen.
Das Land NRW macht bei der Mitfinanzierung der örtlichen Beratungsstellen und ihrer Angebote die Auflage zur Beteiligung der kommunalen Partner an allgemeinen Querschnittskosten des Hauses. Diese fallen insbesondere für zentral organisierte Aufgabenbereiche wie z.B. für Finanzbuchhaltung und Personalwesen und für IT-Unterstützung sowie für das übergeordnete Management an, aber auch für die breite fachliche Unterstützung der (Beratungs-)Arbeit vor Ort durch Fachreferenten bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter, die die professionelle Qualität der Beratung und die Gestaltung von Aktionen und somit die Funktionsfähigkeit einer solchen kleinen Einheit vor Ort in der bewährten Form überhaupt erst ermöglichen.
Im Zuwendungsbescheid zur institutionellen Förderung der Verbraucherzentrale NRW ist auch die Förderung der örtlichen Beratungsstellen geregelt. Das Land macht die Vorgabe, dass Beratungsstellen bzw. örtliche Beratungsangebote nur dann anteilig durch das Land gefördert werden, wenn sich die Sitzkommune zu einem festgelegten Anteil an den örtlichen Gesamtkosten beteiligt. Diese Gesamtkosten sind dabei explizit als Personal-, Sach- und Gemeinkosten definiert. Die relevante Regelung bezieht sich dabei auf den jährlich einzureichenden Wirtschaftsplan; in diesem sind die Gemeinkosten pauschal mit einem Satz von 15 % der Gesamtkosten kalkuliert.
Die Gesamtkalkulation kann der Anlage 2 entnommen werden. Hier ist eine vorläufige Finanzplanung für fünf Jahre aufgezeigt. Mit dem Ratsbeschluss vom 18.11.2019 wurde beschlossen, dass ein Vertrag erstmals für weitere zwei Jahre mit anschließender Evaluation unterzeichnet wird. Seitens der Verbraucherzentrale wurde hier ein längerer Zeitraum angestrebt.
Da die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt, muss eine Evaluation und eine Entscheidung zur weiteren Verlängerung oder Kündigung ab 2023 spätestens in der letzten Beratungsfolge in 2021 entschieden werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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275,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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68,5 kB
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