Beschlussvorlage - B/16/5612-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen.

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Anlass für eine Neufassung der Geschäftsordnung:

Durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 729) wurde § 48 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen („GO NRW“) insoweit geändert, als die Formulierung „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ ergänzt wurde; die Vorschrift lautet daher nun wie folgt:

„(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“

Dieser Vorschrift entspricht § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen („GeschO“) nicht mehr; die Bestimmung beruht auf der Vorgängerregelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 GO NRW und sieht ein umfassendes Teilnahmerecht der Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer vor; § 9 Abs. 3 GeschO ist somit änderungsbedürftig.


Die Gelegenheit dieser ohnehin aus Rechtsgründen erforderlichen Änderung der GeschO sollte nach Auffassung der Verwaltung dazu genutzt werden, die GeschO auf weitergehende, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sinnvolle oder gebotene Anpassungsbedarfe hin zu untersuchen. Da vorhersehbar war, dass aufgrund dieser Untersuchung eine zeitnahe Änderung des § 9 Abs. 3 GeschO nicht würde erfolgen können, hat der Oberbürgermeister den Ältestenrat in dessen Sitzung am 11.02.2019 über die gesetzliche Änderung und die von der Verwaltung vorgesehene Vorgehensweise informiert. Hierbei hat er darum gebeten, dass sich die Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse auch bereits vor der entsprechenden Änderung der GeschO an die gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 4 Satz 1 GO NRW halten; dieser Bitte haben die betreffenden Mandatsträgerinnen und Mandatsträger dankenswerter Weise entsprochen.

Die Verwaltung hat sodann im Wesentlichen zwei Kategorien von Gründen herausgearbeitet, die Änderungen bestehender Bestimmungen mindestens nahelegen: Einzelne Regelungen der GeschO

  • sollen an die seit der letzten Änderung der GeschO (Ratsbeschluss vom 26.09.2016) tatsächlich geänderten Verhältnisse angepasst werden (z. B. entspricht § 14 Abs. 7 GeschO nicht mehr der inzwischen über ALLRIS erfolgenden Beschlussverfolgung) oder

 

  • haben in der Sitzungspraxis eine Bedeutung oder auch eine Auslegung erfahren, die den ursprünglichen Zielsetzungen bei der Einführung der betreffenden Bestimmung in die GeschO nicht entsprach (z. B. § 4 Abs.1 GeschO).

Überdies hat die Verwaltung im Wege eines interkommunalen Vergleichs die Geschäftsordnungen anderer Städte ausgewertet, um Anregungen zu sinnvollen Gestaltungen aufzunehmen. Die hierbei festgestellte Regelungsvielfalt ist beträchtlich; vielfach sind Geschäftsordnungen von konkreten Rahmenbedingungen vor Ort geprägt oder enthalten historisch gewachsene Bestimmungen, die in anderen Kommunen nicht üblich sind (Beispiele aus Oberhausen hierfür sind die Große und die Kleine Anfrage als langjährige freiwillig geschaffene Instrumente der Informationsbeschaffung, die sich grundsätzlich bewährt haben, aber in den Geschäftsordnungen anderer Städte nicht gebräuchlich sind). Dieser interkommunale Vergleich hat dazu geführt, dass dem Rat einzelne neue Bestimmungen oder neue, detailliertere Fassungen bereits bestehender Regelungen der GeschO vorgeschlagen werden.

Die Summe der vorgeschlagenen Änderungen macht aus Praktikabilitätsgründen eine Neufassung der GeschO erforderlich.

  1. Systematik dieser Drucksache und ihrer Anlagen:

Der bisherigen Praxis bei Neufassungen der GeschO entsprechend werden dem Rat mit dieser Drucksache zwei Anlagen vorgelegt:

Anlage 1 enthält eine Synopse, in der die bisher geltende Fassung der GeschO und die Vorschläge der Verwaltung für eine Neufassung einander gegenübergestellt sind; in einer Begründungsspalte werden inhaltliche Änderungsvorschläge jeweils kurz begründet, soweit nicht umfangreichere Ausführungen geboten sind (hierzu s. u.).

Anlage 2 enthält allein den Text der Neufassung der GeschO; der Rat wird gebeten, dieser Neufassung zuzustimmen.

Zu Anlage 1 (Synopse) ergeben sich die folgenden Erläuterungen:

  • In der jeweiligen Spalte „neu“ der Synopse sind ausschließlich inhaltliche Änderungsvorschläge (als solche gelten auch Präzisierungen von einzelnen Begrifflichkeiten wie etwa die konsequente Ersetzung des Wortes „Behandlung“ durch den Begriff „Beratung“) hervorgehoben. Bloße redaktionelle Korrekturen/ Veränderungen (z. B. Groß-/ Kleinschreibung, Einfügung von Leerstellen) sind zur Verbesserung der Übersichtlichkeit nicht hervorgehoben.

 

  • Soll eine Passage der zurzeit geltenden GeschO ersatzlos entfallen, ist dies in der Spalte „neu“ durch gestrichenen Text kenntlich gemacht. Vollständig neu einzufügende Passagen sind in dieser Spalte mit „fettem“ Schriftbild hervorgehoben. Soll ein Wort, ein Satz, ein Absatz oder ein vollständiger § der zurzeit geltenden GeschO durch neuen Text ersetzt werden, ist in der Spalte „neu“ zur Verbesserung der Übersichtlichkeit ausschließlich der neue Text (ebenfalls mit „fettem“ Schriftbild) hervorgehoben.

 

  • Werden zu einem § keine inhaltlichen Änderungsvorschläge unterbreitet, enthält die Spalte „Begründung“ einen entsprechenden kurzen Hinweis; sofern ein Vorschlag einer ausführlichen Begründung bedarf, wird in der Spalte „Begründung“ auf diese Drucksache verwiesen; die betreffenden Ausführungen folgen nachstehend zu III.

 

  • Inhaltlich einander entsprechende Absätze oder §§ sind einander gegenübergestellt. Dies führt vereinzelt zu Lücken in der Spalte „bisher“. Da z. B. eine dem Vorschlag zu einem neuen § 10 (Befangenheit von Stadtverordneten) entsprechende Regelung bisher nicht in der GeschO enthalten ist, enthält die Spalte „bisher“ zu § 10 -neu- keinen Text.

 

  • Die als Anlage der GeschO beigefügten Verhaltensregeln für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Oberhausen („Verhaltensregeln“) sind nur in einem Punkt änderungswürdig (§ 5 Abs. 3). Daher wurde nur § 5 der Verhaltensregeln in die Synopse aufgenommen. Weil die Verwaltung eine Neufassung der GeschO (nebst Anlage) vorschlägt, sind die Verhaltensregeln in der Anlage 2 jedoch vollständig enthalten.

 

  1. Gesonderte Begründung einzelner Änderungsvorschläge:

Diejenigen Vorschläge der Verwaltung, die näherer, den durch die Begründungsspalte der Synopse vorgegebenen Raum übersteigender Ausführungen bedürfen, werden wie folgt begründet:


  1. Zu § 4 (Anträge zur Sache):

 

a)   Ausgangspunkt, Anlass:

 

Seit der Kommunalwahl 2014 haben im Laufe der Wahlperiode zunehmend Gruppen und Einzel- Stadtverordnete unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO „Anträge zur Sache“ an den Oberbürgermeister gerichtet, die Angelegenheiten betrafen, welche nicht bereits auf der Tagesordnung vorgesehen waren („originäre“ Sachanträge im Unterschied zu Änderungsanträgen). Es ist daher mehrfach die Frage aufgetreten, ob es sich bei solchen „Anträgen zur Sache“ nicht vielmehr materiell um Vorschläge zur Tagesordnung im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO handelt. Hieraus resultierend stellte sich die Folgefrage, ob der Rat mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO tatsächlich ein solches (insbesondere verbindliches) Vorschlagsrecht für Gruppen und Einzel- Stadtverordnete begründen wollte.

aa)   „Anträge zur Sache“, Begriff:

 

§ 4 GeschO enthält Bestimmungen über „Anträge zur Sache“. Ein Sachantrag ist ein Vorschlag an den Rat, wie er über eine bestimmte Angelegenheit entscheiden soll. Sachanträge sind -anders als Geschäftsordnungsanträge, welche sich auf das Verfahren des Gemeinderates beziehen- dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Entscheidung des Rates inhaltlicher Art herbeiführen sollen, also gerade nicht auf das Verfahren bezogen sind.

Da der Rat als Kollegialorgan seine Beschlüsse in Sitzungen fasst (Sitzungsprinzip), sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unzulässig. Der Rat kann daher nur dann rechtmäßiger Weise über einen Sachantrag in dem vorstehend dargelegten Sinne beschließen, wenn dieser Antrag

  • entweder ordnungsgemäß zum Gegenstand der Tagesordnung für eine Ratssitzung gemacht wurde („originäre“ Sachanträge)
  • oder sich auf einen Tagesordnungspunkt bezieht (Änderungsanträge).

bb)   Originäre Sachanträge:

 

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW setzt der/ die (Ober-) Bürgermeister/in die Tagesordnung fest. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist sie/ er zur Aufnahme von Vorschlägen für die Tagesordnung verpflichtet, die ihr/ ihm von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

 

Originäre Sachanträge sind daher Beschlussvorschläge der Verwaltung sowie Beschlussvorschläge, die der/ dem (Ober-) Bürgermeister/in als Vorschläge für die Tagesordnung mit dem erforderlichen Quorum aus der Mitte des Rates vorgelegt werden.

 

Das OVG NRW hat sich in der Vergangenheit bereits verschiedentlich mit dem in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregelten Initiativrecht und der Verfassungsmäßigkeit des in der Bestimmung geregelten Quorums auseinandergesetzt; letztlich hat es auch unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung geäußert. Allerdings sei der Rat befugt, das Initiativrecht durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung zu erweitern, also auch Minderheiten entsprechende Vorschlagsrechte zu gewähren.

cc)   Ggf. freiwillige Erweiterung von Minderheitsrechten durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO:

 

Die grundlegende Bestimmung der GeschO in Bezug auf Vorschläge zur Tagesordnung ist § 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO; diese Vorschrift entspricht materiell der gesetzlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW; eine Begründung weiterer Minderheitsrechte kann ihr nicht entnommen werden.

 

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO in der zurzeit geltenden Fassung ist nicht eindeutig; er lässt eine Auslegung dahingehend zu, dass durch die Bestimmung der Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO ergänzt oder erweitert werden sollte mit der Folge, dass auch einzelne Stadtverordnete oder Gruppen dem/ der Oberbürgermeister/in verbindliche Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten können sollen. Dies wäre zwar systematisch eher ungewöhnlich, letztlich jedoch zulässig.

 

Allerdings kann den einschlägigen Drucksachen und Niederschriften aus der Vergangenheit nicht entnommen werden, dass der Rat und/ oder die Verwaltung § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO als eine Bestimmung zur Erweiterung der grundsätzlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO geregelten Initiativrechte verstanden wissen wollte/n. In der Zeit vor der Kommunalwahl 2014 hat -soweit ersichtlich- auch keine Gruppe und kein/e Einzel- Stadtverordnete/r unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO Sachanträge gestellt, die Vorschläge zur Tagesordnung darstellten (weil sie Angelegenheiten betrafen, die noch nicht auf der Tagesordnung vorgesehen waren). Letztlich soll mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Neufassung des § 4 GeschO die in der zurzeit laufenden Wahlperiode entstandene Unsicherheit über den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschO beseitigt werden.

 

dd)   Änderungsanträge:

 

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu aa) sind auch Änderungsanträge Sachanträge. Sie sind -beruhend auf einer Verwaltungsvorlage oder einem originären Sachantrag bzw. jeweils hierauf bezogen- darauf gerichtet, eine andere inhaltliche Entscheidung des Rates herbeizuführen, als diejenige, welche sich als Beschlussvorschlag aus der Verwaltungsvorlage oder dem originären Sachantrag ergibt.

Zwingende Voraussetzung für einen Änderungsantrag ist daher, dass überhaupt eine ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzte und einer Beschlussfassung zugängliche Angelegenheit vorliegt.

Daran, dass Änderungsanträge im Sinne des § 4 Abs. 3 GeschO in seiner derzeitigen Fassung auch von einzelnen Stadtverordneten gestellt werden können, bestehen keine Zweifel.

b)   Vorschläge zur Neufassung des § 4 GeschO:

 

Aufgrund der vorstehend zu a) dargelegten Sachlage und der rechtlichen Rahmenbedingungen geht die Verwaltung davon aus, dass der Rat bereits mit der jetzigen Fassung des § 4 GeschO keine Erweiterung der Initiativrechte von Ratsminderheiten bewirken wollte. Die Verwaltung ist auch der Auffassung, dass eine solche Erweiterung angesichts der stetig steigenden Aufgabenfülle -auch und insbesondere des Rates- nicht geboten wäre. Die auf dieser Auffassung beruhenden Vorschläge zu § 4 GeschO werden daher wie folgt erläutert:

 

aa)   § 4 Abs. 1 GeschO:

 

Durch den Vorschlag zu § 4 Abs. 1 Satz 1 GeschO würde zunächst die Definition des Begriffs „Antrag zur Sache“ präzisiert: Originäre Anträge zur Sache im Sinne des § 4 GeschO sind solche, die

 

  • sich auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen und
  • auf die Herbeiführung einer Entscheidung des Rates in der Sache gerichtet sind.

 

Hierdurch würde wieder eine deutliche Differenzierung ermöglicht zwischen

 

  • „Anträgen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO (verbindliche Vorschläge zur Tagesordnung) und
  • Anträgen im Sinne des § 4 GeschO (Anträge, die sich auf einen bereits bestehenden Tagesordnungspunkt beziehen).

 

Während verbindliche Vorschläge zur Tagesordnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GeschO in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nur von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden können, sollen Sachanträge im Sinne des § 4 Abs. 1 (neu) GeschO auch von Gruppen und einzelnen Stadtverordneten gestellt werden können. Einen Sonderfall stellen Tagesordnungsanträge von Gruppen in Nachbesetzungsfällen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 GeschO dar; diese sollen als Ausnahme von der Regel verbindlich sein, um auch Gruppen die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze zu ermöglichen.

 

Solche Sachanträge sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GeschO in der vorgeschlagenen Neufassung

 

  1. Anträge auf Beschlussfassung durch den Rat sowie
  2. Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten oder den in Nr. 1 genannten Anträgen.

 

Aufgrund der klarstellenden Neufassung des § 4 Abs. 1 GeschO ist die bisherige Ziff. 2 entbehrlich. Ziff. 2 des Vorschlags verdeutlicht, dass Änderungsanträge, die auch „Anträge zur Sache“ im Sinne der GeschO darstellen (s. o.), sowohl zu Tagesordnungspunkten, als auch zu Anträgen auf Beschlussfassung durch den Rat möglich sein sollen.

 

bb)   § 4 Abs. 2 GeschO:

 

Durch § 4 Abs. 2 Satz 1 GeschO in der vorgeschlagenen Neufassung soll eine weitere Konkretisierung im Hinblick auf den Begriff „Anträge auf Beschlussfassung durch den Rat“ erfolgen. Solche Anträge können sich auf Beratungsgegenstände ohne Beschlussvorschlag beziehen (also z. B. auf Berichte der Verwaltung) und z. B. Prüfaufträge, Maßgaben oder Anregungen enthalten, die auf den sachlichen Gegenstand des betreffenden Tagesordnungspunktes (in dem vorstehenden Beispiel also auf den Berichtsgegenstand) gerichtet sind. Die weiter vorgeschlagenen Änderungen des § 4 Abs. 2 GeschO sind redaktioneller Natur; der bisherige Satz 3 soll aus systematischen Gründen -sprachlich angepasst- in § 2 Abs. 3 überführt werden.


cc)   § 4 Abs. 3 GeschO:

 

Wegen der vorgeschlagenen Neufassung des § 4 Abs. 1 GeschO ist zunächst der in § 4 Abs. 3 Satz 1 GeschO enthaltene Verweis anzupassen. Da die Bestimmung nur Änderungsanträge betrifft, sollte zur Klarstellung eingefügt werden, dass Änderungsanträge vor Eintritt in die Abstimmung über den betreffenden Gegenstand zu stellen sind.

 

Weitere Änderungen des § 4 GeschO werden nicht vorgeschlagen.

 

  1. Zu § 7 (Kleine Anfragen):

 

a)             Ausgangspunkt, Anlass:

 

Die Kleine Anfrage ist -wie die Großen Anfrage gemäß § 6 GeschO- ein dem Parlamentarismus entlehntes und in der GO NRW nicht vorgesehenes, mithin freiwillig geschaffenes, Instrument der Informationsvermittlung. Sie dient der Erfüllung von Informationsbedürfnissen einzelner Stadtverordneter und wurde vom Rat bereits vor vielen Jahren in die GeschO eingefügt. Die Kleine Anfrage ergänzt die gesetzlich vorgesehenen Mittel der Informationsbeschaffung, vgl. § 55 GO NRW, im Hinblick auf die einzelnen Ratsmitglieder insbesondere § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW: „Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.“

Grundsätzlich hat sich das Instrument der Kleinen Anfrage seit vielen Jahren bewährt; es soll daher auch ausdrücklich beibehalten werden. Allerdings hat die Erfahrung insbesondere im Verlauf der derzeitigen Wahlperiode gelehrt, dass in besonderen Situationen (namentlich im Verlauf der sog. „Flüchtlingskrise“ im Jahre 2015) bisweilen in kurzer Zeit eine solche Vielzahl von Kleinen Anfragen gestellt wurde, dass der für die Beantwortung zuständigen Organisationseinheit (im Beispiel namentlich der Bereich 3-2/Soziales) deren Beantwortung auf der Grundlage der Vorgaben des § 7 GeschO (insbesondere unter Einhaltung der in § 7 Abs. 3 GeschO geregelten Frist) schlicht nicht möglich war.

Im Zusammenhang mit dem gegenüber der Landesregierung bestehenden Fragerecht nordrhein-westfälischer Landtagsabgeordneter hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) bereits in einem Urteil vom 04.10.1993 (15/92) ausgeführt:

„Das Fragerecht des Abgeordneten und die Antwortpflicht der Landesregierung haben allerdings Grenzen, die aus der Verfassung selbst folgen. Dazu gehört der Grundsatz, dass die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der obersten Landesorgane, namentlich der Landesregierung, nicht beeinträchtigt werden darf. Der Landesregierung erwächst daraus eine in eigener Verantwortung auszuübende, verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative, die vor allem die Art und Weise und in gewissem Umfang auch den Zeitpunkt ihrer Antwort zum Gegenstand hat.“ (VerfGH NRW a. a. O. Rn. 104 ff. -juris-)

 

Die Regierung sei ihrer Antwortpflicht ganz oder teilweise enthoben, wenn sie andernfalls ihre sonstigen Aufgaben in unvertretbarem Umfang vernachlässigen müsste oder gar ein Zustand der Funktionsunfähigkeit in diesen Bereichen zu besorgen wäre (VerfGH NRW a. a. O. Rn. 107 -juris-).

Diese Grundsätze sind auch auf das Verhältnis des gemeinderechtlichen Fragerechts von Stadtverordneten zur Antwortpflicht des (Ober-) Bürgermeisters übertragbar; das OVG NRW hat sich in einem Beschluss vom 12.04.2010 (15 A 69/09) im Wesentlichen der Argumentation des VerfGH NRW angeschlossen.

b)             Vorschläge zur Neufassung des § 7 GeschO:

 

Die aus den Anlagen ersichtlichen Änderungsvorschläge der Verwaltung zu § 7 GeschO beruhen auf den vorstehenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen. Sie sollen dazu dienen, unter Beibehaltung des vom Rat freiwillig geschaffenen Instruments der Kleinen Anfrage die Beantwortung derselben für alle Beteiligten handhabbar zu machen und werden wie folgt begründet:

aa)   § 7 Abs. 1 GeschO:

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen wird verdeutlicht, dass Gegenstand einer Kleinen Anfrage nur eine Angelegenheit sein kann, die in der Zuständigkeit der Stadt Oberhausen liegt (vgl. auch § 55 Abs. 1 Satz 1 GO NRW: „…Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung…“) und dass die/ der (Ober-) Bürgermeister/in auch nicht verpflichtet ist, zur Ermöglichung der Beantwortung einer Kleinen Anfrage Auskünfte Dritter einzuholen. Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung. In der Zuständigkeit der Stadt Oberhausen liegen auch Angelegenheiten ihrer Beteiligungsgesellschaften, soweit diese Angelegenheiten auf der Gesellschafter- bzw. Aktionärsstellung der Stadt oder auf der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen durch die Beteiligungsgesellschaft für die Stadt beruhen.

bb)   § 7 Abs. 2 GeschO:

Die vorgeschlagene Neufassung des § 7 Abs. 2 GeschO soll verdeutlichen, dass das Instrument der Kleinen Anfrage den Ratsmitgliedern zusätzlich zu ihren gesetzlichen Informationsrechten zur Verfügung steht. Angesichts der vorstehend zu a) beschriebenen Erfahrungen soll die Anzahl der Kleinen Anfragen auf zwei pro Monat pro Rats- und Bezirksvertretungsmitglied begrenzt werden. Die gesetzlichen Informationsrechte der Gremienmitglieder bleiben hiervon unberührt. Da zudem alle Gremienmitglieder gleichermaßen und unterschiedslos von der Regelung erfasst werden sollen, ist auch keine Ungleichbehandlung gegeben. § 7 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) GeschO stellt klar, dass Kleine Anfragen nicht „angespart“ werden können, da ansonsten die vorstehend beschriebenen Ziele der Neuregelung gefährdet würden.

cc)   § 7 Abs. 3 GeschO:

Durch die vorgeschlagene Streichung soll redaktionell weiter klargestellt werden, dass eine Kleine Anfrage -wie bisher- insgesamt nur fünf Fragen enthalten darf.

dd)   § 7 Abs. 4 GeschO:

Die bisher für die Beantwortung Kleiner Anfragen vorgesehene Drei- Wochen- Frist soll unverändert bleiben. Allerdings soll die/ der Oberbürgermeister/in zum Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung vor Beeinträchtigungen (s. o.) ausdrücklich durch die GeschO ermächtigt werden, in Einzelfällen, in denen eine schriftliche Beantwortung innerhalb von drei Wochen nicht möglich ist, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Beantwortung zu entscheiden.


Zu § 16 -neu- (Ordnung in den Sitzungen):

 

a)             Ausgangspunkt/ Anlass:

 

Die bisherige Regelung des § 15 (Ordnung in den Sitzungen) GeschO hat in der Sitzungspraxis des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bisher keine nennenswerte Relevanz entfaltet. Die Debattenkultur in den städtischen Gremien stellt sich so dar, dass keinem/ keiner der an der Erstellung dieser Drucksache Beteiligten ein an eine/n Mandatsträger/in gerichteter Ordnungsruf erinnerlich ist. Im Rahmen einer überschlägigen ALLRIS- Recherche konnte in der jüngeren Vergangenheit, allerdings auch bereits in der letzten Wahlperiode, lediglich ein an Zuhörer/innen der Ratssitzung vom 30.09.2013 gerichteter Ordnungsruf festgestellt werden.

Gleichwohl soll der Anlass der vorliegenden Neufassung der GeschO dazu genutzt werden, der/ dem Oberbürgermeister/in, den Ausschussvorsitzenden (vgl. § 21 Abs. 5 -neu- GeschO) und den Bezirksbürgermeistern/ Bezirksbürgermeisterinnen (vgl. § 22 Abs. 4 -neu- GeschO) ein differenzierteres Instrumentarium zur Wiederherstellung der Ordnung in den Sitzungen zur Verfügung zu stellen; dies ist auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sinnvoll. Die folgenden Ausführungen beziehen sich unmittelbar nur auf Ratssitzungen und die/ den Oberbürgermeister/in; sie gelten für Sitzungen der Ausschüsse und Bezirksvertretungen sowie für Ausschussvorsitzende und Bezirksbürgermeister/innen entsprechend.

b)             Vorschläge zur Neufassung des § 16 GeschO:

 

Dem Grunde nach beruht der Vorschlag zu § 16 (wie auch die Vorgängerregelung) auf § 51 Abs. 2 GO NRW. Hiernach kann in der GeschO bestimmt werden, in welchen Fällen durch Beschluss des Rates einem Ratsmitglied bei Verstößen gegen die Ordnung die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden und es für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird. Die Verwaltung schlägt mit dem vorliegenden Entwurf des § 16 GeschO ein gestuftes Verfahren vor, mittels dessen im Vergleich zu den in § 51 Abs. 2 GO NRW genannten Sanktionen auch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zunächst mildere Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung in den Sitzungen vorgesehen werden sollen.

aa)   § 16 Abs. 1 GeschO:

Die vorgeschlagenen Ergänzungen beinhalten ein gestuftes Verfahren. § 16 Abs. 1 GeschO unterscheidet in Bezug auf Redebeiträge zwischen Abweichungen vom Gegenstand der Beratung (Nr. 1) und ungebührlichen oder beleidigenden Äußerungen bzw. verhaltensbedingten Verletzungen der Ordnung (Nr. 2). Als Konsequenz eines Ordnungsrufs oder eines dreimaligen Rufs „zur Sache“ kann die/ der Oberbürgermeister/in der/ dem Redner/in das Wort entziehen (Nr. 3). Ein solches gestuftes Verfahren sieht § 15 GeschO bisher nicht vor.

bb)   § 16 Abs. 2 GeschO:

Die vorgeschlagene Bestimmung dient einer Fortsetzung der Sitzung und der Abarbeitung der Tagesordnung ohne Beeinträchtigungen durch Debatten über einen vorangegangenen Ordnungsruf oder den Anlass hierzu.


cc)   § 16 Abs. 3 und 4 GeschO:

§ 16 Abs. 3 und 4 GeschO sollen im Kontext betrachtet werden, da sie inhaltlich in einem Näheverhältnis zueinander stehen:

Beide Vorschläge berühren den Regelungsbereich des § 51 Abs. 3 GO NRW. § 51 Abs. 3 GO NRW eröffnet der/ dem (Ober-) Bürgermeister/in Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über einen sofortigen Ausschluss eines Ratsmitglieds aus der Sitzung. Nach § 16 Abs. 3 GeschO soll für wiederholte Verstöße eines Ratsmitglieds gegen die Ordnung, welche mindestens zwei Ordnungsrufe zur Folge hatten, dieses Ratsmitglied auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses von der Sitzung ausgeschlossen werden können. § 16 Abs. 4 GeschO soll demgegenüber für schwerer wiegende, gröbliche Verletzungen der Ordnung Grundlage für einen sofortigen Sitzungsausschluss durch die/ den Oberbürgermeister/in darstellen; über die Berechtigung dieser Maßnahme soll der Rat in seiner nächsten Sitzung befinden. § 16 Abs. 4 GeschO entspricht damit der Systematik des § 51 Abs. 3 GO NRW.

dd)   § 16 Abs. 5 bis 7 GeschO:

Auch diese vorgeschlagenen Absätze weisen eine inhaltliche Nähe zueinander auf und werden daher gemeinsam begründet. Es soll klargestellt werden, dass ein von der Sitzung ausgeschlossenes Ratsmitglied zwar den Sitzungsbereich zu verlassen hat, jedoch gleichwohl als Zuhörer/in an öffentlichen Sitzungen teilnehmen kann (Abs. 5 und 6). Dies gilt sowohl in Fällen des sofortigen Ausschlusses, als auch in Fällen des Ausschlusses aufgrund eines Ratsbeschlusses im Sinne des Abs. 7. Abs. 7 wiederum beruht auf der Ermächtigung aus § 51 Abs. 2 GO NRW. Die Entziehung des Sitzungsgeldes oder der Ausschluss von (weiteren) Ratssitzungen sollen jedoch nur in den Fällen des Abs. 4 (gröbliche Verletzung der Ordnung) und des Abs. 5 (Verweigerung des Verlassens des Sitzungsbereichs) möglich sein.

ee)   § 16 Abs. 8:

§ 16 Abs. 8 GeschO soll als „ulima ratio“ der/ dem Oberbürgermeister/in -unabhängig davon, ob zuvor einzelne Stadtverordnete zur Sache oder zur Ordnung gerufen oder gar von der Sitzung ausgeschlossen werden mussten- eine Grundlage für eine Sitzungsunterbrechung oder -beendigung in Fällen störender Unruhe bieten. Eine störende Unruhe in diesem Sinne kann z. B. dann angenommen werden, wenn eine Vielzahl von Stadtverordneten außerhalb der Rednerliste lautstark und nicht nur vorübergehend miteinander diskutiert, so dass der Sitzungsablauf nachhaltig gestört wird. In der Praxis dürfte dieser Fall äußerst selten vorkommen; gleichwohl kann er objektiv nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

 

Kurzfassung:

Änderungen der GO NRW und der Praxis in der Gremienarbeit machen eine Anpassung der GeschO erforderlich. Zudem sollen darüber hinaus bei dieser Gelegenheit sinnvolle Anpassungen vorgenommen werden; dem Rat wird daher mit dieser Drucksache eine Neufassung der GeschO vorgeschlagen.

 

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Anlagen

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