Beschlussvorlage - B/16/5806-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von zwei Planstellen innerhalb des Fachbereiches 5-6-20 / Verkehrs- und Baustellenmanagement zur Deckung des zusätzlichen Personalbedarfs infolge der Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum-und Schwertransporte.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Cagla Özkan
- Verantwortung:
- Herr Nößler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den Oberbürgermeister auf die Vorberatung durch den Finanz- und Personalausschuss.
- Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von zwei Planstellen (A 9, 1.2 LBesG tg. EG 9a TVöD) innerhalb des Fachbereiches 5-6-20 / Verkehrs- und Baustellenmanagement zur Deckung des zusätzlichen Personalbedarfs infolge der Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte.
Deckungsvorschlag:
Refinanzierung durch Gebühreneinnahmen.
Sachverhalt
Begründung
Ausgangssituation:
Die Bundesregierung hat zum 01.01.2021 eine Änderung für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei der Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte beschlossen. Der Bundesrat hat dieser Änderung am 14.02.2020 zugestimmt. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für Großraum- und Schwerlasttransporte ab dem 01. Januar 2021 grundsätzlich bei den Straßenverkehrsbehörden liegen, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder endet.
Aktuell können Erlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen für Schwertransporte wahlweise bei den Straßenverkehrsbehörden beantragt werden, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder bei den Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Der konkrete Wortlaut der Neuregelung des § 47 StVO ist als Anlage beigefügt.
Wie in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 47 StVO dargestellt wird, soll die Änderung dem in der Praxis seitens der Länder festgestellten „Antragstourismus“ entgegenwirken. So verlegen Serviceagenturen mittlerweile ihren Sitz zu den Genehmigungsbehörden, bei denen besonders schnell und günstig die Bescheiderteilung erfolgt. Eine ungleiche Belastung der Behörden deutschlandweit ist die Folge, verbunden mit der Ungerechtigkeit, dass sich der Aufwand angehörter Behörden in der Regel in der Erhebung der Gebühr nicht angemessen widerspiegelt bzw. die anzuhörenden Behörden ungleich verteilt mit einem Aufwand ohne Gebührenweiterleitung belastet werden. Darüber hinaus wird auf diese Weise einer Mehrfachbeantragung bei unterschiedlichen Behörden entgegengewirkt. Die Firmen beantragen mittlerweile an mehreren Orten Erlaubnisse, um quasi in einem Wettbewerb, ohne dass die Erlaubnisbehörde die Mehrfachbeantragung kennt, so schnell wie möglich eine Erlaubnis (gleich von welcher Behörde) erhalten zu können. Das führt zu einem vermeidbaren Mehraufwand seitens der Länderbehörden. Diese Praxis gilt es zu beheben.
Vor diesem Hintergrund wird nun in erster Linie auf die Orte abgestellt, in denen der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder endet. Sind verschiedene Fahrtwege mit unterschiedlichen Start– und Zielorten beantragt, so sind alle als Start– oder Ziel angegebenen Orte maßgeblich. Bei flächendeckenden Erlaubnissen gibt es keinen festen Start- und Zielort, hier ist der Wohnsitz oder der Sitz der Firma maßgeblich.
Folgen der Zuständigkeitsänderung:
Durch diese Änderung müssen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich sich in erhöhtem Maße Abgangs- oder Zielorte von Großraum- und Schwertransporten befinden, mit einem vermehrten Antragsvolumen rechnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ein starker Anstieg von Anträgen einer in Oberhausen ansässigen großen Speditions- und Transportfirma zu erwarten. Dieses Unternehmen betreibt seit 2008 eine Zweigniederlassung in Bochum und hat dadurch die rechtliche Möglichkeit genutzt, dort die Anträge für Großraum- und Schwertransporte zu stellen. Den Hauptsitz hat das Unternehmen in Oberhausen und es ist davon auszugehen, dass zukünftig die Anträge wieder in Oberhausen gestellt werden. In über 98 Prozent sind bereits die Leerfahrten vom Betriebssitz zum Beladungsort erlaubnispflichtig. Mittlerweile hat das Unternehmen expandiert und den Fuhrpark vergrößert, so dass das Antragsvolumen stark gestiegen ist.
Darüber hinaus kommt eine noch nicht abschätzbare Zahl von Anträgen von Transportfirmen, die zu bzw. von Beladeorten von Oberhausener Industrie- und Herstellerunternehmen fahren wollen hinzu.
Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen weist in dem beigefügten Schreiben vom 04. März 2020 ausdrücklich darauf hin, dass sich die Behörden auf die geänderte Situation einstellen müssen.
Personalsituation in Oberhausen:
Im Aufgabengebiet „Erlaubnisse nach der StVO, Großraum- und Schwertransporte“ waren ursprünglich drei Planstellen angesiedelt. Nach der Gründung der Zweigniederlassung der Speditions- und Transportfirma in Bochum und der damit verbundenen Verlagerung der Antragstellung wurde eine Planstelle der Haushaltskonsolidierung zugeführt, so dass dem Aufgabengebiet aktuell zwei Vollzeitstellen zur Verfügung stehen.
Derzeit werden im Jahr durchschnittlich ca. 1.500 Anträge durch weitere in Oberhausen ansässige Transportfirmen gestellt. Die Bearbeitung der Antrags- und Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte erfolgt digital über das e-Government–System VEMAGS (VErfahrensMAnagement für Großraum- und Schwertransporte). Dabei erfolgt die Eingabe der Daten durch den Antragsteller und die verwaltungsseitige Bearbeitung des kompletten Vorgangs über das Internet. Auch der abschließende Genehmigungsbescheid wird mit digitaler Signatur online zur Verfügung gestellt. Damit werden für dieses Aufgabengebiet bereits sämtliche Arbeitsschritte von der Antragstellung bis zur Bescheid-Zustellung elektronisch abgewickelt.
Die Inhaberinnen der o.g. Planstellen sind neben der Bearbeitung der Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte auch für sämtliche Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach §§ 29 und 46 Straßenverkehrs-Ordnung, Genehmigungen nach dem Güterkraftgesetz sowie Genehmigungen für Gefahrguttransporte zuständig. Es handelt sich dabei durchweg um Pflichtaufgaben der Gemeinde.
Organisatorische, personelle und finanzielle Konsequenzen:
Nach Rücksprache mit der Stadt Bochum werden dort zwei Planstellen ausschließlich für die Bearbeitung der Anträge der Oberhausener Speditions- und Transportfirma vorgehalten. Da im Rahmen der neuen Zuständigkeitsregelung eine Antragstellung in Bochum als Sitz der Zweigniederlassung nicht mehr möglich ist, ist in Oberhausen mit einem enormen Anstieg der Fallzahlen zu rechnen. Zwar besteht auch die Möglichkeit, den Antrag am Zielort des erlaubnispflichtigen Transports zu stellen, allerdings ist dies für den Antragsteller nicht praktikabel, da jeder Antragstellung bei einer anderen Straßenverkehrsbehörde umfangreiche Unterlagen beizufügen sind. Insofern ist die Fachverwaltung personell und stellenplanmäßig in die Lage zu versetzen, das zusätzliche Antragsvolumen zu bewältigen. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit sowie vor dem Hintergrund der Expansion des Unternehmens wird daher der Vorschlag der Fachverwaltung, die Stellenkapazität im Aufgabengebiet „Erlaubnisse nach der StVO, Großraum- und Schwertransporte“ um zwei Planstellen zu erweitern, aus organisatorischer Sicht unterstützt. Diese Stellenausweitung entspricht der Kapazität, die die Stadt Bochum für das Antragsvolumen der Oberhausener Speditions- und Transportfirma bereithält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dortigen Mitarbeiter*innen über eine langjährige Berufserfahrung in dem Aufgabengebiet verfügen. Eine endgültige Bemessung der Stellenkapazität auf der Grundlage der „Oberhausener“ Fallzahlen ist daher nach einer angemessenen Erfahrungszeit durchzuführen. Die Stellen sind parallel zu den vorhandenen Planstellen mit einem Stellenwert nach A 9 (1.2) LBesG bzw. EG 9a TVöD auszuweisen. Weiterhin ist unter Einplanung entsprechender Raumkapazitäten die Einrichtung von zwei zusätzlichen Arbeitsplätzen erforderlich. Die Kosten laut KGSt stellen sich je Stelle wie folgt dar:
Beamte Tarifbeschäftigte
Personalkosten 71.700 EUR (A 9 LBesG) 61.300 EUR (EG 9a TVöD)
Sachkosten 9.700 EUR 9.700 EUR
Gesamt 81.400 EUR 71.000 EUR
Nach Einschätzung der Fachverwaltung werden die vorgenannten Mehrkosten von ca. 81.400 bzw. 71.000 Euro pro Jahr je Arbeitsplatz durch Einnahmen aus Verwaltungsgebühren getragen. Die Höhe der Verwaltungsgebühren für Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen ist abhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie von Art und Umfang der Genehmigung (Wegstrecke, Einzel- oder Dauergenehmigung etc.). Eine pauschale Aussage zur Höhe der Einnahmen ist daher nicht möglich. Am Beispiel des Jahres 2019 hat die Fachverwaltung dargelegt, dass für rd. 800 genehmigte Transporte Verwaltungsgebühren in Höhe von 35.700 EUR eingenommen wurden. Auf der Basis dieses Beispiels würde eine Deckung der durchschnittlichen Kosten der o.g. Stellen bei einem Antragsvolumen von 3.500 Anträgen jährlich erzielt. Die Höhe der Verwaltungsgebühren läge dann bei rd. 156.000 EUR. Aufgrund der Erfahrungswerte der Stadt Bochum ist davon auszugehen, dass das jährlich zu erwartende Antragsvolumen die Zahl von 3.500 Anträgen übersteigen wird, so dass aufgrund der Stelleneinrichtungen keine finanzielle Mehrbelastung zu erwarten ist.
Anlagen
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(wie Dokument)
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212,8 kB
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