Beschlussvorlage - B/16/5840-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen begrüßt die Planergänzung des Luftreinhaltplans für Oberhausen und stimmt grundsätzlich dem Entwurf einschließlich des zusätzlichen Maßnahmenpakets zu, welches ergänzend zu den Maßnahmen aus dem Vergleich mit der Deutschen Umwelthilfe erarbeitet wurde und die Einhaltung des Stickstoffdioxidgrenzwertes im Stadtgebiet in 2020 sicherstellen soll.

 

  1. Sollten bis zum Abschluss der Eingabefrist am 17.09.2020 Anmerkungen durch Dritte erfolgen, die den vorliegenden Entwurf des Luftreinhalteplans verändern, behält sich der Rat eine erneute Beschlussfassung vor.

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen weist darauf hin, dass die kommunalen Möglichkeiten zur Senkung der Schadstoffbelastung mit den in den Plan aufgenommenen Maßnahmen ausgeschöpft sind und die Stadt Oberhausen weiterhin auf Fördergelder des Bundes und des Landes angewiesen ist.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die dargelegte Haltung des Rates in der Stellungnahme zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Oberhausen zum Ausdruck zu bringen.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

B/16/4197-01 Rat der Stadt  17.12.2018

M/16/4724-01 Umweltausschuss 06.06.2019

M/16/5609-01 Hauptausschuss 11.05.2020

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [  ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat in Zusammenarbeit mit der Stadt Oberhausen sowie unter Mitwirkung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) den Entwurf des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans Oberhausen (LRP) als Ergänzung des LRP Ruhrgebiet - Teilplan West von 2011 zur weiteren Minderung der Luftbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) im Oberhausener Stadtgebiet aufgestellt. Im Rahmen einer Projektgruppe haben sich Vertreter aus Behörden, Wirtschaft, Handel, Logistik und Umweltverbänden in das Verfahren eingebracht.

 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans sind die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa und § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV). Danach ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde gesetzlich dazu verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit konkreten Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung aufzustellen bzw. diesen fortzuschreiben, wenn die in der 39. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Luftreinhalteplan enthält Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung der NO2-Belastung unter die Grenz- und Zielwerte führen. Dabei sind die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionsgrenzwerte beitragen.

 

Eine finanzielle Auswirkung für die Stadt ergibt sich erst zum Zeitpunkt der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und ist von den jeweiligen Fördermöglichkeiten abhängig. Die Maßnahmen werden dem Rat der Stadt jeweils vor ihrer Umsetzung, unter Angabe der finanziellen Auswirkungen, einzeln zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Entwurf des Luftreinhalteplans (siehe Anlage) liegt in der Zeit vom 04.08. bis 03.09.2020 öffentlich aus. Die Frist zur Stellungnahme endet am 17.09.2020. Nach der Prüfung und ggfs. Einarbeitung eingegangener Anregungen soll die Ergänzung des Luftreinhalteplans für Oberhausen am 31.10.2020 in Kraft treten.

 

Vorherige Luftreinhaltepläne

 

Für den Bereich des Stadtgebietes Oberhausen wurde aufgrund der Belastungssituation mit NO2 und PM10 zum 04. August 2008 erstmals ein Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, aufgeteilt in die drei Teilpläne „westliches, nördliches und östliches Ruhrgebiet“, in Kraft gesetzt. Der Teilplan für das westliche Ruhrgebiet vereinte alle bis dahin für die Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen erstellten Aktions- und Teilluftreinhaltepläne zu einem übersichtlichen Gesamtplan. Die dort festgelegten Maßnahmen wurden im Laufe der Jahre umgesetzt und auf Grund der andauernden Überschreitung der Grenzwerte mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet zum 15. Oktober 2011, wiederum in drei Teilplänen, ergänzt. Bezogen auf die zusätzlichen Maßnahmen ist die erhebliche räumliche Erweiterung der bis dahin verschieden großen Umweltzonen zu einer zusammenhängenden regionalen Umweltzone Ruhrgebiet zum 01. Januar 2012 sowie die weitere Ausdehnung des Verkehrsverbotes in der Umweltzone für Fahrzeuge mit einer gelben Schadstoffplakette zum 01. Juli 2014 (grüne Umweltzone) hervorzuheben.

 

Luftschadstoffentwicklung

 

Im Rahmen der bisherigen Luftreinhalteplanung konnten für nahezu sämtliche luft-verunreinigende Stoffe, hier insbesondere für den zu Beginn der 2000er-Jahre noch kritischen Feinstaub, beachtliche Erfolge erzielt und die Grenzwerte eingehalten werden. Die in den zurückliegenden Jahren in den Fokus gerückte Stickstoffdioxidbelastung konnte ebenfalls abgesenkt werden. Diese reicht in Teilen bis heute jedoch noch nicht aus, um den festgelegten Grenzwert im Jahresmittel einzuhalten, und löst damit das Erfordernis zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans aus.

 

  • Feinstaub

Die Feinstaubbelastung liegt NRW-weit inzwischen kontinuierlich unterhalb des einzuhaltenden Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ im Jahresmittel für PM10. Die im Rahmen des LRP Ruhrgebiet umgesetzten Maßnahmen haben hier zu einer deutlichen Verbesserung der Belastungssituation beitragen können. Auch die Anzahl von Tagen mit Überschreitungen des zulässigen Tagesmittelwerts von 50 µg/m³ konnte soweit reduziert werden, dass die maximale Anzahl an Überschreitungstagen unterhalb der von der Europäischen Union vorgegebenen Grenze von 35 liegt. Im zurückliegenden Jahr 2019 wurden in Oberhausen ein Jahresmittelwert von 22 µg/m³ und eine Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwerts an sechs Tagen gemessen. Ebenso konnte die Belastung mit Partikeln einer Größe kleiner 2,5 µm (PM2,5) unter dem einzuhaltenden Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ im Jahresmittel gehalten werden.

 

  • Stickstoffdioxid in NRW

Die Anstrengungen zur Verringerung der - in erster Linie straßenverkehrsbedingten - NO2-Belastung zeigen mittlerweile NRW-weit Erfolge. Der zulässige Stundenmittelgrenzwert (200 µg/m³ dürfen nicht an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden) wird an allen Verkehrsstationen in NRW eingehalten. Der zulässige Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wurde NRW-weit im Jahr 2019 allerdings noch an 16 von 128 Messstationen, u. a. an der Mülheimer Straße in Oberhausen, nicht eingehalten. Hierbei kamen an 59 Standorten automatische Messverfahren und an 69 Standorten sogenannte Passivsammler zum Einsatz. Die Überschreitungen treten allesamt an Verkehrsmessstationen auf.

 

  • Stickstoffdioxidentwicklung in Oberhausen

Insgesamt ist in Hinblick auf die Stickstoffdioxidbelastung im Oberhausener Stadtgebiet von 2012 bis 2019 ein positiver Trend zu erkennen. Diese Entwicklung hat sich nach den bisher vorliegenden vorläufigen Messdaten im Jahr 2020 fortgesetzt. An den beiden Messstationen an der Mülheimer Straße 116 bzw. 117 lagen die Jahresmittelwerte für 2019 mit Werten von 41 µg/m³ und 43 µg/m³ nach wie vor über dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/m³. Im Jahr 2018 wurden allerdings noch jeweils 46 µg/m³ und im Jahr 2017 46 µg/m³ bzw. 49 µg/m³ gemessen. Trotz dieses Rückgangs ist nicht davon auszugehen, dass der gesetzlich festgelegte NO2-Grenzwert ohne zusätzliche schadstoffreduzierende Maßnahmen auch in Zukunft sicher dauerhaft eingehalten werden kann. Entsprechend muss die NO2-Belastung, die an der Mülheimer Straße zu einem großen Anteil dem Straßenverkehr und dabei vor allem den Dieselfahrzeugen zuzuordnen ist, schnellstmöglich verringert werden.

 

Gesundheitliche Bewertung des Luftschadstoffes Stickstoffdioxid (NO2)

 

Als Reizgas mit stechend-stickigem Geruch wird Stickstoffdioxid (NO2) bereits in geringen Konzentrationen wahrgenommen. Die Inhalation ist der einzig relevante Aufnahmeweg. Der überwiegende Anteil des eingeatmeten NO2 gelangt in tiefere Bereiche des Atemtrakts, wo es Zellschäden und entzündliche Prozesse auslösen kann.

 

In umweltepidemiologischen Studien wurde mit zunehmender NO2-Konzentration in der Außenluft unter anderem ein Anstieg der Gesamtsterblichkeit, der Herz-Kreislauf-Sterblichkeit und der Krankenhausaufnahmen aufgrund von Atemwegserkrankungen und Asthma ermittelt.

Pro Zunahme der NO2-Belastung um 10 µg/m³ muss mit einem Anstieg der Häufigkeit von Bronchitissymptomen um ca. 10 % gerechnet werden. Besonders betroffen sind vor allem gesundheitlich vorgeschädigte Personen mit Atemwegserkrankungen sowie Kinder und Jugendliche.

 

Für NO2 konnte bisher kein Schwellenwert ermittelt werden, bei dessen Unterschreiten langfristige Wirkungen auf den Menschen ausgeschlossen werden können. Daher tragen auch vergleichsweise geringfügige Reduzierungen der Belastung zu einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes bei.

 

Erzielter Vergleich mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH)

 

Im Dezember 2018 hat die Deutsche Umwelthilfe das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Nichteinhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid in Oberhausen verklagt. Gegenstand der Klage war die Verpflichtung, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid im Jahresmittel schnellstmöglich eingehalten wird.

In diesem Verfahren der DUH gegen das Land Nordrhein-Westfalen konnte auf Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts NRW am 28. Februar 2020 ein rechtsverbindlicher Vergleich geschlossen werden. Hierüber wurde in der Sondersitzung des Hauptausschusses am 11.05.2020 berichtet (siehe M/16/5609-01).

 

Maßnahmenpakete zur Einhaltung des NO2-Grenzwertes

 

Im Rahmen des Vergleichs wurde ein Maßnahmenpaket vereinbart, das zu einer nachhaltigen und umweltgerechten Veränderung der Verkehrssituation und somit insgesamt zu einer Absenkung der verkehrsbedingten Emissionen im Stadtgebiet führen soll. Dies ist notwendig, weil der Straßenverkehr an den Oberhausener Belastungsschwerpunkten der Hauptverursacher der Belastung mit NO2 ist (siehe Anlage 1, Kapitel 3.3, ab S. 31). Hierbei wurden nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig wirkende Maßnahmen ergriffen, um die Luftschadstoffbelastung kontinuierlich reduzieren zu können.

 

  • Maßnahmen aus dem Vergleich mit der DUH (siehe Anlage 1, Kapitel 5.3.1 ab S. 49)

Das komplette Maßnahmenpaket wurde - wie im Vergleich beschlossen - in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans aufgenommen. Diese Maßnahmen wurden bereits in der Vorlage M/16/5609-01 ausführlich beschrieben und finden sich im Offenlageentwurf des Luftreinhalteplans in Kapitel 5.3.1 „Fortschreibung des Maßnahmenkataloges nach Vorgabe des gerichtlichen Vergleichs“ als Maßnahmen OB.18 bis OB.45 wieder.

 

  • Zusätzliche Maßnahmen im Luftreinhalteplan (siehe Anlage 1, Kapitel 5.3.2 ab S. 64)

Dieses Maßnahmenpaket wird durch weitere Maßnahmen, die von einer Projektgruppe mit Vertretern aus Behörden, Wirtschaft, Handel, Logistik und Umweltverbänden erarbeitet wurden, ergänzt. In diesem Prozess hatten alle Projektgruppenmitglieder die Gelegenheit, sich mit eigenen Vorschlägen und Anregungen in den Fortschreibungsprozess einzubringen. Die daraus resultierenden Maßnahmen OB.46 bis OB.76 sind in Kapitel 5.3.2 „Weiterführende Maßnahmen der Stadt Oberhausen und weiterer Maßnahmenträger“ aufgeführt und befassen sich mit den Themenbereichen des öffentlichen Nahverkehrs, des Radverkehrs, der Förderung der Elektromobilität, der Reduzierung verkehrlicher Emissionen und weiteren Maßnahmen.

 

Ein Teil der Maßnahmen aus beiden Paketen ist auch bereits im Masterplan „Saubere Luft für Oberhausen“ enthalten. Der Rat der Stadt hatte am 17.12.2018 beschlossen, dass die Maßnahmen mit ihren bis dahin vorliegenden Ergebnissen in die Fortschreibung des Luftreinhaltplans einzubringen sind.

 

Ziel ist es, durch diese Luftreinhaltestrategie die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutze der Gesundheit der in Oberhausen wohnenden Bevölkerung und der dort beschäftigten Arbeitnehmer schnellstmöglich zu erreichen. Die Wirkungsanalyse nach Berechnungen des LANUV in Kapitel 6.2 (siehe Anlage ab S. 79) bestätigt, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Grenzwerteinhaltung im Jahresmittel für 2020 auf der Mülheimer Straße zu erwarten ist.

 

Belastungsschwerpunkte im Stadtgebiet

 

Das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) führt seit vielen Jahren Messungen und Berechnungen zur Luftbelastungssituation vor Ort für die Bezirksregierung Düsseldorf als planaufstellende Behörde durch. Diese Erkenntnisse werden sowohl für die auf die unterschiedlichen Emissionsquellen zugeschnittenen Minderungsmaßnahmen, als auch für weitere Planungen der Stadtentwicklung genutzt. Die Messwerte 2018 bilden die Grundlage für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Oberhausen. Entsprechend beziehen sich Daten, die zur Beschreibung der Ausgangssituation herangezogen werden (z. B. Emissionsdaten, Angaben zur Verkehrsstärke oder Daten zur Berechnung der Belastungssituation), in der Regel auf dieses Bezugsjahr. In Fällen, in denen diese Daten nicht zur Verfügung standen, wurde auf die jeweils aktuell vorliegenden Zahlen zurückgegriffen.

 

Bisher liegen in Oberhausen nur konkrete Messergebnisse für die beiden oben erwähnten Messstellen an der Mülheimer Straße 116 und 117 (Abschnitt Falkensteinstraße bis Freiherr-vom-Stein-Straße) vor. Um zu klären, ob darüber hinaus im Stadtgebiet auch an anderen Straßenabschnitten NO2-Grenzwertüberschreitungen auftreten können, die Maßnahmenfestsetzungen erfordern, wurden vom LANUV NRW im Rahmen des Fortschreibungsprozesses des Luftreinhalteplans weitere Verdachtsstellen untersucht (siehe Anlage 1, Kapitel 6.2 ab S. 79). Dies sind beispielsweise Streckenabschnitte mit besonderer Verkehrsdichte und enger Riegelbebauung (sog. Schluchtcharakter). Die endgültige Festlegung der zu untersuchenden Streckenabschnitte erfolgte einvernehmlich zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf, dem LANUV NRW und der Fachverwaltung.

 

Für folgende Abschnitte wurde der NO2-Jahresmittelwert 2020 berechnet:

 

  •    Duisburger Straße (Buschhausener Straße - Concordiastraße):   44 µg/m³
  •    Mülheimer Straße (Bismarckstraße - Falkensteinstraße):    43 µg/m³
  •    Mülheimer Straße (Tannenbergstraße - Bismarckstraße):    40 µg/m³
  •    Friedrichstraße (Steinbrinkstraße - Ostrampe):      39 µg/m³
  •    Buschhausener Straße (Buschhausener Straße 106 - Hansastraße):   38 µg/m³
  •    Neumühler Straße (Neumühler Straße 2 - Neugahlener Straße):   37 µg/m³
  •    Brandenburger Straße (Wilhelmstraße - Parkstraße):     36 µg/m³
  •    Obermeidericher Straße (Flügelstraße - Obermeidericher Straße 50):   35 µg/m³
  •    Mellinghofer Straße (Frintroper Straße - Wehrstraße):     34 µg/m³

 

Das Ergebnis ist, dass zusätzlich zur Mülheimer Straße eine Überschreitung des NO2-Grenzwertes auf der Duisburger Straße zwischen der Buschhausener Straße und der Concordiastraße zu erwarten ist. Dies ist unter anderem verkehrlich auf den stadtweit überdurchschnittlich hohen Schwerverkehrsanteil von über 5 % zurückzuführen. Um die berechneten 44 µg/m³ näher verifizieren zu können, wird an dieser Stelle nach Rücksprache mit dem Umweltministerium, der Bezirksregierung und dem LANUV sowie auf Wunsch der Deutschen Umwelthilfe in Kürze ein Passivsammler installiert. Sollte auf der Grundlage der Messwerte der ersten sechs Monate nach Einrichtung der Messstation eine Einhaltung des gültigen Grenzwertes für NO2 im Jahresmittel von 40 µg/m³ nicht zu erwarten sein, wird die Stadt Oberhausen kurzfristig verkehrliche Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungssituation auf der Duisburger Straße realisieren (diese Regelung wurde in den Entwurf des Luftreinhalteplans als Maßnahme „OB.68 Stadt Oberhausen: Verkehrsreduzierende Maßnahmen an der Duisburger Straße“ aufgenommen). Wie diese konkret aussehen könnten, wird von der Fachverwaltung bis Anfang 2021 erarbeitet.

 

Verbindliche Maßnahmenumsetzung mit Erteilung des verkehrlichen Einvernehmens

 

Zur Festlegung straßenverkehrlicher Maßnahmen im Luftreinhalteplan muss die planaufstellende Behörde das Einvernehmen der örtlichen Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde einholen (§ 47 Abs. 4 S. 2 BImSchG). Eine Verweigerung des Einvernehmens kann ausschließlich aus fachlichen (straßenbau- bzw. straßenverkehrlichen) Gründen erfolgen. Ökonomische Gesichtspunkte oder kommunal-entwicklungspolitische Gründe sind hingegen unbeachtlich. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind nach Erteilung des Einvernehmens zur Um- und Durchsetzung der festgeschriebenen verkehrlichen Maßnahmen verpflichtet.

Entsprechend soll die örtliche Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der städtischen Stellungnahme zum Luftreinhalteplan das verkehrliche Einvernehmen für die folgende Maßnahme erteilen:

 

  • OB.62: Prüfung einer geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahme auf der Mellinghofer Straße

 

Die straßenverkehrlichen Maßnahmen in Kapitel 5.3.1 waren bereits Bestandteil des gerichtlichen Vergleichs mit der DUH. Sie entfalten somit unabhängig von der Aufnahme in den Luftreinhalteplan eine Bindungswirkung. Zudem sind diese in Teilen bereits umgesetzt, befinden sich in der Umsetzung oder es liegen schon entsprechende Beschlüsse der städtischen Gremien vor. Das verkehrliche Einvernehmen wird somit als konkludent erteilt angesehen.

 

Nach § 47 Abs. 6 S. 1 BImSchG sind die zuständigen Behörden gesetzlich dazu verpflichtet, die im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen durch Anordnungen und sonstige Entscheidungen (z. B. Genehmigungen, Untersagungen, Nebenbestimmungen) durchzusetzen.

Den Straßenverkehrsbehörden steht bei der Umsetzung der im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen kein Ermessen zu. Der integrative, verschiedene Umweltschadstoffe und Verursachungsbeiträge berücksichtigende Ansatz des Luftreinhalteplanes würde verhindert, wenn einzelne Behörden nach eigenem Ermessen entscheiden könnten, ob und in welcher Weise sie den Plan befolgen.

 

Für planungsrechtliche Festlegungen (z. B. Bebauungspläne, Planfeststellungen) gilt gemäß § 47 Abs. 6 S. 2 BImSchG, dass die Vorgaben des Luftreinhalteplanes von den Behörden in Betracht zu ziehen sind. Sie müssen also im jeweiligen Entscheidungsprozess berücksichtigt werden und gebieten eine Abwägung mit anderweitigen öffentlichen und privaten Belangen.

Die Bürgerinnen und Bürger selbst werden durch den Luftreinhalteplan nicht unmittelbar verpflichtet. Sie können aber infolge des Luftreinhalteplanes zu Adressaten konkreter Pflichten werden, wenn die zuständigen Behörden in Umsetzung der im Luftreinhalteplan festgesetzten Maßnahmen verbindliche Anordnungen treffen, z. B. durch die Aufstellung von Verkehrszeichen.

 

Zeitplan

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als verantwortliche planaufstellende Behörde folgenden Zeitplan bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des Luftreinhalteplans festgelegt:

 

  • 30.07.2020: Ankündigung der Offenlage im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf
  • 03.08.2020: Ankündigung der Offenlage im Amtsblatt der Stadt Oberhausen
  • 04.08.2020: Start der Offenlage des Planentwurfs
  • 03.09.2020: Abschluss der Offenlage des Planentwurfs
  • 17.09.2020: Fristende für das Einreichen von Stellungnahmen
  • 31.10.2020: Inkrafttreten des finalisierten LRP Oberhausen

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Unterlagen in der Zeit vom 04.08. bis zum 03.09.2020 sowohl bei der Bezirksregierung Düsseldorf als auch bei der Stadt Oberhausen ausliegen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie muss zuvor allerdings telefonisch ein Termin vereinbart werden, um den Entwurf im Technischen Rathaus Sterkrade montags bis freitags jeweils von 08:30 bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr einsehen zu können. Der Entwurf ist außerdem jederzeit im Internet unter http://url.nrw/offenlage abruf- und downloadbar. Die Bezirksregierung Düsseldorf und die Stadtverwaltung haben diese Informationen in den jeweiligen Amtsblättern und auf den Internetseiten veröffentlicht, um die Öffentlichkeit rechtzeitig über den Beginn der Auslegung zu informieren.

 

 

 

Kurzfassung

 

In der Stadt Oberhausen wurden 2019 an den zwei vom Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) betriebenen Messstellen an der Mülheimer Straße im Jahresmittel weiterhin die festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid überschritten.

Entsprechend ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde gesetzlich dazu verpflichtet, den bestehenden Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2011 fortzuschreiben bzw. wie im vorliegenden Fall, dem Plan einen stadtbezogenen Ergänzungsband hinzuzufügen. Damit kommt man auch der im Februar 2020 im Rahmen des Vergleichs mit der Deutschen Umwelthilfe festgeschriebenen Verpflichtung nach, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid im Jahresmittel schnellstmöglich eingehalten wird.

Dafür wurde auch im Vergleich ein Maßnahmenkatalog festgeschrieben, der zu einer nachhaltigen und umweltgerechten Veränderung der Verkehrssituation und somit insgesamt zu einer Absenkung der verkehrsbedingten Emissionen im Stadtgebiet führen soll. Dies ist notwendig, da der Straßenverkehr an den Oberhausener Belastungsschwerpunkten der Hauptverursacher der Belastung mit NO2 ist. Dieser Maßnahmenkatalog ist Teil der Planfortschreibung und wird durch weitere Maßnahmen, die von einer Oberhausener Projektgruppe erarbeitet wurden, ergänzt.

Ziel ist es, den fortgeschriebenen Luftreinhalteplan nach dem vorgeschriebenen Offenlagezeitraum und der Frist zur Stellungnahme am 31.10.2020 in Kraft zu setzen.

 

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Anlagen

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