Beschlussvorlage - B/16/5797-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020“.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seinen Sitzungen bereits zwei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020 beschlossen, die die Freigabe des Verkaufssonntag am Sonntag, 05.01.2020, in Zusammenhang mit der Freizeit- und Reisemesse im Centro und die Freigabe anlässlich des Osterfelder Stadtfestes am 06.09.2020 zum Gegenstand hatten. Anlage 1 a benennt alle beantragten Verkaufsoffenen Sonntage. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020 vorgelegt.

 

Antragstellung

 

Der Verein „Interessengemeinschaft Schmachtendorf e.V. (IGS) hat am 11.10.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 13.09.2020 in Zusammenhang mit der Krööskärmes gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2020“ soll nunmehr am 13.09.2020 ein Verkaufssonntag in der Schmachtendorfer Innenstadt freigegeben werden. Da die nächste Ratssitzung nach den Sommerferien erst am 14.09.2020, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, wird der Rat gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten und den Beschluss in der Ratssitzung am 22.06.2020 zu fassen, um die Öffnung der Ladenlokale am Sonntag, 13.09.2020 in Schmachtendorf zu ermöglichen. Dem Rat der Stadt Oberhausen werden noch weitere Einzelverordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und im CentrO zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

 

Krööskärmes am 13.09.2020

 

Die IGS hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 13.09.2020, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit der Krööskärmes beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch diese Veranstaltung erfüllt. Bei der Krööskärmes handelt es sich um ein seit 127 Jahren in Schmachtendorf bestehendes, traditionelles Volksfest (Kirmes) und um eine Brauchtumsveranstaltung. In den vergangenen Jahren waren folgende Geschäfte auf der Krööskärmes vertreten: drei Ausschankwagen, vier Süßwaren-, zwei Creperie-, ein Pommes-, ein Gurken-, ein Eis- und vier Imbissstände sowie zwei Geschäfte mit Entenangeln, ein Schießwagen, jeweils ein Stand mit Pfeil- und Ballwerfen, 2 Kinderfahrgeschäfte wie Star Trek und Kettenflieger, ein Autoscooter und ein Großfahrgeschäft (Twister). Die Planungen und die Organisation für die diesjährige Krööskärmes sind noch nicht abgeschlossen, jedoch wird sie in ähnlicher oder sogar in gleicher Form stattfinden. Die Krööskärmes findet von Freitag 11.09.2020. bis Montag, 14.09.2020 statt. Am Sonntag, 13.09.2020 umfasst der Veranstaltungszeitraum der Krööskärmes die Zeit von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Weinstraße Schmachtendorf wurde im Jahr 2013 ins Leben gerufen, um die Kirmes zusätzlich zu attraktivieren. In den teilnehmenden Geschäften können Kunden dabei verschiedene Weine verköstigen. Zusätzlich wird ein Gewinnspiel angeboten. Da die Weinstraße in Schmachtendorf jedoch nur am Samstag, 12.09.2020 in der Zeit von 13:00 -18:00 Uhr stattfindet, kann sie für die rechtliche Prüfung des beantragten  verkaufsoffenen Sonntag außer Acht gelassen werden. Die Veranstaltungsfläche für die Krööskärmes beträgt etwa 5.300 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, Teile der Dudeler Str. und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte der Krööskärmes 2019 gehen aus dem Plan und der dazugehörigen Legende hervor (Anlage 2). Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass der Krööskärmes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 1.600 m2. Die Veranstaltungsfläche für die Weinstraße betrifft den gesamten Ortskern von Schmachtendorf. Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 78 bis 159, Dudeler Straße, Tenter Straße, Hiesfelder Straße und der Forststraße. An der Weinstraße nehmen 17 Verkaufsstellen (Einzelhandel und Dienstleister) teil. Insgesamt käme damit eine Veranstaltungsfläche von 1750 m2 zusammen. Bei der Kirmes und der Weinstraße werden ca. 4.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Tag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 500 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen der Krööskärmes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.

Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld der Krööskärmes beschränkt (siehe beigefügten Lageplan, Anlage 2). Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich der Krööskärmes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung der besucherstarken Krööskärmes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.

Die Weinstraße kann dagegen weder als anlassgebende Veranstaltung noch bei der Berechnung der Veranstaltungsfläche Berücksichtigung finden. Da diese Veranstaltung in den Geschäftslokalen stattfinden soll, würde eine Verkaufsöffnung am Sonntag nicht etwa im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erfolgen, sondern wäre zwingende Voraussetzung der Veranstaltung, würde deren Stattfinden somit überhaupt erst ermöglichen.

Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.

Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Angesichts des Umfangs und Angebots der Krööskärmes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Krööskärmes, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.

Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem Verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Schmachtendorf bejaht werden.

Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch die Krööskärmes stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Kirmesöffnungszeit. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotzt Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Krööskärmes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies war bei der Krööskärmes ausweislich des Plakats von 2011 (Anlage 2) in der Vergangenheit bereits der Fall. In den Folgejahren wurde das v. g. Plakat stets aktualisiert aber vom Aufbau her unverändert verwandt. Für 2018 wurde erstmals ein neues Layout eingeführt werden. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Krööskärmes wird auch bei diesem Plakat berücksichtigt werden.

 

Die IGS e. V. hat seinen Antrag zudem damit begründet, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Oberhausen Schmachtendorf am 13.09.2020 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Schmachtendorfer Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u.a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Durch das bereits über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Krööskärmes würden viele Besucher aus den umliegenden Städten in die Schmachtendorfer Innenstadt kommen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen des IGS e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

Durch den IGS e. V. werden damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratsbeschluss auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.

 

Antragstellung durch den Handesverband – Nordrhein – Westfalen Ruhr

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 27.06.2019 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2020 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 13.09.2020 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 08.01.2020 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des  verkaufsoffenen Sonntag in Oberhausen Schmachtendorf gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 06.02.2020 an das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 27.06.2019 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2020 erbetenen Sonntagsöffnungen, inklusive der beantragten und vorliegenden Sonntagsöffnung zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband Ruhr e. V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden, was dementsprechend auch für die Sonntagsöffnung am 13.09.2020 gilt.
  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 13.02.2020 fernmündlich mit, dass sie die verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen grundsätzlich unterstützt. Sie verweist insbesondere auf ihre Stellungnahme vom 14.01.2020, wonach die zu erwartenden positiven Auswirkungen verkaufsoffener Sonntage für Stadtentwicklung, Image, Unternehmen sowie die Einwohner gesehen werden. Insofern bestehen keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 13.09.2020 in Oberhausen-Schmachendorf.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 13.02.2020 per E-Mail mit, dass es zum genannten Termin keine Bedenken zur Durchführung des Osterfelder Stadtfestes gibt
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 13.02.2020 mit, dass diese dem Antrag der Interessengemeinschaft Schmachtendorf zur Genehmigung des verkaufsoffenen Sonntags am 13.09.2020 anlässlich der Krööskärmes trotz der allgemein kritischen Haltung gegenüber verkaufsoffenen Sonntagen aufgrund des gemeinschaftsstiftenden und lokalen Charakters dieser Traditionsveranstaltung zustimmen .
  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 08.02.2020 per E-Mail mit, dass es aus der Sicht der Evangelischen Kirche in Oberhausen keine Bedenken gegen den Antrag der WEGO für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13.09.2020 gibt.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 11.02.2020 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 13.09.2020 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u. a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein.
  • Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Oberhausen Schmachtendorf besteht.

 

Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage

 

Aufgrund der pandemischen Lage hat die Landesregierung die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen stark eingeschränkt.

 

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Coronaschutzverordnung sind große Festveranstaltungen zunächst bis mindestens 31.08.2020 untersagt. Eine Prognose, ob und unter welchen Voraussetzungen, solche Veranstaltungen ab dem 01.09.2020 wieder zulässig sind, lässt sich aktuell nicht vornehmen, hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich anschließende Gesetzeslage abzuwarten.

 

Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.

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Anlagen

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