Beschlussvorlage - B/16/5798-01
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2020“.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat in einer vergangenen Sitzung bereits eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020 beschlossen, die die Freigabe des Verkaufssonntag am Sonntag, 05.01.2020, in Zusammenhang mit der Freizeit- und Reisemesse im Centro zum Gegenstand hatten. Anlage 1 a benennt alle beantragten verkaufsoffenen Sonntage.
In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 2. u. 3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020 vorgelegt.
Antragstellung
Der Verein „CityO.-Management e.V.“ hat am 16.12.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 13.09.2020 in Zusammenhang mit dem Internationalen Sport- und Kulturfest gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020“ soll nunmehr am 13.09.2020 ein Verkaufssonntag in der Alt-Oberhausen freigegeben werden. Da die nächste Ratssitzung nach den Sommerferien erst am 14.09.2020, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, wird der Rat gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten und den Beschluss in der Ratssitzung am 22.06.2020 zu fassen, um die Öffnung der Ladenlokale am Sonntag, 13.09.2019 in Alt-Oberhausen zu ermöglichen. Dem Rat der Stadt Oberhausen werden noch weitere Einzelverordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und im CentrO zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5). Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Internationales Sport- und Kulturfest am 13.09.2020
- Der CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 13.09.2020 anlässlich des Internationalen Sport- und Kulturfestes am 13.09.2020 beantragt. Bei dem Internationalen Sport- und Kulturfest handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung, die seit 2002, also zum 19. Male, in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, durchgeführt wird.
Das Internationale Sport- und Kulturfest in der Oberhausener City wird am 13.09.2020 um 11.00 Uhr offiziell auf dem Altmarkt eröffnet. Mehr als 40 Vereine und Institutionen präsentieren bei der Traditionsveranstaltung ihre sportlichen Angebote. Durch seine Anziehungskraft und Attraktivität trägt das Sportfest wesentlich zur Belebung der Oberhausener City bei. Maßgeblich beteiligen sich auch die Alt-Oberhausener Kaufleute an diesem Fest, so dass dieses Fest durch einen verkaufsoffenen Sonntag begleitet wird. Ein kulturelles Rahmenprogramm welches zusätzlich auf den unten angegeben Veranstaltungsflächen (Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Friedrich-Karl-Straße, Elsässer Straße und Langemarkstraße) stattfindet, wird angestrebt. In Zusammenarbeit mit dem Agenda 21 Büro der Stadt Oberhausen, sowie dem 1. Welttisch werden Oberhausener Migranten Organisationen kreativ (musikalisch, kulinarisch und spielerisch) über ihre Arbeit berichten. Dazu werden passende Verkaufsstände entlang der Marktstraße die Gesamtveranstaltung begleiten.
Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltungen am 13.09.2020 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Friedrich-Karl-Straße, den Altmarkt, die Elsässer Straße, den Friedensplatz, die Langemarkstraße und den Saporoshje-Platz. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 18.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen aus dem Jahre 2019 und langjährigen Erfahrungen. Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt.
Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen:
Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Internationale Sport- und Kulturfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Internationalen Sport- und Kulturfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.
Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Internationalen Sport- und Kulturfestes wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Angesichts dieses Umfangs und Angebots des Internationalen Sport- und Kulturfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Internationalen Sport- und Kulturfest in Alt-Oberhausen bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 13.09.2020 in der Zeit von 13:00 -18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Internationalen Sport- und Kulturfestes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltungen beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.
Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotzt Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Internationalen Sport- und Kulturfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Es soll u. a. ein neues Plakat erstellt werden, da sich auch die Inhalte und das Programm der Veranstaltung geändert haben. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung (Internationales Sport- und Kulturfest 2019) berücksichtigt wird.
Der CityO.- Management e. V. hat seinen Antrag zudem damit begründet, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 13.09.2020 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u.a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Durch das bereits über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Internationale Sport- und Kulturfest würden viele Besucher aus den umliegenden Städten in die Oberhausener Innenstadt kommen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.
Durch den CityO.-Management e.V. werden damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratsbeschluss auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.
Antragstellung durch den Handesverband – Nordrhein – Westfalen Ruhr
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 27.06.2019 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2020 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 13.09.2020 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 08.01.2020 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2020 in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Oberhausener Interessen- und Werbegemeinschaften zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 06.02.2020 an das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 27.06.2019 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2020 erbetenen Sonntagsöffnungen, inklusive der beantragten und vorliegenden Sonntagsöffnung zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband Ruhr e. V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden, was dementsprechend auch für die Sonntagsöffnung am 13.09.2020 gilt.
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 13.02.2020 fernmündlich mit, dass sie die verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen grundsätzlich unterstützt. Sie verweist insbesondere auf ihre Stellungnahme vom 14.01.2020, wonach die zu erwartenden positiven Auswirkungen verkaufsoffener Sonntage für Stadtentwicklung, Image, Unternehmen sowie die Einwohner gesehen werden. Insofern bestehen keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 13.09.2020 in Alt-Oberhausen
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 13.02.2020 per E-Mail mit, dass es zum genannten Termin keine Bedenken zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gibt
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 13.02.2020 mit, dass diese dem Antrag des CityO.- Management e. V. zur Genehmigung des verkaufsoffenen Sonntags am 13.09.2020 anlässlich des Internationalen Sport- und Kulturfestes trotz der allgemein kritischen Haltung gegenüber verkaufsoffenen Sonntagen aufgrund des gemeinschaftsstiftenden und lokalen Charakters dieser Traditionsveranstaltung zustimmen .
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 08.02.2020 per E-Mail mit, dass es aus der Sicht der Evangelischen Kirche in Oberhausen keine Bedenken gegen den Antrag des CityO.- Management e. V für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13.09.2020 gibt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 11.02.2020 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 13.09.2020 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u. a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit Internationalen Sport- und Kulturfestes besteht.
Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage
Aufgrund der pandemischen Lage hat die Landesregierung die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen stark eingeschränkt.
Nach § 13 Abs. Nr. 1 Coronaschutzverordnung sind große Festveranstaltungen zunächst bis mindestens 31.08.2020 untersagt. Eine Prognose, ob und unter welchen Voraussetzungen, solche Veranstaltungen ab dem 01.09.2020 wieder zulässig sind, lässt sich aktuell nicht vornehmen, hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich anschließende Gesetzeslage abzuwarten.
Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.
Anlagen
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