Beschlussvorlage - B/16/5778-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 -(Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB))Entscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und Satzungsbeschlussim Zuge des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 0 / Strategische Planung; Recht
- Verantwortung:
- Mollerus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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16.06.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung
a) den Stellungnahmen zu VII.A 1 und 2, VII.B 1 und 2 sowie VII.C 1 und 4 stattzugeben,
b) die Stellungnahmen zu VII.A 3, VII.B 3 und 5 sowie VII.C 2 und 3 zur Kenntnis zu nehmen,
c) die Stellungnahme zu VII.B 6 überwiegend zurückzuweisen und
d) die Stellungnahme zu VII.B 4 zurückzuweisen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 587).
2. Der Rat der Stadt beschließt ferner
a) den Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - in der Fassung vom 12.05.2017 (inkl. Ergänzung vom 10.10.2017) als Satzung, wobei die Satzung rückwirkend zum 15.12.2017 in Kraft zu setzen ist;
Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 2a, § 13 und § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 587) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV.NRW.2020, S. 218b, ber. S. 304a); § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)).
b) die dem Bebauungsplan Nr. 716 beigefügte Begründung in der Fassung der Fortschreibung vom 05.06.2020 als Entscheidungsbegründung.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB und § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 587).
Konsequenzen
Bezug
- Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 716 -Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2- (Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) vom 15.12.2014 (Drucksache Nr. B/16/0480-01)
- Beschlüsse zur Verkleinerung des Plangebietes und zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) vom 19.12.2016 (Drucksache Nr. B/16/2125-01)
- Beschlüsse zur erneuten öffentlichen Auslegung und zur Verkürzung der Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) vom 03.07.2017 (Drucksache Nr. B/16/2626-01)
- Entscheidung über die vorgebrachten Stellungnahmen und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) vom 27.11.2017 (Drucksache Nr. B/16/2946-01)
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ X ]
ja [ ]
b) Sonstige Keine
Sachverhalt
Begründung
I. Bisheriger Verfahrensablauf
Am 15.12.2014 wurde durch den Rat der Stadt der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB)) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist im Sonderamtsblatt vom 17.12.2014 veröffentlicht worden.
Da innerhalb und im Umfeld des Plangebietes unterirdische Fernleitungen vermutet wurden, sind die Leitungsträger mit Schreiben vom 17.08.2016 frühzeitig beteiligt worden.
Die Beschlüsse zur Verkleinerung des Plangebietes sowie zur öffentlichen Auslegung wurden durch den Rat der Stadt am 19.12.2016 gefasst und im Amtsblatt vom 16.01.2017 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 11.01.2017 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt worden.
In der Zeit vom 24.01.2017 bis 24.02.2017 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 716 mit Begründung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Am 03.07.2017 hat der Rat der Stadt entschieden, den geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 716 für die Dauer von drei Wochen erneut öffentlich auszulegen. Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgte im Amtsblatt vom 17.07.2017.
Mit Schreiben vom 12.07.2017 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.
In der Zeit vom 25.07.2017 bis 15.08.2017 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 716 mit Begründung gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. mit § 9 Abs. 2a und § 13 sowie § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegen.
In seiner Sitzung vom 27.11.2017 hat der Rat der Stadt über die während des Verfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 716 ist im Amtsblatt der Stadt Oberhausen am 15.12.2017 öffentlich bekannt gemacht worden.
II. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Am 30.08.2018 hat die Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 716 gelegenen Grundstücks beim Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) einen Antrag auf Normenkontrolle des Bebauungsplanes Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO gestellt.
Das OVG NRW hat mit Schreiben vom 11.05.2020 mittgeteilt, die textliche Festsetzung sei aufgrund der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 dahingehend auszulegen, dass der Rat der Stadt im Rahmen des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan von einem vollständigen Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgegangen sei und nicht nur von einem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die diese Sortimente als Kernsortiment führen. Eine Festsetzung mit diesem aus der Fortschreibung der Begründung vom 10.10.2017 ableitbarem Inhalt finde in § 9 Abs. 2a BauGB keine Rechtsgrundlage, weswegen der Bebauungsplan voraussichtlich unwirksam sei.
Um der Gefahr einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu begegnen, soll eine Heilung des Bebauungsplans und der beigefügten Begründung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Dabei ist das Verfahren ab dem Punkt zu wiederholen, in dem der Mangel entstanden ist. Da der Mangel aus einer Fortschreibung der Begründung resultiert, die nach Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB mit Änderungsdatum vom 10.10.2017 vorgenommen wurde, ist eine Wiederholung der Verfahrensschritte des Bauleitplanverfahrens ab diesem Zeitpunkt durchzuführen. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 716 ist deshalb die Begründung angepasst und fortgeschrieben worden. Zudem ist ein erneuter Satzungsbeschluss erforderlich.
Mit dieser Fortschreibung der Begründung sind keine Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfes verbunden, die ein erneutes Beteiligungsverfahren i.S.v. § 4a Abs. 3 BauGB bedingen.
Der Bebauungsplan kann anschließend rückwirkend zum 15.12.2017 in Kraft gesetzt werden.
III. Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 13, und wird wie folgt umgrenzt:
Westliche Seite der Kirchhellener Straße; südwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 292 und 757 bis zur westlichsten Ecke des Gebäudes Kirchhellener Straße 149; 26 m entlang der nordwestlichen Seite des Gebäudes Kirchhellener Straße 149 und deren Verlängerung; abknickend zu einem Punkt auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 761, der 30 m südlich des nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 761 liegt; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 761.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist auch der verkleinerten Fassung des Bebauungsplans (Anlage 1) zu entnehmen.
IV. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans Nr. 716
Das Plangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) als gewerbliche Baufläche und im Stadtentwicklungskonzept Oberhausen 2020 als Gewerbegebiet dargestellt.
Mit der weiteren Neuansiedlung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment an diesem Standort wäre ein Attraktivitätsverlust und damit eine Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen zu erwarten. Dies widerspricht dem im Jahr 2008 vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008), das unter anderem die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelsattraktivität und der Versorgungsfunktion Oberhausens sowie die Stabilisierung und Attraktivierung der bestehenden Einkaufslagen als wesentliche Ziele definiert hat (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, S. 52).
Die auf der gegenüberliegenden Seite der Kirchhellener Straße vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (großflächiger Lebensmitteldiscounter, eine Bäckerei mit Drive-in-Schalter, ein Drogeriemarkt, ein Getränkehandel und eine Tankstelle mit Verkauf nahversorgungsrelevanter Sortimente) stellen die Nahversorgung für die Bevölkerung im Umfeld des Standortes sicher. Durch die Neuansiedlung z.B. eines weiteren Lebensmittelanbieters bzw. anderer nahversorgungs- oder zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet würde die Nahversorgungssituation nicht verbessert, gleichzeitig wäre aber ein weiterer Attraktivitätsverlust und damit eine Schwächung zentraler Versorgungsbereiche in Oberhausen zu erwarten.
Die Stadteilzentren (zentrale Versorgungsbereiche) sind innerhalb der Gesamtstadt wichtige soziale, kulturelle und wirtschaftliche Teilräume. Einzelhandelsbetriebe prägen diese Bereiche und fungieren als wichtige Anziehungspunkte. Die Funktionen dieser wichtigen Stadträume sind zunehmend von einem Zerfall durch Leerstände, Shoppingcenter und Abwanderung auf Flächen außerhalb der Stadtteilzentren bedroht. Eine Verschlechterung des Einzelhandelsangebotes für die wesentlichen Einkaufslagen von Oberhausen wurde bereits 2006 durch eine Befragung im Rahmen der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes festgestellt. Positiv bzw. gleichbleibend wurde lediglich die Entwicklung im Centro wahrgenommen (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, S. 47).
Seit der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes im Jahre 2008 hat auch der Online-Handel im Nonfood-Bereich enorme Wachstumsraten erfahren, wodurch den Betrieben vor Ort weitere Kaufkraft entzogen wurde/wird. Lag der Umsatz durch E-Commerce in Deutschland im Jahre 1999 noch bei 1,1 Mrd. Euro und 2008 bei 19,7 Mrd. Euro, so liegt er im Jahre 2016 bereits über 40 Mrd. Euro.
(Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/3979/umfrage/e-commerce-umsatz-in-deutschland-seit-1999/)
Während der Non-Food-Handel im Online-Bereich bereits einen Marktanteil von 20 Prozent erreicht hat, liegt der Online-Anteil bei Lebensmitteln weiter auf niedrigem Niveau, wächst allerdings deutlich. So stieg der Online-Marktanteil im Bereich Food im vergangenen Jahr von 0,6 auf 0,8 Prozent.
(Quelle: http://www.einzelhandel.de/index.php/presse/pressearchiv/item/126789-hde-online-monitor-2016-daten,-fakten-und-zahlen-zum-e-commerce)
Insgesamt führen diese Entwicklungen zu einer Schwächung und damit Gefährdung inner-städtischer Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen. Auch das Stadtbild der Innenstädte erfährt eine negative Veränderung. Deshalb ist es gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, über Bebauungspläne entsprechend gegenzusteuern.
Auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung soll die Neuansiedlung von Einzel-handel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten deshalb in die zentralen Versorgungsbereiche gelenkt und damit ein Beitrag zur Erhaltung und Attraktivitätssteigerung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen geleistet werden (Zentrenstärkung). In diesem Zusammenhang sind auch die Maßnahmen der Stadt Oberhausen zu sehen, die zentralen Versorgungsbereiche u. a. durch entsprechende Bauleitpläne aber auch im Rahmen der Städtebauförderung (Zentren von Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld) zu erhalten und zu entwickeln bzw. die Attraktivität zu steigern.
Bei der planungsrechtlichen Steuerung der Nahversorgungssituation sollte es erste Priorität sein, Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten grundsätzlich auf die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, S. 146).
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 716 gab es in der Vergangenheit ver-schiedene Anfragen zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben. Eine weitere Ansiedlung von nahversorgungs- und/oder zentrenrelevantem Einzelhandel an diesem städtebaulich teil-integrierten Standort würde den o. g. Zielen des Bebauungsplans und des Oberhausener Einzelhandelskonzeptes 2008 widersprechen.
Ebenso widerspricht die weitere Ansiedlung zentrenrelevanten Einzelhandels dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Hiernach haben die Gemeinden u. a. dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandels-agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Ferner haben sie sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen ver-mieden wird. Diese Ziele entsprechen auch der Intention des § 9 Abs. 2a BauGB.
Im Wesentlichen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Kernortimenten;
- Umsetzung der Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen;
- Umsetzung der Ziele und Vorgaben des am 26.05.2008 vom Rat der Stadt beschlossenen Einzelhandelskonzepts für die Stadt Oberhausen;
- Attraktivitätssteigerung und damit Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen.
Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 3 bzw. Anlage 4) zu entnehmen.
Auf der gegenüberliegenden Seite der Kirchhellener Straße werden die Bebauungspläne Nr. 715 A+B - Kirchhellener Straße / Hirschstraße - nach den gleichen Verfahrensgrundsätzen und mit den weitgehend identischen Zielen wie der Bebauungsplan Nr. 716 aufgestellt.
V. Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB
Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BauGB-Novelle 2007) wurde der § 9 Abs. 2a neu eingeführt. Danach kann für im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Nach der Begründung zum Regierungsentwurf der Novelle (BT-Drucks. 16/2496, S.10) soll damit der Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB („Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein“) in einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB, ohne Ausweisung eines Baugebiets (d. h. Beibehaltung des Gebietscharakters des § 34 BauGB), umgesetzt und verbindlich gemacht werden können.
Zu den zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des Gesetzes zählen Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden), Nebenzentren (Stadtteilzentren) und Nahver-sorgungszentren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2013 entschieden, „dass § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand gibt, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern – wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt – auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten“ (Beschluss vom 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 9.13 – Rn. 11 i. V. mit Beschluss vom 15.05.2013 – BVerwG 4 BN 1.13 – Rn. 11).
Um die hier und in Kapitel IV benannten Ziele umzusetzen, die dem Erhalt und der Entwicklung vorhandener zentraler Versorgungsbereiche dienen, und in Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt am 26.05.2008 beschlossenen Einzelhandelskonzept soll das oben beschriebene Instrumentarium beim Bebauungsplan Nr. 716 angewandt werden. Die zulässigen Nutzungen werden dabei mittels textlicher Festsetzungen in einem einfachen Bebauungsplan einge-schränkt.
Verfahrensgrundsätze
Bebauungspläne im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB können im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt werden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Dies ist nach einer Prüfung des Fachbereichs Ökologische Planung / Untere Naturschutzbehörde der Fall, so dass der Bebauungsplan Nr. 716 im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden kann.
Bei einem vereinfachten Verfahren findet die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB (u. a. „Bürgerversammlung“) keine Anwendung.
Der Bebauungsplanentwurf wurde aber gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist konnten Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Parallel dazu wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
VI. Steuerung des Einzelhandels
Um das Ziel der Zentrenstärkung sowie die Ziele des Einzelhandelskonzepts und des Landesentwicklungsplans umzusetzen, wird der Bebauungsplan Nr. 716 nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt. Dabei können für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in dem Bebauungsplan Nr. 716 Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel festgesetzt werden. Der Bebauungsplan sieht textlich den Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten vor. Die grundsätzlich auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Regelungssystematik des § 9 Abs. 2a BauGB erlaubt dabei naturgemäß nur den Ausschluss bestimmter Arten einer baulichen Nutzung, die in der sozialen und ökonomischen Realität existieren. Die bauplanungsrechtliche Typusbildung einer solchen Nutzungsart – hier Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten – wird dabei grundsätzlich durch das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes ermöglicht und nicht durch etwaig geführte Randsortimente. Insoweit umfasst die über den Bebauungsplan Nr. 716 festgesetzte Einzelhandelssteuerung auch nur diese typisierten Arten einer baulichen Nutzung, also Einzelhandelsbetriebe, die ein zentren- oder nahversorgungsrelevantes Kernsortiment führen.
Die bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben zu betrachtenden Aspekte wie Art und Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise richten sich unter Berücksichtigung der vorgenannten textlichen Festsetzung ansonsten nach der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB).
Eine tiefergehende Beschreibung der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplans sind der Begründung (Anlage 3 bzw. 4) zu entnehmen.
VII. Eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren
- Frühzeitige Beteiligung der Leitungsträger
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Leitungsträger sind zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:
1. AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Large Industries / Fernleitung Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
2. Ruhr Oel GmbH
vertreten durch
BP Gelsenkirchen GmbH
Abt. 8300 - Fernleitungen/Rohrbrücken
Pawiker Straße 30
45896 Gelsenkirchen
3. Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics – Pipelines
Gebäude 2605 / PB11
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
- Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung
Zur öffentlichen Auslegung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange
- AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Fernleitungen Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- Bezirksregierung Arnsberg
Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
- Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Gebäude 2605 / PB11
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
- Handwerkskammer Düsseldorf
Postfach 10 27 55
40018 Düsseldorf
- Industrie- und Handelskammer zu Essen
45117 Essen
Private
- Rechtsanwälte Büge und Dr. Tünnesen-Harmes
Königstraße 8
47051 Duisburg
als Interessenvertreter
der Phoenix Projektbau GmbH
sowie
der Eigentümergemeinschaft Starker u.a.
- Erneute öffentliche Auslegung und erneute Behördenbeteiligung
Zur erneuten öffentlichen Auslegung und zur erneuten Behördenbeteiligung sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:
- AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Large Industries / Fernleitungen Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Gebäude 2605 / PB11
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
- Industrie- und Handelskammer zu Essen
45117 Essen
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Hamm
Postfach 1167
59001 Hamm
Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Beratungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
VIII. Stellungnahmen der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung der Leitungsträger
Zu VII.A1 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Large Industries / Fernleitung Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
Die AIR LIQUIDE Deutschland GmbH verweist auf ihre unterirdische Stickstofffernleitung (FL 101, DN 200, PN 63), die zwischen dem Bebauungsplangebiet und der Bundesautobahn A 2 verläuft. Da der Betrieb ihrer Fernleitung durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Baumaßnahme gefährdet und/oder behindert bzw. erschwert werden könnte, erhebt sie Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
Der Leitungsverlauf ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Die genaue Lage der Leitung ist durch fachgerechte Erkundungsmaßnamen (Suchschlitze, Handschachtung o.ä.) festzustellen.
Bei möglichen Arbeiten im Bereich ihrer Stickstoffleitung FL 101 muss folgendes gelten:
- Die Anweisung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH zum Schutz ihrer Sauerstoff- und Stickstofffernleitung (Schutzanweisung Rein-Ruhr), Stand: 30.09.2015, ist strikt einzuhalten.
- Das Befahren der AIR LIQUIDE-Leitung mit schweren Bau- und Kettenfahrzeugen ist nur unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen nach Abstimmung mit AIR LIQUIDE möglich.
- Vor Beginn aller Bautätigkeiten und spätestens 1 Jahr nach deren Beendigung ist die betroffenen ALD-Fernleitung in den Bereichen, in denen die Baumaßnahme den Regelungsbereich als Arbeitsstreifen, Lagerfläche oder für Überfahrungen nutzt oder Baugruben anlegt, einer Intensivmessung zu unterziehen. Dadurch wird überprüft, ob während der Baumaßnahme der passive Korrosionsschutz (Außenumhüllung) der ALD-Fernleitung beschädigt wurde. Sollten nachweislich Schäden festzustellen sein, so sind diese vom Bauträger kostenpflichtig zu beseitigen.
Entsprechend den Technischen Regeln für Rohrfernleitungen (TRFL) weist die Leitung einen mindestens 3 m breiten Schutzstreifen beidseitig zur Trassenachse auf.
Bei einer Nutzung des Schutzstreifens durch Fremdfirmen sind diese darüber zu informieren, dass sich ihre Fernleitung auf den in den beigefügten Plänen vorhandenen Flurstücken befindet. Ihre Schutzanweisung ist unbedingt zu beachten.
Zur Abstimmung geplanter Arbeiten im Schutzstreifen ihrer Fernleitungen bittet sie frühzeitig um Kontaktaufnahme mit AIR LIQUIDE.
Baumaßnahmen im Bereich der AIR LIQUIDE-Fernleitungen werden durch qualifizierte AIR LIQUIDE-Mitarbeiter kontrolliert und überwacht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 716 enthält lediglich textliche Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel. Baumaßnahmen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 nicht erstmalig begründet.
Die Stickstofffernleitung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH ist bereits inklusive des insgesamt 6,0 m breiten Schutzstreifens in der Planzeichnung des Bebauungsplan Nr. 716 enthalten. Sie liegt mit ihrem Schutzstreifen vollständig außerhalb des Plangebiets und verläuft durch das Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbach und Volkspark Sterkrade“ (s. Landschaftsplan vom 02.05.1996). Trotzdem ist aufgrund der Nähe der Leitung zum Plangebiet vorsorglich der Hinweis Nr. 4 um die Stickstofffernleitung wie folgt ergänzt worden:
Baumaßnahmen innerhalb der Schutzstreifen der unterirdischen Fernleitungen sind vorab mit folgenden Ansprechpartnerinnen abzustimmen:
Stickstofffernleitung:
Air Liquide Deutschland GmbH, Fernleitungen Rhein-Ruhr, Im Lipperfeld 2, 46047 Oberhausen, E-Mail: pipelineanfragen@airliquide.com
[…]
Die jeweiligen Schutzanweisungen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen sind zu beachten. Sie sind als Anlage der Begründung beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu VII.A2 Ruhr Oel GmbH
vertreten durch
BP Gelsenkirchen GmbH
Abt. 8300 - Fernleitungen/Rohrbrücken
Pawiker Straße 30
45896 Gelsenkirchen
Die BP Gelsenkirchen GmbH betont, dass die der Ruhr Oel GmbH gehörende und durch sie betriebene Ethylenfernleitung FL-115/126, einschließlich des zugehörigen Schutzstreifens, bereits im Bebauungsplan eingetragen ist.
Für den relevanten Planungsbereich des Bebauungsplanes fügt sie die Bestandspläne der Produktenfernleitung FI-115/126 bei, aus denen umfangreiche Informationen ersichtlich sind. Rein vorsorglich verweist sie darauf, dass die Darstellung der Fernleitungen in den Planunterlagen vom tatsächlichen Trassenverlauf vor Ort abweichen kann. Die Bestandspläne dienen daher nur zur Orientierung. Soweit es für die weiteren Planungen oder für die spätere Bauausführung notwendig ist, muss die exakte Lage der Fernleitungen durch geeignete Maßnahmen vor Ort ermittelt werden. Dies hat in enger Abstimmung mit der technischen Fachabteilung der Ruhr Oel GmbH, die entsprechende Suchschachtungen oder eine elektronische Ortung veranlasst, zu geschehen.
Innerhalb der Leitungsschutzstreifen der Pipeline, bei leitungsrelevanten Arbeiten aber auch außerhalb des Schutzstreifenbereiches, sind umfangreiche Sicherheitsauflagen einzuhalten. Sie bittet, dies bereits bei den Planungen zu berücksichtigen. Dazu fügt sie ihre Broschüre "Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen" bei. Für alle leitungsrelevanten Arbeiten ist die schriftliche Freigabe zur Bauausführung vor Ort erforderlich. Dieses gilt auch für eine etwaige Einrichtung von Abladeplätzen oder Bauhöfen jeglicher Art. Der Inhalt der Broschüre ist als Bestandteil in das Verfahren einzubeziehen.
Dazu und grundsätzlich bei technischen Rückfragen, fungiert die Fachabteilung der Ruhr Oel GmbH, BP GE-8300/Fernleitungen (Herrn Welchering, Tel: 0209/366-2343, Mobil: 0177/366-2343) als Ansprechpartnerin.
Abschließend bittet Sie, die weiteren Planungen und Maßnahmen im Bereich der Pipeline frühzeitig mit ihr abzustimmen. Die Pipeline unterliegt strengen gewerbe- und genehmigungsrechtlichen Vorschriften, so dass bei erheblichen Aktivitäten im Leitungsbereich die Stellung-nahme der zuständigen Behörden oder des TÜV, als Gutachter erforderlich werden kann. Dazu sind insbesondere auch zeitliche Rücksichtnahmen zu beachten. Das gilt zusätzlich für die Einbindung der Produktenfernleitungen in den Produktionsprozess der Raffinerien in Gelsenkirchen. Eine Außerbetriebnahme der Produktenfernleitungen für eventuelle Umbaumaßnahmen erfordert umfassende und langwierige Vorbereitungen und ist in der Regel gebunden an Stillstandszeiten der Raffinerie bzw. an die Stillstandszeiten der zu versorgenden Kunden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 716 enthält lediglich textliche Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel. Baumaßnahmen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 nicht erstmalig begründet.
Die Ethylenfernleitung der Ruhr Oel GmbH ist bereits inklusive des insgesamt 8,0 m breiten Schutzstreifens in der Planzeichnung des Bebauungsplan Nr. 716 enthalten. Die Leitung selbst liegt vollständig außerhalb des Plangebiets und verläuft durch das Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbach und Volkspark Sterkrade“ (s. Landschaftsplan vom 02.05.1996). Ein kleiner Teil des Schutzstreifens ragt in das Plangebiet. Dieser Teil des Schutzstreifens ist seinerzeit gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen worden. Außerdem beinhaltet der Bebauungsplan Nr. 716 vorsorglich folgenden Hinweis Nr. 4:
Baumaßnahmen innerhalb der Schutzstreifen der unterirdischen Fernleitungen sind vorab mit folgenden Ansprechpartnerinnen abzustimmen:
[…]
Ethylenfernleitung:
BP Gelsenkirchen GmbH, Abt. 8300-Fernleitungen, Pawiker Straße 30, 45896 Gelsenkirchen, E-Mail: bauanfragen@bpge.de
[…]
Die jeweiligen Schutzanweisungen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen sind zu beachten. Sie sind als Anlage der Begründung beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu VII.A3 Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Gebäude 2605 / PB 11
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH ist mit der Betriebsführung der innerhalb des Plangebietes verlaufenden Propylen-Fernleitung Fg 50 (Eigentümerin: Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG) beauftragt.
Die Fernleitung verläuft in einem 6 m breiten, rechtlich gesicherten Schutzstreifen, in dem ohne vorherige Abstimmung ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht.
Zur Information fügt sie die Schutzanweisung für Arbeiten im Bereich von Rohrfernleitungen im Betreuungsbereich der Evonik Technology & Infrastructure GmbH bei.
Mit der zeichnerischen Darstellung und nachrichtlichen Erwähnung unter Hinweis Nr. 4 sind sie einverstanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 716 enthält lediglich textliche Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel. Baumaßnahmen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 nicht erstmalig begründet.
Die Propylenfernleitung der Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG ist bereits inklusive des insgesamt 6,0 m breiten Schutzstreifens gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 716 enthalten. Außerdem beinhaltet der Bebauungs-plan Nr. 716 vorsorglich folgenden Hinweis Nr. 4:
Baumaßnahmen innerhalb der Schutzstreifen der unterirdischen Fernleitungen sind vorab mit folgenden Ansprechpartnerinnen abzustimmen:
[…]
Propylenfernleitung:
Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Logistics – Pipelines, Bau 2605, PB 11, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, E-Mail: fernleitungsauskunft@evonik.com
Die jeweiligen Schutzanweisungen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen sind zu beachten. Sie sind als Anlage der Begründung beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
IX. Stellungnahmen der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben während der öffentlichen Auslegung
Zu VII.B1 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Fernleitungen Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
Die AIR LIQUIDE Deutschland GmbH hält an ihrer Stellungnahme vom 08.09.2016 fest (siehe zu VII.A1).
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme zu VII.A1.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu VII.B2 Bezirksregierung Arnsberg
Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Die Bezirksregierung Arnsberg macht darauf aufmerksam, dass das Plangebiet über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Franz Haniel" liegt. Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Franz Haniel" ist die RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeld "Haniel - Gas". Inhaberin der Bewilligung "Haniel - Gas" ist die Mingas-Power GmbH, Rüttenscheider Str. 1-3 in 45128 Essen.
Nach den ihr derzeit vorliegenden Unterlagen ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der PIanmaßnahme dokumentiert.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist ihr nichts bekannt. Diesbezüglich empfiehlt sie, auch den o. g. Bergwerkseigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan enthält vorsorglich folgende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 2 BauGB:
„Der gesamte Planbereich gehört zu den Gebieten, unter denen der Bergbau umging und zum Anpassungsbereich gemäß § 110 Bundesberggesetz vom 13.08.1980. Bei einer Bebauung des Gebietes sind möglicherweise besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bauherren werden gebeten Kontakt mit der RAG Aktiengesellschaft in Herne aufzunehmen.“
Die RAG Aktiengesellschaft und die Mingas-Power GmbH sind im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt worden. Die RAG Aktiengesellschaft hat mitgeteilt, dass sie weder Anregungen noch Bedenken hat. Von der Mingas-Power GmbH ist keine Antwort eingegangen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu VII.B3 Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Gebäude 2605 / PB11
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH ist mit der Betriebsführung der innerhalb und am nördlichen Rand des Plangebietes verlaufenden Propylen-Fernleitung 50, DN 200, PN 98,5 (Eigentümerin: Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG) beauftragt.
Die Fernleitung verläuft in einem 6 m breiten, rechtlich gesicherten Schutzstreifen, in dem ohne vorherige Abstimmung ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht. Auch das Anpflanzen tiefwurzelnder Bäume und Sträucher ist nicht gestattet. Ebenso wird der Ausweisung von Kompensations- oder Ausgleichsflächen im Schutzstreifen nicht zugestimmt.
Bei Überbauung der Leitung mit Straßen oder bei geplanter Oberflächenversiegelung sowie gravierenden Veränderungen der Geländeoberfläche (größeren Auf- oder Abträgen), sind zu Lasten des jeweiligen Vorhabenträgers bzw. Veranlassers Leitungssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Art und Umfang solcher Maßnahmen werden durch Gutachten aufsichtsbehördlicherseits zugelassener unabhängiger Gutachter festgelegt.
Sie bittet, den Leitungs- und Schutzstreifenverlauf entsprechend dem beigefügten Lageplan im Bebauungsplan darzustellen und im Textteil mit Hinweis auf die geltenden, aus der beigefügten Schutzanweisung zu entnehmenden, Nutzungseinschränkungen zu erwähnen.
Mit ihrem Schreiben ist auch die Anfrage an die PRG mbH & Co. KG beantwortet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Propylenfernleitung der Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG ist bereits inklusive des insgesamt 6,0 m breiten Schutzstreifens gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 716 enthalten. Außerdem beinhaltet der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis Nr. 4.
Auf die Stellungnahme zu VII.A3 (Zeilen 598 - 615) wird verwiesen.
Die als Anlage 1 der Begründung beigefügte Schutzanweisung (Stand: September 2015) wurde durch die aktuelle Fassung (August 2016) ersetzt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu VII.B4 Handwerkskammer Düsseldorf
Postfach 10 27 55
40018 Düsseldorf
Die Handwerkskammer regt an, von dem planerisch beabsichtigten Einzelhandelsausschluss für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten eine Ausnahme für den produktionsbezogenen Annexhandel zuzulassen. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich finden ihren Platz aufgrund ihres Emissions-verhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten. Zugleich erwartet der Kunde aber den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Sie stützt ihre Anregung dabei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach untergeordneter Annexhandel eine typische Ausnahme von Einzelhandelsausschlüssen darstellt und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.02.2014 -D 13/14.NE; BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 -4 CN 6.11; OVG Münster, Urteil vom 14.10.2013 -D 103/12.NE).
Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO fußt, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer absoluten oder relativen Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen. Ausnahmevoraussetzung soll sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetriebs untergeordnet sein muss. Außerdem müssen die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können, so dass sie ein bloßes „Anhängsel der Hauptnutzung" sind, der Hauptnutzung also ihre prägende Wirkung verbleibt. Die Festsetzung könnte daher wie folgt aussehen:
"Ausnahmsweise kann zugelassen werden Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe- oder Handwerksbetriebs untergeordnet sein muss".
Stellungnahme der Verwaltung:
Die durch die Handwerkskammer zitierten Urteile besagen lediglich, dass Annexhandel als Ausnahme zugelassen werden kann.
Der über den Bebauungsplan Nr. 716 festgesetzte Einzelhandelsausschluss beinhaltet auch Verkaufsstellen mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, die in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben stehen (sogenannter „Annexhandel“). Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 auf den Seiten 23-24 ausgeführt, soll keine weitere Ausnahme für den Annexhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. Dies wird im Einzelnen wie folgt begründet:
Die Bebauungspläne Nr. 715 A, 715 B und 716 verfolgen im Hinblick auf den Annexhandel ein identisches Konzept, weil die in den einzelnen Geltungsbereichen vorhandene Situation keine Differenzierung erfordert. Der Bebauungsplan Nr. 716 überplant eine Fläche von ca. 4.800 m2, der Bebauungsplan Nr. 715 A eine Fläche von ca. 25.800 m2 und der Bebauungsplan Nr. 715 B eine Fläche von ca. 18.900 m2, insgesamt somit ca. 49.500 m2. Lässt man die Grundstücksflächen mit bereits realisierten Einzelhandelsbetrieben im Bereich des Bebauungsplans Nr. 715 B unberücksichtigt, verblieben noch immer ca. 30.600 m2 (Bebauungspläne Nr. 715 A und 716).
Selbst eine untergeordnete Zulassung von Annexhandel für den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel könnte (z.B. bei Annahme eines Anteils für den Annexhandel von 10 % der Gesamtbetriebsfläche und einer absolute Begrenzung von 100 m2 pro Betrieb) angesichts der in Frage kommenden Grundstücksflächen von rund 30.600 m2 bzw. 49.500 m2 zu zusätzlichen Verkaufsflächen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten von mehreren hundert oder sogar tausend Quadratmetern führen. Diese Möglichkeit besteht selbst dann noch, wenn man die oben zugrunde gelegten Größenannahmen für den Annexhandel reduziert. Eine solche Entwicklung würde das mit dem Bebauungsplan Nr. 716 (wie auch mit den Bebauungsplänen 715 A und 715 B) verfolgte Ziel der Zentrenstärkung konterkarieren. Die Zulässigkeit des Annexhandels mit zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wird daher im Bereich Kirchhellener Straße südlich der BAB 2 (Geltungs-bereich der Bebauungspläne 715 A, 715 B und 716) insgesamt ausgeschlossen.
Soweit das Einzelhandelskonzept für Gewerbegebiete ausnahmsweise die Möglichkeit von Verkaufsstellen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben zulässt, wird aus vorgenannten Gründen und wegen der gegebenen städtebaulichen Situation von dieser Möglichkeit im einfachen Bebauungsplan Nr. 716 für Annexhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten kein Gebrauch gemacht: bei dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 716 handelt es sich nicht um ein Gewerbegebiet (auch wenn sich auf den betroffenen Grundstücken Hallen für gewerbliche Zwecke befinden), sondern um eine Gemengelage.
Auch aus Rücksicht auf die Interessen der Eigentümer wird mit dem Bebauungsplan Nr. 716 die Nutzbarkeit des Grundstückes nicht so weit eingeschränkt, dass jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen ist. So ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig. Das gleiche gilt auch für Annexhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten, was z. B. für eine Vielzahl von Handwerksbetrieben aus dem Bauhandwerk (u. a. Glasereien, Schreinereien, Sanitärinstallations-, Fliesenfach-, Maler- und Elektroinstallations-betriebe) und Betriebe des Kfz-Handwerks von Bedeutung ist.
Unter besonderer Berücksichtigung der Planungsziele des Bebauungsplans (Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen), des Einzelhandelskonzepts und der Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) ist der Ausschluss des nahver-sorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels inkl. Annexhandel mit derartigen Kernsortimenten im Sinne des Allgemeinwohls notwendig. Mit der getroffenen Festsetzung zur Einzelhandelssteuerung im Bebauungsplan Nr. 716 wird dem öffentlichen Interesse (Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen) gegenüber dem privaten Interesse der Eigentümer (maximaler wirtschaftlicher Ertrag bzw. uneingeschränkte Flexibilität bei der Vermarktung des Grundstücks) ein höheres Gewicht eingeräumt.
Weitere Ausnahmen für Annexhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Kernsortimenten werden deshalb abgelehnt. Für die Ansiedlung solcher Betriebe steht eine Vielzahl anderer Gewerbeflächen im Stadtgebiet zur Verfügung (z. B. innerhalb der Gewerbegebiete am Brammenring oder am Max-Planck-Ring).
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu VII.B5 Industrie- und Handelskammer zu Essen
45117 Essen
Aus Sicht der IHK zu Essen bestehen hinsichtlich des Vorhabens und der vorgelegten Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Sie befürwortet den Ausschluss weiterer Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten im Planungsgebiet. Weitere Ansiedlungen stünden den Zielen und Inhalten des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Oberhausen entgegen. Ferner ist die Nahversorgung im Umfeld des Plangebietes sichergestellt. Somit haben der Erhalt, die Sicherung und die Entwicklung der Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg/Klosterhardt in der Nähe des Planungsgebietes Priorität.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die IHK zu Essen begrüßt die Planungsabsichten der Stadt Oberhausen. Insofern wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planung der allgemeinen Zentrenstärkung in Oberhausen dient und nicht nur der Stärkung der von der IHK benannten Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg/Klosterhardt. Dies wurde in der nun vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 nochmal deutlicher gemacht.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu VII.B6 Rechtsanwälte Büge und Dr. Tünnesen-Harmes
Königstraße 8
47051 Duisburg
als Interessenvertreter
der Phoenix Projektbau GmbH
sowie
der Eigentümergemeinschaft Starker u.a.
Die Rechtsanwälte Büge und Dr. Tünnesen-Harmes bringen im Namen ihrer Mandantschaft der Phoenix Projektbau GmbH und der Eigentümergemeinschaft Starker und anderer im Einzelnen folgende Einwendungen vor:
1.
Es bestehen Bedenken gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, da der sich aus der Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab im Hinblick auf die Verhinderung von Einzelhandelsansiedlungen ebenso wie von Wohnbebauung wesentlich verändert wird. Weiterhin bestehen Bedenken gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, weil der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung des Gemeindegebiets dienen. Die Festsetzungen dienen vielmehr ausschließlich der Verhinderung von Einzelhandelsansiedlungen, ohne dass solche Auswirkungen auf die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben würden. Vielmehr besteht erheblicher Bedarf für weitere Einzelhandelsansiedlungen im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.
2.
Die Verkleinerung des Plangebietes läuft der weiteren gewerblichen Nutzung der betroffenen Flurstücke, die eine wirtschaftliche Einheit mit den bereits bebauten Flächen des Plangebietes, insbesondere den Flurstücken 759, 761, aber auch den Flurstücken 292, 298 und 289 bilden, zuwider.
3.
Die Hauptplanungsziele des Bebauungsplans
- Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgung- und zentrenrelevanten Kern-sortimenten;
- Umsetzung der Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel;
- Umsetzung der Ziele und Vorhaben des Einzelhandelskonzept der Stadt Oberhausen aus dem Jahr 2008 und
- Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche insbesondere der Nahversorgungszentrum Königshardt und Tackenberg/Klosterhardt
sind rechtswidrig.
3.1
Für die Verhinderung weiterer Einzelhandelsbetriebe besteht kein Planungsbedürfnis. Insbe-sondere bedarf es keiner Sicherung und Stärkung von Nahversorgungszentren durch die hier vorgesehenen Beschränkungen. Es erscheint schon zweifelhaft, inwiefern überhaupt ein schützenswerter Bestand in den angegebenen Bereichen vorhanden ist. Jedenfalls aber fehlt es an zu erwartenden negativen Auswirkungen insbesondere eines weiteren kleinflächigen Einzelhandelsbetriebs im Plangebiet. In unmittelbarer Umgebung sind ohnehin Einzelhandelsbetriebe vorhanden. Mit dem Bebauungsplan Nr. 716 kann lediglich der vorhandene Einzelhandelsbestand in unmittelbarer Nähe vor unliebsamer Konkurrenz geschützt werden. Ein Kaufkraftabfluss aus den in den Hauptplanungszielen genannten Bereichen Königshardt und Tackenberg/Klosterhardt ist nicht zu erwarten. Dies ist bereits in der Vergangenheit durch mindestens ein der Stadt bekanntes Gutachten belegt worden.
3.2
Der Ausschluss von neuen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 716 bei gleichzeitiger Ausnahme solcher Betriebe, die eine wie auch immer geartete Erneuerung vorhandener Betriebe, die bis zum 02.11.2016 genehmigt worden sind, zulässt, ist rechtswidrig und stellt einen Widerspruch zu den von der Stadt selbst gewählten Hauptplanungszielen dar. Vorhandene Betriebe genießen ohnehin Bestandsschutz. Soweit Bestandsschutz entfällt, ist nicht nachvollziehbar, warum Eigentümer von Flächen bei der Neuansiedlung von Einzel-handelsbetrieben gegenüber Eigentümern von anderen Flächen im Plangebiet sowie der näheren Umgebung bevorteilt werden sollen, auf denen sich zurzeit kein Einzelhandel befindet. Es fehlt jedwede Begründung dafür, warum Einzelhandel außerhalb bestehenden Bestandsschutzes den angeblichen Hauptplanungszielen nicht zuwiderlaufen soll. Dies wäre außerhalb des Bestandsschutzes nur dann plausibel, wenn gerade der Umfang vorhandenen Einzelhandels den Hauptplanungszielen nicht zuwider liefe, jedoch jedwede auch nur geringfügige Überschreitung der bislang genehmigten Flächen den Planungszielen zuwiderliefe. Dies lässt sich offensichtlich nicht begründen. Aber selbst wenn es hierfür eine Begründung gäbe, könnte dies nicht erklären, warum bestimmte Flächen auf denen keine bestandsgeschützten Betriebe mehr vorhanden sind, gegenüber anderen Flächen, auf denen sich noch keine bestandsgeschützten Betriebe befunden haben, bevorzugt werden sollen.
3.3
Die Begründung des Bebauungsplans geht unter anderem davon aus, dass das Einzelhandelskonzepts der Stadt Oberhausen aus dem Jahr 2008 tragfähig ist. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wie das Oberverwaltungsgericht Münster bereits mehrfach festgestellt hat. Die im Einzelhandelskonzept zu Grunde liegenden auf die Einzelfallebene verlegten Prüfungserwägungen halten insgesamt einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Einzelhandelskonzept ist in sich fehlerhaft und widersprüchlich. Die insofern in der Recht-sprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster bezüglich des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2008 zu entnehmenden Erkenntnisse aus anderen Bereichen mit angeblich schützenswertem Nahversorgungscharakter (vgl. die Rechtsprechung zu Heide) lassen sich auf die vorliegende Planungsabsicht übertragen. Die betreffende Rechtsprechung wird ergänzend vollumfänglich zum Gegenstand dieser Einwendungen gemacht.
3.4
Weiterhin wird zur derzeitigen planungsrechtlichen Situation auf Seite 14 der Begründung des Bebauungsplans zwar darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Plangebiet um ein solches handelt, das gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, es wird indes verschwiegen, dass das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 27.09.2012 den vorangegangenen Versuch Einzelhandel teilweise auszuschließen, auf den sich der rechtswidrige Bebauungsplan Nr. 568 bezog, unterbunden hat. Der Bebauungsplan Nr. 568, der das Plangebiet des nunmehr beabsichtigten Bebauungsplans Nr. 716 umfasst hat, wurde in dem vorgenannten Urteil (Az.: 10 D 51/10.NE) für unwirksam erklärt. Die Stadt Oberhausen hatte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der gesamte Inhalt auch dieses vorgenannten Urteils wird zum Gegenstand dieser Einwendungen gemacht.
3.5
Die Stadt Oberhausen geht ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716, S. 14 Ziff. 5 selbst davon aus, dass eine Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe vorhanden ist. Die Absicht den Bebauungsplan ausschließlich zur Verhinderung von Einzelhandel auf dem Grundstück Kirchhellener Straße 149 im Rahmen eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufstellen zu wollen, wird der Funktion der Bauleitplanung, nämlich eine Konfliktbewältigung bezüglich unterschiedlicher Nutzungen zu leisten, nicht gerecht. Insofern erscheint es auch nicht akzeptabel, ein Verfahren zu wählen, in dem von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht von vornherein abgesehen wird.
3.6
Der Bebauungsplan verhindert somit zumindest mittelbar auch eine adäquate Entwicklung von Wohnnutzung im Plangebiet. Dies führt letztlich dazu, dass die vom Bebauungsplan erfassten Flurstücke nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können. Für gewerbliche Ansiedlung im betreffenden Bereich ist außer Einzelhandelsnutzung schon mit Blick auf die vorhandene Gemengelage und insofern zu berücksichtigende Umwelteinflüsse gewerblicher Einrichtungen praktisch kein Raum mehr. Es besteht weder ein Konzept für die Ansiedlung von in Betracht kommenden Betrieben noch ist ersichtlich, inwiefern die betreffenden Flächen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnten. Leerstände und vorhandene provisorische Nutzungen haben bereits jetzt zu erheblichen Werteinbußen der betroffenen Grundstücke geführt. Diese Situation würde mit Inkrafttreten des Bebauungsplans auf unbestimmte Zeit verfestigt. Auch eine sinnvolle Nutzung des Bereichs zu Wohnzwecken scheidet ausweislich der Auskunft der Stadt Oberhausen vom 10.02.2017 auf derzeitiger Planungsgrundlage aus. Hierin wird vielmehr ausgeführt, dass es erforderlich wäre, Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu schaffen. Dies impliziert, dass eine entsprechende Nutzung trotz des bestehenden Planungsbedürfnisses im Hinblick auf eine Konfliktbewältigung in der vorhandenen Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 716 nicht möglich ist. Eine Überplanung des Gebietes mit einem einfachen Bebauungsplan wie vorliegend beabsichtigt erscheint deshalb von vornherein ungeeignet.
3.7
Es zeigt sich vielmehr, dass lediglich nach der Verfahrensniederlage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster im Jahr 2012 und daran anschließenden Veränderungssperren nunmehr erneut versucht werden soll, möglichst ohne größeren Planungsaufwand eine reine Verhinderungsplanung ins Werk zu setzen. Dies würde zu inakzeptablen Beein-trächtigungen der Eigentümerrechte führen.
3.8
Wie bereits ausgeführt kann mit dem beabsichtigten Bebauungsplan aber auch keine rechtmäßige Steuerung des Einzelhandels erreicht werden. Das Einzelhandelskonzept ist in sich fehlerhaft und widersprüchlich und deshalb insgesamt ungeeignet, als konzeptionelle Grundlage für den Ausschluss von Einzelhandel herangezogen zu werden. Selbst für den Fall, dass die Stadt Oberhausen trotz der eindeutigen Hinweise des Oberverwaltungsgerichts Münster sowohl in dem vorzitierten Urteil als auch bezüglich des Bereichs Heide weiterhin an dem verfehlten Einzelhandelskonzept meint festhalten zu können, wäre der vorliegend beabsichtigte Bebauungsplan rechtswidrig, da er auch mit den Annahmen des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2008 nicht in Einklang zu bringen ist. Das Einzelhandelskonzept geht nämlich davon aus, dass in dem betreffenden Bereich nur eine geringe Versorgung mit Einzelhandel vorzufinden ist. Es wird sogar empfohlen, den Einzelhandel auszubauen und zu sichern. Soweit im Einzelhandelskonzept grundsätzlich eine Empfehlung dahin geht, Neuan-siedlungen von Einzelhandel vorrangig in zentralen Versorgungsbereichen oder in räumlicher Nähe zu Versorgungsbereichen unterzubringen (vgl. auch S. 15 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716) lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die grundsätzlich empfohlenen weiteren Einzelhandelsansiedlungen im Plangebiet zentrenschädigende Auswirkungen haben könnten. Von einer Umsetzung des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2008 durch den beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 716 kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
3.9
Die auf Seite 16 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 genannten Planungsziele des Gutachtens zum Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2008 sind im Übrigen überholt. Die tatsächlichen Grundlagen der dort getroffenen Aussagen sind zu überprüfen und der tatsächlichen Entwicklung bis zum Jahre 2017 anzupassen. Die in der Begründung aaO getroffenen Schlussfolgerungen lassen sich nicht aus den zu treffenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen.
3.10
Soweit auf Seite 17 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 darauf hingewiesen wird, dass nunmehr sogenannter Annexhandel ausgeschlossen wird, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in dem oben zitierten Urteil aus dem Jahre 2012 unter anderen diesbezügliche Ausnahmen beanstandet hatte. Letztlich ist mit der Neufassung des Bebauungsplans jedoch nichts anderes beabsichtigt, als die vorgenannte Rechtsprechung zu umgehen, indem nunmehr auf bereits vorhandenen Annexhandel abgestellt wird, der wie vorstehend ausgeführt auch dann am selben Ort ersetzt werden kann, wenn es nicht um bestandsgeschützte Betriebe geht, die ohnehin von der beabsichtigten Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden können.
3.11
Auch soweit behauptet wird, neben der Umsetzung der Ziele des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahre 2008 gehe es bei der vorliegenden Planung um die Umsetzung des Landesentwicklungsplans NRW, liegt dies neben der Sache. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine kleinflächige Einzelhandelsnutzung im Plangebiet Ziele der Raumordnung und insbesondere des Landesentwicklungsplans NRW 1995 beeinträchtigen könnte. Bereits in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 ist unter Ziff. 1.1.1 ausgeführt, dass der Landesentwicklungsplan NRW 1995 für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 716 keine zeichnerischen Darstellungen enthält. Dies gilt auch für die textlichen Bestandteile des vorgenannten Landesentwicklungsplans. Wenn im Weiteren festgestellt wird, dass der beab-sichtigte Bebauungsplan Nr. 716 den Zielen des Landesentwicklungsplans nicht entgegensteht, so ist daraus keineswegs abzuleiten, dass der Bebauungsplan der Umsetzung der Ziele des Landesentwicklungsplans dient. Die Sicherstellung der Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf der Wirtschaft hat offensichtlich auch nichts mit der gewerblichen Nutzung vorhandener Flächen für Einzelhandel zu tun. Die Argumentation in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716, Seite 9 f, wonach das Ziel des Landesentwicklungsplans, die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf der Wirtschaft sicherzustellen, durch die angebliche Umsetzung des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2008 erreicht werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
3.12
Auch soweit in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 auf Seite 10 f. unter Ziff. 1.1.2 umfangreich auf einen noch nicht aufgestellten neuen Landesentwicklungsplan zur Begründung des vorliegend beabsichtigten Einzelhandelsausschlusses abgestellt wird, liegt dies schon deshalb neben der Sache, weil allenfalls Aspekte aus dem bereits als Rechtsverordnung beschlossenen und in Kraft getretenen Teilplan Großflächiger Einzelhandel Auswirkungen haben könnten. Großflächiger Einzelhandel stand bei den bislang zur Genehmigung gestellten Einzelhandelsvorhaben jedoch soweit ersichtlich nicht in Rede. Soweit es demgegenüber um kleinflächigen Einzelhandel geht, lässt sich weder aus dem Landesentwicklungsplan noch aus dem Teilplan Großflächiger Einzelhandel etwas zu Gunsten der hier in Rede stehenden Planungsziele ableiten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die beabsichtigte Darstellung des Plangebiets im Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW als Siedlungsraum, der auch im Gutachten zum Einzelhandelskonzept hervorgehobenen Notwendigkeit zur Neuansiedlung von Einzelhandel zum Ausbau und zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung (vgl. auch Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan 716) entgegenstehen könnte. Der beabsichtigte Bebauungsplan Nr. 716 wäre, wenn er wie geplant beschlossen würde nach alledem rechtswidrig, insbesondere da die Voraussetzungen für einen wirksamen Einzelhandelsausschluss auf Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht gegeben sind. Auch für eine Wohnnutzung stellt die Planung in dieser Form keine geeignete Perspektive dar.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 716 dienen unter besonderer Berücksichtigung der mit dieser Planung verfolgten Hauptplanungsziele, des Oberhausener Einzelhandelskonzepts 2008 und der Ziele des LEP NRW unmittelbar der Erhaltung und Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen in Oberhausen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 716 werden lediglich Einzelhandelsbetriebe oder Verkaufsstellen mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Kernsortimenten ausgeschlossen, die typischerweise in zentralen Versorgungsbereichen ansässig sind und die auch u.a. nach den Zielen des Oberhausener Einzelhandelskonzeptes 2008 in den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden sollen. Zulässig bleiben im Plangebiet zukünftig u. a. Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten oder Gewerbebetriebe ohne Verkaufsstellen mit den ausgeschlossenen Sortimenten. Auch wird eine Wohnbebauung durch den Bebauungsplan Nr. 716 in keiner Weise eingeschränkt. Somit ist nach § 34 BauGB weiterhin ein breites Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet zulässig und der sich „aus der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab“ wird durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans nicht wesentlich verändert. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 716 derzeit keinen Einzelhandel gibt. Von einer ausschließlichen Verhinderungsplanung für Einzelhandel, wie es der Einwender vorträgt, kann somit keine Rede sein.
Die vorgetragenen Bedenken gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind ebenfalls nicht statthaft. Nach § 9 Abs. 2a 1. Halbsatz und Satz 2 BauGB „kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen.“
Mit dem Bebauungsplan Nr. 716 soll die Entwicklung der Stadt- und Ortsteilzentren in ihrer prägenden und besonderen Bedeutung für die Stadtentwicklung insgesamt gestärkt werden (Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen). In der Rechtsprechung wird die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren als tragfähiges städtebauliches Ziel zur Unterstützung der Innenentwicklung anerkannt, das auch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels rechtfertigen kann. U. a. zu diesem Zweck hat der Rat der Stadt am 26.05.2008 auch ein Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.11 BauGB beschlossen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes sind auch die für Oberhausen gültigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente bestimmt worden. Die Planungsziele und Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts (u. a. Lenkung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in die zentralen Versorgungsbereiche zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen) werden mit dem Bebauungsplan Nr. 716 konsequent umgesetzt.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2013 (BVerwG 4 CN 6.11) „gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. […] Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird.“
Für Bebauungspläne, die zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden, ergibt sich unmittelbar aus § 13 Abs. 1 BauGB, dass in diesen Fällen das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, sofern der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält und keine Anhaltspunkte für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB abschließend aufgelisteten Tatbestände bestehen. Dass dem nicht so ist, ist in der Begründung auf den Seiten 7-8 entsprechend dargelegt.
Damit erfüllt der Bebauungsplan Nr. 716 die Voraussetzungen sowohl an die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB als auch an die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
Zu 2:
Die Verkleinerung des Plangebietes erfolgte, weil der verkleinerte Teilbereich innerhalb des Landschaftsplans der Stadt Oberhausen (festgesetztes Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbach und Volkspark Sterkrade“) vom 02.05.1996 liegt. Außerdem verlaufen nördlich der vorhandenen Hallen mehrere Fernleitungen (Stickstoff, Ethylen und Propylen) mit ihren Schutzstreifen. Des Weiteren befindet sich dort der überwiegende Teil der Anbauverbotszone der Autobahn nach § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz. Für diese Teilfläche gab/gibt es somit keinen weiteren Regelungsbedarf durch den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB und der Geltungsbereich wurde bis zur Grenze des im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebietes zurückgenommen.
Da ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB keine erstmaligen Planungsrechte nach
§ 34 BauGB begründet, kann er allein durch die Verkleinerung des Plangebietes einer weiteren gewerblichen Nutzung der betroffenen Flurstücke auch nicht zuwiderlaufen. Auch ohne den Bebauungsplan Nr. 716 sind die oben genannten Restriktionen an dieser Stelle zu beachten. Dass das Grundstück dadurch in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt ist, kann jedenfalls nicht dem Bebauungsplan angelastet werden. De facto stellt sich das Teilgebiet nach dem Luftbild aus dem Jahre 2016 als weitgehend bewachsene Grünfläche dar.
Zu 3.:
Vor allem das letzte angeführte Hauptplanungsziel entspricht im Wortlaut nicht der vom Rat der Stadt zuletzt am 19.12.2016 beschlossenen Fassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans. Korrekterweise müsste es wie folgt zitiert werden:
- Attraktivitätssteigerung und damit Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungs-bereiche in Oberhausen, u. a. der Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg / Klosterhardt.
Zur erneuten öffentlichen Auslegung erfolgte eine weitere Klarstellung dieses Hauptplanungs-ziels (siehe zu 3.1).
Zu 3.1:
Wie schon unter zu 1. ausführlich dargelegt, wird mit dem Bebauungsplan Nr. 716 die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bezweckt. Dabei kommt es auf den Nachweis der konkreten Schädigung eines oder einzelner zentraler Versorgungsbereiche nicht an. Dass eine Bebauungsplanung zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein kann, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB.
Zur Bewertung der Nahversorgungssituation werden im Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 Bereiche unterschiedlicher Versorgungskategorien definiert. Das Plangebiet ist als Stadtraum Typ III mit geringer Versorgung im Lebensmittelsektor eingestuft worden (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, S. 141-145). Danach sind die Standortrahmenbedingungen bestehender Anbieter (wenn möglich) zu verbessern. In diesen Bereichen soll die Nahversorgung ausgebaut und gesichert werden. Unter anderem wird empfohlen, Neuansiedlungen zu prüfen, diese aber vorrangig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches oder ggf. in räumlicher Nähe der Versorgungsbereiche unterzubringen.
Insbesondere bei der planungsrechtlichen Steuerung der Nahversorgungssituation sollte es jedoch erste Priorität sein, Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten grundsätzlich auf die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, S. 146).
Exemplarisch für die zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen wird auf die im Umfeld des Plangebietes in einer Entfernung von rund 1,2 bzw. 1,5 km befindlichen Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg / Klosterhardt hingewiesen. Für das nördlich des Plangebietes gelegene Nahversorgungszentrum Königshardt werden im Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 u. a. folgende Planungsziele formuliert:
- Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion als Nahversorgungszentrum für den Stadtraum Sterkrade Nord (östlicher Teil),
- Erhalt des Lebensmittelvollsortimenters.
Für das südlich gelegene Nahversorgungszentrum Tackenberg / Klosterhardt werden im Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 u. a. folgende Planungsziele aufgeführt:
- Sicherung und Stärkung der Versorgungssituation als Nahversorgungszentrum für den nördlichen Stadtraum Klosterhardt / Tackenberg sowie den angrenzenden Bereich des Stadtraumes Sterkrade Mitte,
- Sicherung der bestehenden Lebensmittelanbieter.
Warum es sich bei diesen zentralen Versorgungsbereichen nicht um einen schützenwerten Bestand handeln sollte, ist aus der Stellungnahme des Einwenders nicht ersichtlich.
Nach dem Oberhausener Einzelhandelskonzepts 2008 sollen darüber hinaus in Bereichen der Versorgungskategorie „Stadtraum Typ III mit geringer Versorgung im Lebensmittelsektor“ die Standortrahmenbedingungen bestehender Anbieter (wenn möglich) verbessert und die Nahversorgung ausgebaut und gesichert werden. Aus diesem Grunde lässt der Bebauungsplan Nr. 715 B auf der gegenüberliegenden Straßenseite bei den bestehenden Betrieben bestimmte Erweiterungen zu, damit die bestehenden Betriebe sich auch zukünftig leistungsfähig aufstellen können und die Nahversorgung gesichert ist. Die Neuansiedlung von Betrieben wird jedoch nicht zugelassen. Da im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 716 keine Einzelhandelsbetriebe (mehr) ansässig sind, gibt es keine Rechtfertigung oder Veranlassung, im Bebauungsplan Nr. 716 Betriebe mit nahversorgungs- oder zentrenrelevantem Sortiment zuzulassen.
Aus diesem Grund wird der Einzelhandel mit den für Oberhausen definierten zentrenrelevanten (inkl. Haus- und Heimtextilien sowie Musikalienhandel) und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, S. 55). im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 716 textlich ausgeschlossen.
Sofern in den Hauptplanungszielen oder in den weiteren Ausführungen der Begründung die zentralen Versorgungsbereiche Königshardt und Tackenberg/Klosterhardt erwähnt wurden, wurden sie nur exemplarisch für alle in Oberhausen vorhandenen zentralen Versorgungs-bereiche genannt, was sich durch den Zusatz „u. a.“ in dem Hauptplanungsziel ergab.
Zu 3.2:
Die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 716 enthielt zur erstmaligen öffentlichen Auslegung folgenden letzten Absatz:
„Von der vorgenannten Festsetzung ausgenommen ist die Erneuerung bestehender Betriebe, sofern diese baurechtlich vor dem 02.11.2016 genehmigt wurden und die Baugenehmigung oder Genehmigung der Nutzungsänderung noch Gültigkeit hat. Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche ist dabei jedoch nicht zulässig.“
Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde bereits bei einer Ortsbegehung am 23.11.2015 festgestellt, dass keine gewerbliche Nutzung und somit auch keine Einzel-handelsnutzungen mehr vorhanden sind. Zwar wird das Plangrundstück mittlerweile als Abstellfläche für einen Schaustellerbetrieb genutzt, eine Einzelhandelsnutzung existiert aber weiterhin nicht. Dies wird durch die Einwender im Rahmen ihrer Stellungnahme bestätigt. Insofern war der o. g. textliche Zusatz in der Tat entbehrlich. Entsprechend wurde auch aus Gründen der Rechtssicherheit die textliche Festsetzung vor der erneuten öffentlichen Auslegung an dieser Stelle gekürzt.
Zu 3.3:
Das Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, dass am 26.05.2008 durch den Rat der Stadt beschlossen wurde, ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 (6) Nr. 11 BauGB, das grundsätzlich in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Gemeindegebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen. Daran ändert auch die Rechtsprechung des OVG NRW vom 15.02.2012 [10 D 32/11.NE], auf die der Einwender Bezug nimmt, nichts. Die Tragfähigkeit der planerischen Gesamtkonzeption wird dabei seitens des OVG NRW allerdings nicht beanstandet. Im Übrigen hat auch der Einwender selbst in dem vorgenannten Normenkontrollverfahren, in dem er als Antragsteller auftrat, im Rahmen der Antragsbegründung eingeräumt, dass das Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 grundsätzlich als schlüssiges Einzelhandelskonzept angesehen werden könne [vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.02.2012 – 10 D 32/11.NE, Rn. 25].
Darüber hinaus ist festzuhalten dass der Sachverhalt in der vorstehend angeführten Rechtssache seinerzeit anders lag. So wurde mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. 601 der Zentrenschutz, insbesondere des nahe gelegenen „Nahversorgungszentrums“ Osterfeld Heide, als Hauptplanungsziel verfolgt. Das OVG NRW ist in seinem Urteil zu der Auffassung gelangt, dass das Nahversorgungszentrum Heide „nicht über eine ausreichende Größe und ein Spektrum von Waren verfügt, um für die Grund- oder Nahversorgung der in der Nähe lebenden Bevölkerung eine zentrale Funktion zu übernehmen“. Insofern hat es diesem Bereich den Status als „zentraler Versorgungsbereich“ aberkannt. Damit war das Hauptplanungsziel obsolet und dem Bebauungsplan Nr. 601 die rechtliche Grundlage für die Aufstellung nach § 9 Abs. 2a BauGB entzogen worden.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 716 soll abweichend von dem damaligen Planungsziel die Entwicklung der Stadt- und Ortsteilzentren in ihrer prägenden und besonderen Bedeutung für die Stadtentwicklung insgesamt gestärkt werden (Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Oberhausen). Im Weiteren wird auf die Stellungnahme zu 1. und zu 3.1. verwiesen.
Auch die damalige Aberkennung des Status als „Nahversorgungszentrum“ für Osterfeld-Heide rechtfertigt es nicht, das Einzelhandelskonzept grundsätzlich in Frage zu stellen. So gibt es weiterhin eine Vielzahl von zentralen Versorgungsbereichen (Hauptzentren, Nebenzentren und Nahversorgungszentren) in Oberhausen, die unbestritten als zentrale Versorgungsbereiche fungieren und als solche der Erhaltung und Entwicklung bedürfen.
Zu 3.4:
Für die aktuelle planungsrechtliche Einordnung der überplanten Fläche ist es irrelevant, dass es in der Vergangenheit einen Bebauungsplan gegeben hat, der im Jahre 2012 für unwirksam erklärt wurde. De facto gibt es aktuell keinen Bebauungsplan und das Plangebiet ist nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelage) einzustufen. Insofern kann von „verschweigen“ nicht die Rede sein.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 568 wurde seinerzeit das Ziel verfolgt, ein Gewerbegebiet auszuweisen, das vornehmlich dem verarbeitenden und produzierenden Gewerbe vorbehalten sein sollte. Außerdem sollte dem Entstehen eines nicht integrierten Einzelhandelsstandortes vorgebeugt werden, um eine schwächende Entwicklung bestehender Versorgungszentren zu vermeiden. Dazu wurden u. a. Einzelhandelsnutzungen textlich ausgeschlossen. Eine Aus-nahme galt für Verkaufsstellen von Handwerks- und anderer Gewerbebetriebe wenn sie im räumlichen und betrieblichem Zusammenhang stehen und deren Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche unter der Größe der Geschossfläche des Handwerks- oder Gewerbe-betriebs liegt (Annexhandel).
Das OVG NRW hat die seinerzeitige textliche Festsetzung Nr. 2 und damit den gesamten Bebauungsplan Nr. 568 für unwirksam erklärt, weil u. a. von dem Einzelhandelsausschluss nicht erfasste Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zulässig gewesen wären. Das Ziel die Fläche in erster Linie dem verarbeitenden und produzierenden Gewerbe zuzuführen, war damit nicht gewährleistet. Auch hätte seiner Auffassung nach wegen der Größe des Plangebietes und dem zugelassenen Umfang des Annexhandels Einzelhandel von beträchtlichem Gewicht entstehen können, was dem Ziel der Zentrenstärkung zuwider gelaufen wäre.
Mit seinem Urteil hat das OVG NRW u. a. nicht das Planungsziel des Erhalts und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche – mithin der Zentrenstärkung – in Frage gestellt, sondern die planungsrechtliche Umsetzung im streitgegenständlichen Bebauungsplan durch eine unzureichend formulierte textliche Festsetzung.
Zu 3.5:
Für Bebauungspläne, die zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden, ergibt sich schon aus der Rechtsnorm des § 13 BauGB, dass in diesen Fällen das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, sofern der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält und keine Anhaltspunkte für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB abschließend aufgelisteten Tatbestände bestehen. Dass dem nicht so ist, ist in der Begründung auf den Seiten 7-8 entsprechend dargelegt. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vor, wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB u. a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB liegen vor, vgl. Seite 26 dieser Beschlussvorlage.
Der Bebauungsplan Nr. 716 wird gemäß § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt und schließt lediglich Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aus. Im Übrigen haben sich Art und das Maß der baulichen Nutzung weiterhin nach § 34 BauGB (Orientierung an der Umgebungsbebauung) zu richten. Von einer prinzipiellen Verhinderung von Einzelhandel im Plangebiet kann somit keine Rede sein.
Zu 3.6 und 3.7:
Der Bebauungsplan Nr. 716 wird gemäß § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt und schließt lediglich bestimmte Einzelhandelsnutzungen aus. Im Übrigen haben sich Art und das Maß der baulichen Nutzung weiterhin nach § 34 BauGB (Orientierung an der Umgebungsbebauung) zu richten. Mit dem Bebauungsplan werden insofern keinerlei Vorgaben zu einer möglichen gewerblichen oder wohnbaulichen Nutzung des Geltungsbereichs getroffen. Die Zulässigkeit solcher Vorhaben richtet sich auch weiterhin alleine nach den Vorgaben des § 34 BauGB.
Um das Ziel der Zentrenstärkung sowie die Ziele des Einzelhandelskonzepts und des Landes-entwicklungsplans umsetzen, wird der Bebauungsplan Nr. 716 nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt. Dabei werden Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht textlich den Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet vor. Die grundsätzlich auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Regelungssystematik des § 9 Abs. 2a BauGB erlaubt dabei naturgemäß nur den Ausschluss bestimmter Arten einer baulichen Nutzung, die in der sozialen und ökonomischen Realität existieren. Die bauplanungsrechtliche Typusbildung einer solchen Nutzungsart – hier Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten – wird dabei grundsätzlich durch das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes ermöglicht und nicht durch etwaig geführte Randsortimente. Insoweit umfasst die über den Bebauungsplan Nr. 716 festgesetzte Einzelhandelssteuerung auch nur diese typisierten Arten einer baulichen Nutzung.
Unter besonderer Berücksichtigung der Planungsziele des Bebauungsplans (u. a. Zentrenstärkung), des Einzelhandelskonzepts und der Ziele des LEP NRW ist der Ausschluss des nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels im Sinne des Allgemeinwohls notwendig. Mit den Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung im Bebauungsplan wird dem öffentlichen Interesse (Zentrenstärkung) gegenüber dem privaten Interesse der Eigentümer (maximaler wirtschaftlicher Ertrag bzw. uneingeschränkte Flexibilität bei der Vermarktung des Grundstücks) ein höheres Gewicht eingeräumt.
Innerhalb des Plangebietes könnte eine Vielzahl anderer gewerblicher Nutzungen innerhalb der vorhandenen Gebäudestruktur und unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 34 BauGB realisiert werden. Auch eine entsprechende Neubebauung des Grundstücks für eine gewerbliche Nutzung oder eine Wohnbebauung wäre nach § 34 BauGB möglich, sofern dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dass für andere Nutzungen außer Einzelhandel auf dem Grundstück „praktisch kein Raum“ sei, ist nicht ersichtlich. Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten ist im Übrigen im Plangebiet durch den Bebauungsplan Nr. 716 nicht ausgeschlossen.
Zu 3.8:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 716 liegt in keinem im Einzelhandelskonzept definierten zentralen Versorgungsbereich. Das Plangebiet ist als Lage im Siedlungszusammenhang (Streu- und Nebenlagen) zu charakterisieren. In diesen Lagen soll nach den Aussagen des Einzelhandelskonzeptes (siehe Seiten 68 u. 69) die Ansiedlung von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment ist in dieser Lagekategorie nach dem Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 bis zur Grenze der Großflächigkeit (§ 11 Abs. 3 BauNVO) möglich, wenn folgende vier Kriterien (kumulativ) durch ein anzusiedelndes Vorhaben erfüllt werden. Zum einen darf dieses Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf einen im Einzelhandelskonzept definierten zentralen Versorgungsbereich haben, zum anderen muss sich durch eine solche Ansiedlung eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung ergeben. Als weitere Kriterien dienen eine geeignete Erschließung sowie das Einfügen des Vorhabens in den konkreten städtebaulichen Zusammenhang.
Das Plangebiet ist im Rahmen der Einstufung in Versorgungskategorien als Stadtraum Typ III mit geringer Versorgung im Lebensmittelsektor eingestuft worden (siehe Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008, Seiten 141 - 145). Danach sind die Standortrahmenbedingungen bestehender Anbieter (wenn möglich) zu verbessern. In diesen Bereichen soll die Nahversorgung ausgebaut und gesichert werden. Unter anderem wird empfohlen Neuansiedlungen zu prüfen, diese aber vorrangig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches oder ggf. in räumlicher Nähe der Versorgungsbereiche unterzubringen. Dies wird auch auf Seite 146 des Oberhausener Einzelhandelskonzepts 2008 deutlich gemacht, wonach es zur planungs-rechtlichen Steuerung der Nahversorgungssituation erste Priorität sein sollte, Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten grundsätzlich auf die zentralen Versorgungs-bereiche zu lenken.
Die Wohnnutzung im direkten Umfeld des Plangebietes konzentriert sich auf die Bereiche östlich und westlich der Kirchhellener Straße und die jeweils von ihr abgehenden Straßen (Hirschstraße u. a.). Zur wohnortnahen Versorgung stehen nahversorgungsrelevante Anbieter (Aldi, dm, Bäckerei, Trinkgut) auf der Ostseite der Kirchhellener Straße zur Verfügung.
Ferner sind u. a. die Nahversorgungszentren Königshardt und Tackenberg / Klosterhardt in einer Entfernung von rund 1,2 bzw. 1,5 km erreichbar. Da die umliegenden Wohnquartiere bereits über eine gute Nahversorgung verfügen, kann eine Verbesserung der wohnortnahen Versorgung durch die Ansiedlung von zusätzlichen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Sortiment nicht erreicht werden. Deshalb ist eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment an diesem Standort, außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der nicht zu erwartenden Verbesserung der Nahversorgungssituation nicht verträglich mit dem Planungsziel der Zentrenstärkung und den Aussagen und Zielsetzungen des Oberhausener Einzelhandelskonzepts 2008. Der Nachweis einer konkreten Schädigung ist bei diesem Planungsziel im Übrigen nicht erforderlich (siehe auch zu 1.). Ergänzend wird insbesondere auf die Stellungnahmen zu Ziffern 1. und 3.3 verwiesen.
Zu 3.9:
Das Einzelhandelskonzept wird zurzeit überarbeitet und aktualisiert. Ein erster Entwurf liegt mittlerweile vor. Dieser Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass „die innerhalb des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahre 2008 hergeleiteten und begründeten übergeordneten Entwicklungszielstellungen (siehe oben) sich bewährt haben und im Rahmen der Konzept-fortschreibung inhaltlich in Teilen konkretisiert bzw. erweitert werden.“
Die im bisherigen Einzelhandelskonzept festgelegten Nahversorgungszentren Heide, Klosterhardt-Süd, Lirich-Nord, Marienkirche, Styrum und Buschhausen (perspektivisch) erfüllen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung voraussichtlich nicht mehr die Mindestanforderungen an einen zentralen Versorgungsbereich und sollen dementsprechend im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts dahingehend überprüft werden. Es verbleiben jedoch immer noch sechs übergeordnete zentrale Versorgungsbereiche (ehem. Haupt- und Nebenzentren) und sechs Nahversorgungszentren in Oberhausen. Dazu zählen u. a. auch die Nahversorgungszentren Tackenberg / Klosterhardt und Königshardt. Die übergeordneten zentralen Versorgungsbereiche Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld leiden nach wie vor an einer hohen Leerstandsquote.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment primär in den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt und das Nahversorgungsangebot weiterhin vorrangig in den zentralen Versorgungsbereichen gesichert und weiterentwickelt werden.
Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente sind weitgehend bestätigt worden. Lediglich Elektrogroßgeräte sollen im Rahmen der Konzeptfortschreibung überprüft und vorbehaltlich der Ratsentscheidung als zentrenrelevantes Sortiment eingegliedert werden.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse kann also festgehalten werden, dass die Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche bzw. der Nahversorgungsbereiche ein wesentliches Ziel des Einzelhandelskonzepts / der Einzelhandelssteuerung bleibt und damit das mit dem Bebauungsplan Nr. 716 verfolgte städtebauliche Grundsatzziel (Zentrenstärkung durch Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente im Sinne einer langfristigen Lenkung) mit dem Einzelhandelskonzept aus 2008 und dem Entwurf des überarbeiteten Einzelhandelskonzeptes im Einklang steht.
Zu 3.10:
Der durch die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 716 im Kontext der diesbzgl. Erläuterungen der Begründung bewirkte Ausschluss des Annexhandels dient der Verwirklichung der Planungsziele des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Rechtsprechnung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, namentlich in dem Urteil vom 27.09.2012 zum („Vorgänger“-) Bebauungsplan Nr. 568. Eine Festsetzung zu vorhandenen Betrieben enthält der Bebauungsplan nicht (ist im Aufstellungsverfahren gestrichen worden).
Zu 3.11 und 3.12:
Der neue LEP NRW ist am 25.01.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden (GV. NRW, Ausgabe 2017, Nr. 4 vom 25.01.2017, S. 122, S. 207) und mit Verweis auf Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung NRW am 08.02.2017 in Kraft getreten. Zeitgleich wurden der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der seit 1995 geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW 95) und der Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ gemäß § 3 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (GV. NRW, Ausgabe 2017, Nr. 4 vom 25.01.2017, S. 122) aufgehoben. Insofern sich während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die raumordnungsrechtliche Rechtslage dahingehend geändert hat, dass der Landesentwicklungsplan 1995, auf den sich die Ausführungen des Einwenders stützen, nicht mehr verfahrenserheblich ist, kommt es auf eine Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Argumentation hier nicht mehr an.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 716 wurde entsprechend der aktuellen raumordnerischen Rechtslage fortgeschrieben.
Insofern nach der aktuellen, geänderten Rechtslage nur noch der neue LEP NRW für die Beurteilung der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB einschlägig ist, irrt der Einwender, wenn er vorträgt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine kleinflächige Einzelhandelsnutzung im Plangebiet die Ziele der Raumordnung beeinträchtigen könnte. Nach Ziel 6.5.8 des LEP NRW haben die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandels-agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Unter Berücksichtigung der am Planstandort vorhandenen Bestandssituation gilt dieses Raumordnungsziel damit unmittelbar auch für neu an den Standort hinzutretende, für sich genommen kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, so dass diese verbindliche landesplanerische Vorgabe im Rahmen der Bauleitplanung von der Stadt Oberhausen zu beachten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ROG).
Die Erläuterungen zu Ziel 6.5.8 des neuen LEP NRW lassen deutlich erkennen, dass die neue raumordnerische Rechtslage gerade nicht nur auf den großflächigen Einzelhandel i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO abzielt, sondern gleichsam auch Einzelhandelsagglomerationen mehrerer für sich genommen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die aber vergleichbare Aus-wirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO erwarten lassen, mit einschließt.
„Ziel 8 erstreckt die für die Planung von Einzelvorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen auch auf Einzelhandelsagglomerationen und trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass auch mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration zu Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen können (Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, in denen in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine solche Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebes durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer Agglomerationsregelung ist vom Bundesver-waltungsgericht bestätigt worden (BVerwG Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144). […] Regulativer Anknüpfungspunkt für die Handlungsanweisung an die nachgeordnete Planungsebene kann daher nicht das Verbot einer bestimmten Planung sein.
Vielmehr wird den Gemeinden aufgegeben, außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen (mit zentrenrelevanten Sortimenten) "entgegenzuwirken". Den Gemeinden wird damit eine Handlungspflicht auferlegt.“
Um das Ziel der Zentrenstärkung sowie die Ziele des Einzelhandelskonzepts und des neuen Landesentwicklungsplans umzusetzen, wird der Bebauungsplan Nr. 716 nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt. Dabei werden Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel festgesetzt, um insbesondere der Verfestigung und Erweiterung einer bestehenden Einzelhandelsagglomeration mit nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.
Innerhalb des Plangebietes könnte nach Rechtskraft des Bebauungsplans eine Vielzahl anderer gewerblicher Nutzungen innerhalb der vorhandenen Gebäudestruktur und unter Beachtung der Vorgaben des § 34 BauGB realisiert werden. Auch eine entsprechende Neubebauung des Grundstücks für eine gewerbliche Nutzung oder eine Wohnbebauung wäre nach § 34 BauGB möglich.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme überwiegend zurückzuweisen.
X. Stellungnahmen der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben während der erneuten öffentlichen Auslegung
Zu VII.C1 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
Large Industries / Fernleitung Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
Die AIR LIQUIDE Deutschland GmbH verweist erneut auf die von ihr betroffene Stickstoffleitung FL 1, DN 200 (siehe auch zu VII.A1).
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme zu VII.A1.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu VII.C2 Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Large Industries / Logistics - Pipelines
Gebäude 2605 / PB11
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Gegen die Entfernung des letzten Absatzes der textlichen Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bestehen aus ihrer Sicht keine Bedenken. Im Übrigen verweist sie auf den geführten Schriftverkehr im Januar 2017 (siehe zu VII.B3).
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme zu VII.B3.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu VII.C3 Industrie- und Handelskammer zu Essen
45117 Essen
Gleiche Stellungnahme wie zu VII.B5.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe zu VII.B5.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu VII.C4 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Hamm
Postfach 1167
59001 Hamm
Seitens der Autobahnniederlassung Hamm bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Neubauten in der 40 Meter Anbauverbotszone nicht zulässig sind.
Sie bittet um weitere Beteiligung im Planverfahren und nach Abschluss des Verfahrens um Übersendung des rechtskräftigen Bebauungsplanes.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Grenze der 40 m breiten Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz ist im Bebauungsplan Nr. 716 gemäß § 9 Abs. 6 BauGB zeichnerisch eingetragen. Zur Anbauverbotszone enthält der Bebauungsplan den textlichen Hinweis Nr. 3.1. Dieser lautet wie folgt:
„In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn, (Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Ge-nehmigung der Straßenbauverwaltung.“
Nach Abschluss des Verfahrens wird der Autobahnniederlassung Hamm eine rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans übersandt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
XI. Fortschreibung der Begründung vom 05.06.2020
Der Entwurf der Begründung ist aus den in Kapitel II genannten Gründen im Wesentlichen in folgenden Punkten am 05.06.2020 im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB fortgeschrieben worden:
- Redaktionelle Anpassungen in den Kapiteln A1, A 2, A 5, C 1 und C 3;
- Aktualisierung des Kapitels A 4 - Bisheriger Verfahrensablauf;
- Ergänzung eines Kapitels A 6 - Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB;
- Ergänzung/Aktualisierung des Kapitels C zu - Landesplanung und - Regionalplan Ruhr (RVR) sowie
- Überarbeitung und Ergänzung des Kapitels D 2 - Steuerung des Einzelhandels.
Einzelheiten zur Fortschreibung sind der als Anlage 3 bzw. 4 dieser Beratungsvorlage beigefügten Begründung zu entnehmen.
XII. Weiterer Verfahrensablauf
Die Einwender/innen werden über die Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 716 rückwirkend zum 15.12.2017 in Kraft gesetzt.
XIII. Kurzzusammenfassung
Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Heilung des Bebauungsplans entscheidet der Rat der Stadt erneut über die vorgebrachten Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - erneut als Satzung.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 716 wird das städtebauliche Ziel verfolgt die zentralen Ver-sorgungsbereiche in Oberhausen zu stärken. Der Bebauungsplan soll einen Beitrag zur planerischen Lenkung und einer längerfristigen Beeinflussung der Entwicklung durch Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kern-sortimenten im außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegenden Plangebiet leisten. Auch nach dem vom Rat der Stadt im Jahre 2008 beschlossenen Einzelhandelskonzept sollen die vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche gesichert und gestärkt sowie der Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten in die zentralen Versorgungsbereiche gelenkt werden (Zentrenstärkung). Ebenso haben die Gemeinden nach dem Landesentwicklungsplan des Landes NRW dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Ferner haben sie sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Um das Grundsatzziel der Zentrenstärkung im Sinne einer langfristigen Lenkung sowie die Ziele des Einzelhandelskonzepts und des Landesentwicklungsplans umzusetzen, wird der Bebauungsplan Nr. 716 nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2a BauGB i. V. mit § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) aufgestellt. Dabei können für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in dem Bebauungsplan Nr. 716 Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel festgesetzt werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht textlich den Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet vor. Dieser umfasst aufgrund der grundsätzlich typisierenden Betrachtungsebene des Bauplanungsrechts nur solche Einzelhandelsbetriebe, die diese Sortimente als Kernsortiment führen.
Die Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sollen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten textlichen Festsetzung nach § 34 BauGB richten.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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801,3 kB
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2
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10 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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