Beschlussvorlage - B/16/5665-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Hauptausschuss trifft auf der Grundlage der Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW anstelle des Rates folgende Entscheidung:

Die Stadt Oberhausen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

 

- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) im und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

Ferner wird bei den städtischen Kindertageseinrichtungen von der Erhebung des Abschlags auf die Verpflegungsentgelte für den Monat Mai 2020 abgesehen.

 

Durch die Aussetzung der Erhebung der Elternbeiträge für den Monat Mai 2020 entstehen im Haushaltsjahr 2020 voraussichtlich Mindererträge in Höhe von 747.372 EUR unter dem Auftrag: 310006010190-Kindergärten, Kostenart: 432100-Benutzergebühren und ähnliche Entgelte sowie in Höhe von 114.080 EUR unter dem Auftrag:330003010100-Grundschulen, Kostenart 432100-Benutzergebühren und ähnliche Entgelte.

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Das Land NRW hat angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für den Monat Mai 2020 (wie bereits schon für den Monat April 2020 siehe Drucksachen B/16/5610-01 und B/16/5653-01) einhergehenden Ertragsausfall zu 50% zu übernehmen. Damit wären rd. 430.700 EUR  vom Beitragsausfall im Monat Mai 2020 durch die Erstattung des Landes gedeckt.

 

Die Einnahmeausfälle bei den Elternbeiträgen für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Höhe von ca. 26.550,-- EUR werden durch Minderausgaben bei der Kostenart 543188 FL Beschaffungswesen, Auftrag 310006010190- Kindergärten vollständig gedeckt. Während der Schließungszeit wird in den städtischen Kindertageseinrichtungen in der Notbetreuung keine Mittagsverpflegung angeboten, so dass für den Monat Mai 2020 keine Cateringkosten abgerechnet werden.

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache B/16/5610-01

Dringlichkeitsentscheidung vom 02.04.2020

Drucksache B/16/5653-01

Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 02.04.2020

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) wie sämtlichen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.

 

Das Betreuungsverbot ist für viele Familien eine große Herausforderung und stellt insbesondere für Eltern von Klein-und Grundschulkindern eine besondere Belastung dar. Um diese Eltern in der aktuellen Situation zu unterstützen, verzichtet das Land NRW wie bereits im April auch im Monat Mai 2020  auf die Erhebung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung und den Offenen Ganztag. Damit müssen Eltern, unabhängig von der Wahrnehmung eines Betreuungsangebotes, auch für den Monat Mai 2020 keine Elternbeiträge zahlen.

 

Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß §§ 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher war durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat April 2020 zu schaffen. Durch die Änderung des § 60 Abs. 1 GO NRW zum 15.04.2020, ist der Hauptausschuss legitimiert, eine entsprechende Entscheidung für den Monat Mai 2020 zu treffen.

 

Die Stadt Oberhausen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Mai 2020.

Wenn man die Sollstellung für den Mai 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 861.452 Euro für Mai 2020 zu rechnen, der sich wie folgt aufteilt:

 

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

inclusive Umstellung auf OGS-Zahlung bei

Geschwisterkindern in KTE/TPF im beitragsfreien Jahr  747.372,-- EUR

Elternbeiträge Einzelkinder OGS                 114.080,-- EUR

Gesamt/Monat:        861.452,-- EUR

 

Das Land NRW hat am 27.04.2020 beschlossen,  den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für den Monat Mai 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.

 

Neben den Elternbeiträgen werden Verpflegungsentgelte in Kindertageseinrichtungen erhoben. Nach der Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Oberhausen vom 17.12.2012 beträgt das Entgelt für eine Mittagsmahlzeit 2,90

EUR pro Betreuungstag. Auf die Entgeltforderung ist ein monatlicher Abschlag in Höhe von 58,00 EUR zu zahlen.

Von der Erhebung der Abschlagszahlung für den Monat Mai 2020 in Höhe von ca. 26.550,-- EUR wird abgesehen. Während einer Notbetreuung wird keine Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen angeboten.

 

Aufgrund der anhaltenden öffentlichen Diskussion wurde bereits Ende März 2020 seitens der Stadt Oberhausen – im Vorgriff auf eine landeseinheitliche Regelung – der Lastschrifteinzug der Elternbeiträge/Verpflegungsentgelte für den Monat April ausgesetzt. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Landes NRW vom 27.04.2020, dass nun auch auf die Erhebung der Elternbeiträge für den Monat Mai 2020 verzichtet werden soll, wurde der Lastschrifteinzug auch für den Monat Mai 2020 ausgesetzt. Sollten Zahlungspflichtige nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, wurden diese gebeten, bestehende Daueraufträge für den Monat Mai 2020 auszusetzten bzw. Einzelüberweisungen nicht vorzunehmen.

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