Beschlussvorlage - B/16/5659-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Oberhausen beabsichtigt, eine Teilfläche aus dem Flurstück Gemarkung Sterkrade Nord, Flur 8, Flurstück 837 gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 nach Ablauf von 3 Monaten nach ortsüblicher Bekanntmachung als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen, da diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Die einzuziehende Fläche aus dem Grundstück Gemarkung Sterkrade Nord, Flur 8, Flurstück 837 ist in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) zeichnerisch dargestellt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, diese Fläche einzuziehen, falls fristgerechte Einwendungen hiergegen nicht erhoben werden.

 

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine [ ]

 

    ja [ X ] Erzielung eines Kaufpreises

  Nach erfolgter Einziehung soll die Fläche

  veräußert werden.

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Grundstück Gemarkung Sterkrade Nord, Flur 8, Flurstück 837 wurde im Jahre 1974 als öffentliche Verkehrsfläche förmlich gewidmet.

 

Eine Teilfläche des Flurstückes 837 soll an die Arbeiterwohlfahrt (AWO) veräußert werden. Durch den Bebauungsplan 58, 2te Änderung Julius-Brecht-Anger, wurden die Straßenbegrenzungslinien neu festgesetzt Ein Verkauf der Fläche an die AWO kann erst vorgenommen werden, wenn die nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderliche Einziehung als öffentliche Straße rechtmäßig abgeschlossen ist.

 

Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Für die vorgenannte Teilfläche aus dem Flurstück 837 aus Flur 8 der Gemarkung Sterkrade Nord, liegt diese Voraussetzung vor. Durch den Bebauungsplan Nr. 58, 2te Änderung wird durch die geänderte Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien die Verkehrsbedeutung der Teilfläche aufgehoben.

 

Die Absicht der Einziehung, nach einem entsprechenden Beschluss durch die Bezirksvertretung, ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

 

 

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Anlagen

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