Beschlussvorlage - B/16/5622-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Eingabe von Frau Eileen Krauße zur Stilllegung des Kraftwerkes Datteln 4;Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Beschlussfassung
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11.05.2020
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Sachverhalt
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregung ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Hauptausschuss erledigt.
Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Hauptausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Die vorliegende Anregung ist am 25.02.2020 eingegangen; sie war daher in Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung nicht auf die Tagesordnung für die Sitzung des Hauptausschusses vom 16.03.2020, sondern auf diejenige für den 04.05.2020 zu setzen. Hierüber wurde die Verfasserin der Anregung schriftlich informiert.
Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelte formelle Voraussetzung der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Anregung erfüllt.
Allerdings stellt das sich aus der Anregung ergebende Begehren keine Angelegenheit der Stadt Oberhausen dar; hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung nur solche Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser eigenverantwortlich und selbstständig bewältigt werden können. Überörtliche Angelegenheiten hingegen können nicht zum Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde im Sinne des § 24 GO NRW gemacht werden.
Das Kohlekraftwerk Datteln 4 liegt nicht im Gemeindegebiet der Stadt Oberhausen, sondern ca. 50 km entfernt; die Stadt Oberhausen ist auch nicht an der Kraftwerksbetreibergesellschaft beteiligt.
Ungeachtet der Frage, ob die nordrhein-westfälische Landesregierung dem mit der Anregung verfolgten Ziel rechtlich überhaupt Folge leisten könnte, sind zwar plakative Bekräftigungen für im Übrigen rechtmäßige Maßnahmen des Umweltschutzes auf örtlicher Ebene wie z. B. die Schaffung von Luftverbesserungen in der jeweiligen Innenstadt oder der Verzicht auf umweltschädliche kommunale Groß- und Massenveranstaltungen mit erheblichem An- und Abfahrtsverkehr oder sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen auch unter Hinweis auf das Weltklima wohl zulässig.
Beschlüsse hingegen, die nur allgemeine Ausführungen zum Klimawandel enthalten, wurzeln nicht in der örtlichen Gemeinschaft und sind daher mangels Verbandskompetenz der Kommune ohne weiteres rechtswidrig.
Evtl. von dem Kraftwerk Datteln 4 ausgehende zusätzliche Treibhausgasemissionen können sich zwar generell auf das Klima auswirken, allerdings sind konkrete Auswirkungen des Kraftwerksbetriebs auf den Haushalt, die Infrastruktur und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger Oberhausens (vgl. den in der Anregung enthaltenen Beschlussvorschlag) nicht in einem Maße feststellbar, das den Betrieb zu einer Angelegenheit der Stadt Oberhausen im Rechtssinne werden ließe.
Abschließend sei noch zur Vervollständigung angefügt, dass der Oberbürgermeister auch bei fehlender Verbandskompetenz der Stadt Oberhausen verpflichtet ist, diese Angelegenheit auf die Tagesordnung für die Hauptausschusssitzung zu setzen, da ihm nach allgemeiner Auffassung zwar ein formelles, aber kein materielles Prüfungsrecht in Bezug auf Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW zukommt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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161,8 kB
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