Berichtsvorlage - M/16/5561-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (sogenanntes "Gute-Kita-Gesetz")Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) Nordrhein Westfalen- Sechstes Gesetz zur Ausführungdes Achten Buches Sozialgesetzbuch -
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Daniela Kolsek
- Verantwortung:
- Herr Deniz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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17.06.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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22.06.2020
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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30.04.2020
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03.09.2020
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Sachverhalt
Sachdarstellung
- Ausgangslage
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung verabschiedet. Grundlage hierfür sind u. a. die Vereinbarungen, die das Land NRW mit dem Bund im Rahmen des sogenannten „Gute Kita-Gesetz“ vereinbart hat.
Die verabschiedete Fassung enthält gegenüber dem Entwurf vom 10.07.2019 noch einige Modifizierungen.
Die qualitativen Anforderungen des bisherigen KiBiz an die Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen werden gestärkt. Die Rahmenbedingungen zur Personalausstattung in KTE, sowie übergreifende Qualitätsentwicklungen werden dazu ausgeweitet.
Mit der verabschiedeten KiBiz-Novellierung wird seitens der Landesregierung insbesondere das Ziel formuliert, die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertagesbetreuung zu stärken. Ab dem Kindergartenjahr (KJ) 2020/21 werden zusätzlich rund 750 Millionen EUR in die Finanzierung und somit in die Qualität der bestehenden Standards der nordrheinwestfälischen Kindertagesbetreuung fließen.
Die angestrebte Auskömmlichkeit der Einrichtungsfinanzierung sowie der Kindertagespflege soll insbesondere über die Erhöhung der Kindpauschalen sichergestellt werden. Eine jährliche Anpassung der Finanzierung über einen dynamischen Index, der sowohl die Personalkostensteigerungen (tarifliche Anpassung) und die Steigerung der Sachkosten (allgemeiner Verbraucherpreisindex) abbildet, ist vorgesehen. Darüber soll sichergestellt werden, dass sich die pauschalierte Finanzierung jedes Jahr entsprechend der tatsächlichen Entwicklung im Rahmen der Personal- und Sachkosten anpasst.
Nach ersten Berechnungen wird die Stadt Oberhausen trotz der Änderungen im Finanzierungssystem mit einer Mehrbelastung von rd. 2,6 Mio. EUR rechnen müssen (s. Zeile 376 ff). Die tatsächliche Auskömmlichkeit wird sich in den kommenden Jahren, nicht zuletzt über die kommenden Verwendungsnachweise, zeigen.
Die Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sollen zum 01.08.2020 in Kraft treten.
Die Fachverwaltung möchte mit den nachfolgenden Darstellungen eine Übersicht über die Konsequenzen für Oberhausen und daraus resultierende kommende Beschlussvorlagen geben. Die hier vorgelegte Berichtsvorlage hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Übergreifende Weiterentwicklungen in der Kindertagesbetreuung
Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung – Jugendhilfeplanung (vgl. § 4 KiBiz)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind unverändert im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet, unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten.
Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem SGB VIII (Vorrang bei der Angebotsgestaltung haben die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe) wird im neuen KiBiz ebenso betont, wie das Erfordernis inklusive Angebote zu schaffen.
Durch die Novellierung werden die Jugendämter nun zur Erstellung eines jährlichen Bedarfsplans aufgefordert, der neben den betriebsgenehmigten Plätzen, Gruppenformen und Betreuungszeiten, der Versorgungsquote sowie den sozialräumlichen und zielgruppenspezifischen Belangen auch die voraussehbaren Entwicklungen und daraus resultierenden Entwicklungsstrategien für einen mehrjährigen Zeitraum mit erforderlichen Maßnahmen darstellt.
Das Angebot der Kindertagesbetreuung soll sich an den Bedarfen der Familien ausrichten. Dies bezieht zukünftig nicht nur die Betreuungsarten und -zeiten sowie die Angebote in der Kindertagespflege mit ein, sondern darüber hinaus auch Randzeiten, Wochenendzeiten, Feiertage und Ferienzeiten.
Das novellierte KiBiz verpflichtet das Jugendamt nun, neben den demografischen Modellrechnungen, auch andere Verfahren und turnusmäßige Befragungen von Eltern zur Bedarfsermittlung durchführen.
Der Aufgabenbereich der Bedarfs- bzw. Jugendhilfeplanung im Bereich der frühkindlichen Bildung wird durch das novellierte Kinderbildungsgesetz, wie oben beschrieben, deutlich ausgeweitet. Insoweit ist die Personalbemessung zu betrachten.
Qualitätsentwicklung und Fachberatung (vgl. § 6 KiBiz)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ist nach dem 8. Sozialgesetzbuch für die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Förder- und Bildungsauftrages in allen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) verantwortlich.
Diese Verantwortung wird mit der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes NRW im § 6 Abs. 1 nun aufgegriffen und deutlich konkretisiert:
„Zur Realisierung des Förderauftrages und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung sollen die Träger von Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung fachlich beraten werden. Zu den Aufgaben der Qualitätsentwicklung und der Fachberatung in Kooperation mit den freien Trägern gehören insbesondere:
- Die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Leistungsangebotes der Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
- die Beratung bei der Organisation und Planung eines notwendigen Platzausbaus,
- die Qualitätssicherung und –entwicklung der pädagogischen Arbeit, beispielsweise auch durch Fort- und Weiterbildungen zu übergreifenden pädagogischen und organisatorischen Fragestellungen,
- die Organisation eines angebots-, einrichtungs- beziehungsweise trägerübergreifenden fachlichen Austausches,
- die Information der Träger und Kindertagespflegepersonen über fachpolitische Entwicklungen und Regelungsänderungen,
- die Mitwirkung an überörtlichen Evaluationen, überörtlicher Qualitätssicherung und
–entwicklung.“
Die Fachverwaltung prüft, ob die bisherige Personalbemessung anzupassen ist.
Die o. a. Aufgaben im Rahmen der Kindertagespflegestellen sind derzeit in den zwölf Stellen (addiert auf Vollzeit sind es neun Stellen) der Fachstelle Kindertagespflege integriert.
Flexibilisierung von Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (vgl. §§ 27 sowie 48 KiBiz)
Gemäß § 27 KiBiz soll jede Kindertageseinrichtung unter der Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. Die Verweildauer der Kinder in der KTE soll dem Entwicklungsstand des Kindes und den familiären Bedarfen entsprechen. Schließzeiten dürfen künftig 27 Öffnungstage nicht überschreiten und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sollen anderweitige Betreuungsmöglichkeiten sichergestellt werden.
Auf dieser Grundlage und in Kombination mit § 48 KiBiz sollen
a) flexible Betreuungszeiten angeboten werden können, wenn organisatorische und
personelle Möglichkeiten sowie festgelegte Kernzeiten dem nicht widersprechen und
b) erweiterte Öffnungszeiten ermöglicht werden.
Laut § 48 (1) gewährt „Das Land … jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie
- Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von
wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,
- Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
- Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
- bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur
15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
- zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise
kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
- ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.“
Das Thema „Flexibilisierung von Betreuungszeiten“ ist in der Facharbeitsgruppe Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege nach § 78 SGB VIII am 26. Februar 2020 mit den Trägervertretungen von Kindertageseinrichtungen sowie der Fachstelle für Kindertagespflege beraten worden. Gemeinsam wurde in einem ersten Schritt überlegt, welche Erweiterungen bzw. Flexibilisierungen in Oberhausen umgesetzt werden könnten. Die Gespräche mit den Trägern werden seitens der Verwaltung fortgesetzt und eine Beschlussfassung für den Rat der Stadt am 22. Juni 2020, Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 17. Juni 2020, vorbereitet.
Insgesamt stehen der Stadt Oberhausen rund 500.000 EUR für die Umsetzung zeitlich flexibler Angebotsformen der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Das Land stellt der Stadt Oberhausen zur Umsetzung der Flexibilisierung einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von 402.800 EUR zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten zur Verfügung.
Voraussetzung für diese Landesmittel ist eine Erhöhung des Betrages um rund 100.000 EUR (25 % durch das Jugendamt). Da die Mittel für das Haushaltsjahr 2020 nicht bei der Planung berücksichtigt wurden, ist ein außerplanmäßiger Aufwand in Höhe von 100.000 EUR zu beantragen.
Elternbeitragsbefreiung (vgl. §§ 50 und 51 KiBiz)
Zukünftig sind die letzten beiden Kindergartenjahre vor Eintritt in die Schule beitragsfrei. Daraus ergibt sich für das Haushaltsjahr 2020 eine Mindereinnahme von 808.000 EUR. Das Land gewährt den Kommunen einen Ausgleich zum Einnahmeausfall in Höhe von 8,62% der Summe der Kindpauschalen für die Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt. Eine Prognose darüber, ob der Kostenausgleich die Mindereinnahmen kompensiert ist heute nicht zu erstellen, da die Kinderzahl der tangierten Altersgruppe heute noch nicht endgültig feststeht.
Elternbeiträge für die Kindertagespflege, die Kindertageseinrichtungen als auch für den Offenen Ganztag in Grundschulen werden bei der Stadt Oberhausen gebündelt im Bereich 3-3/ Schule bearbeitet.
Die Elternbeitragsausfallberechnung für das Jahr 2020 mit 808.000 EUR basiert auf aktuellen Daten des DV-Programmes JUGIS (Stand Februar 2020). Die Neuaufnahmen zum Kindergartenjahr 2020/2021 ab dem 01.08.2020 hatten noch keinen Einfluss auf die Berechnung der Elternbeitragsmindereinnahmen, da hier noch keine Werte vorliegen.
- Weiterentwicklungen in Kindertageseinrichtungen
PlusKITA (vgl. §§ 44 sowie 45 KiBiz)
Mit dem KiBiz werden die bisherigen gesetzlichen Zuschüsse zur Sprachförderung (Sockelbetrag 5.000,00 EUR) und für die Förderung von plusKITA (Sockelbetrag 25.000,00 EUR) zusammengeführt. Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITA der Stadt Oberhausen in Höhe 1.610.000--, EUR. Die Zuschüsse sollen in Höhe von mindestens 30.000 Euro (Sockelbetrag) an plusKITA weitergeleitet werden. Mit dem Betrag wird gewährleistet, dass je Einrichtung mindestens eine halbe Fachkraftstelle für besondere Aufgaben der plusKITA eingerichtet werden kann. Die o.g. Förderung für plusKITA trägt zu 100% das Land.
Mit der Novellierung gehen die Aufgaben der bisherigen Sprachfördereinrichtungen in die plusKITA -Einrichtungen über. Mit den plusKITA werden nun individuelle Förderangebote zur gezielten Unterstützung mit der Sprachförderung stärker verknüpft. Dementsprechend gestaltet sich in dem novellierten Kinderbildungsgesetz der Aufgabenkatalog (§ 44 KiBiz).
Kindertageseinrichtungen, die den Status plusKITA erhalten, haben „in besonderer Weise die Aufgabe:
- bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
- zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
- auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert durchzuführen,
- im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,
- zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
- sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
- sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen und
- die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.“
Über die plusKITA Einrichtungen muss auch zukünftig sichergestellt werden, dass Kinder, die nach dem § 36 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes NRW einen besonderen Sprachförderbedarf haben, entsprechend gefördert werden (vgl. § 44 Abs. 3 KiBiz).
Das Thema ist in der Facharbeitsgruppe Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege nach § 78 SGB VIII am 12. Dezember 2019 mit den Trägervertretungen von Kindertageseinrichtungen beraten worden. Gemeinsam wurden in der Sitzung die Berechnungsgrundlagen zur Aufteilung der Fördergelder in der o. g. Sitzung beschlossen. Gespräche mit den Trägervertretungen sind im Anschluss der Sitzung seitens der Verwaltung fortgesetzt worden. Der erforderliche Ratsbeschluss wurde am 17. Februar 2020 (Drucksache-Nr. B/16/5423-01) erzielt.
Familienzentren (vgl. §§ 42 und 43 KiBiz)
Laut § 42 (1) sind „Familienzentren … Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere leicht zugängliche und am Bedarf des Sozialraums orientierte Angebote für die Beratung, Unterstützung und Bildung von Familien vorhalten oder vermitteln. Familienzentren haben in besonderer Weise die Aufgabe:
- Eltern bei der Förderung ihrer Kinder umfassend zu unterstützen und die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedarfe der Familien im Einzugsgebiet zu berücksichtigen,
- mit verschiedenen Partnern zu kooperieren und familienunterstützende Angebote zu bündeln und zu vernetzen,
- Angebote für Familien im Sozialraum zu öffnen, deren Kinder nicht in der Tageseinrichtung des Familienzentrums betreut werden,
- Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anzubieten, auch solche, die über
§ 19 hinausgeht, insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, und
- an Präventionsangeboten mitzuwirken, die vor allem auf der Grundlage von Konzepten der örtlichen Jugendhilfeplanung umgesetzt werden.“
Nach Überprüfung der aktuellen Datenlage durch den Bereich 3-1/ Kinder, Jugend und Familie besteht aktuell in den Sozialräumen Oberhausen-Mitte/ Styrum (SR 71) und Alstaden/ Lirich (SR 73) ein Ausbaubedarf an Familienzentren. Durch ein Interessensbekundungsverfahren werden zwei Kontingente für Familienzentren in Oberhausen neu vergeben. Die Verteilung der neuen Kontingente zum KJ 2020/21 wurde in der Facharbeitsgruppe Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege nach § 78 SGB VIII am 03. März 2020 mit den Trägervertretungen beraten und es wurde seitens der Trägervertreter ein positives Votum für die folgenden zwei Familienzentren abgegeben.
Die Jugendhilfeplanung schlägt dementsprechend vor, folgende Einrichtungen mit der Weiterentwicklung zu einem Familienzentrum im Kindergartenjahr 2020/21 zu betrauen:
- Sozialraum 71: Städt. KTE Stadtmitte, Friedenstr. 36, 46045 Oberhausen
durch Teilung des Verbundes Familienzentrum Innenstadt (Städt. KTE Stadtmitte, Wörthstr. 25, 46045 Oberhausen mit dem Ev. Christus-KG, Nohlstr. 6, 46045 Oberhausen und dem Ev. Christus-KG, Almastr. 25, 46045 Oberhausen) sowie die
- Sozialraum 73: Kath. KTE St. Antonius, Antoniusplatz 2, 46049 Oberhausen
Am 11.05.2020 wurde eine Beschlussvorlage in den Rat eingebracht, die am 17.06.2020 dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben wird (B/16/5583-01).
Der Landeszuschuss für Familienzentren erhöht sich laut § 43 KiBiz-Reform von 13.000 EUR bzw. 14.000 EUR auf 20.000 EUR je Familienzentrum. Insgesamt wird die Stadt Oberhausen eine Fördersumme von insgesamt 700.000,-- EUR erhalten. Die o. g. Förderung für Familienzentren wird vollständig vom Land übernommen. Trägeranteile oder ein kommunaler Zuschuss sieht das KiBiz diesbezüglich nicht vor.
Praxisintegrierte Ausbildung (PiA) (vgl. § 46 Abs. 2 und 3 KiBiz)
Mit Drucksache Nr. M/16/5122-01 informierte der Fachbereich 3-1-30/ Kindertagesbetreuung, Frühkindliche Bildung darüber, dass zum kommenden Kindergartenjahr (KJ) 2020/21 max. fünf Ausbildungsplätze in städt. Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Praxisintegrierten Ausbildung, zusätzlich zur bisherigen Ausbildungsform inkl. Berufsanerkennungsjahr, eingerichtet werden sollen. Über die 3-jährige Ausbildung hinweg sind es somit 15 zusätzliche Ausbildungsplätze.
Aufgrund des Antrages gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates (Drucksache A/16/5223-01) an die Trägerlandschaft der Kindertageseinrichtungen insgesamt, wird ein 6. Ausbildungsplatz zum KJ 2020/21 in einer städt. KTE (= 18 zusätzliche Ausbildungsplätze über 3 Jahre) angeboten.
Steigerung der Kindpauschalen in Kindertageseinrichtungen
Tabelle 1
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.
| Kinderzahl | Wöchentliche Betreuungszeit | Kindpauschale in Euro | Leitungsstunden je Gruppe | Gesamtpersonal- kraftstundenzahl | Regelmäßige Mindestanzahl Fachkraftstunden |
a | 20 | 25 Stunden | 6 355,47 (zuletzt 5.357,18) | 5 | 71,5 | 55 |
b | 20 | 35 Stunden | 8 543,85 (zuletzt 7.178,44) | 7 | 99,5 | 77 |
c | 20 | 45 Stunden | 10 967,82 (zuletzt 9.205,86) | 9 | 128 | 99 |
Tabelle 2
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
| Kinderzahl | Wöchentliche Betreuungszeit | Kindpauschale in Euro | Leitungsstunden je Gruppe | Gesamtpersonal- kraftstundenzahl | Regelmäßige Mindestanzahl Fachkraftstunden |
a | 10 | 25 Stunden | 13.474,78 (zuletzt 11.044,53) | 5 | 76,5 | 55 |
b | 10 | 35 Stunden | 18.233,84 (zuletzt 14.819,05) | 7 | 107 | 77 |
c | 10 | 45 Stunden | 23.387,32 (zuletzt 19.005,92) | 9 | 137,5 | 99 |
Tabelle 3
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter
| Kinderzahl | Wöchentliche Betreuungszeit | Kindpauschale in Euro | Leitungsstunden je Gruppe | Gesamtpersonal- kraftstundenzahl | Regelmäßige Mindestanzahl Fachkraftstunden, zzgl. EK Stunden |
a | 25 | 25 Stunden | 4.983,35 (zuletzt 3.953,84) | 5 | 71 | 27,5 |
b | 25 | 35 Stunden | 6.705,92 (zuletzt 5.278,08) | 7 | 99 | 38,5 |
c | 20 | 45 Stunden | 9.744,92 (zuletzt 8.459,00) | 9 | 114 | 49,5 |
Tabelle 4
Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen
| Kindpauschalen in Euro |
Ü3 | 21.856,29 |
U3 | 23.382,70 |
U3 IIc | 25.237,93 |
Die neuen Pauschalen für die Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen sind ermittelt als der 3,5-fache Satz der Kindpauschale der Gruppenform III b bzw. der Pauschale der Gruppenform II c plus 2.000 EUR in der bisherigen Systematik der Anlage zu § 19. Hinzugerechnet werden Finanzmittel aus den Anlagen 1 und 2 des § 21 KiBiz a. F. (Verfügungs- und zusätzliche U3-Pauschalen)
Personalbemessung in Kindertageseinrichtungen (vgl. § 28 ff KiBiz)
Bzgl. der Personalbemessung in Kindertageseinrichtungen kommt es zu einem Paradigmenwechsel.
Bislang sprach man von einem 1. und einem 2. Wert der Personalbemessung, die durch die Gesetzgebung refinanziert wurden (Trägeranteil, kommunaler Zuschuss und Landeszuschuss). Diese schlossen Ausfallzeiten der Fachkräfte mit ein und konnten Leitungsfreistellungen ermöglichen.
Ab dem 01.08.2020 ist eine Mindestbesetzung in den Gruppen definiert (siehe Tabelle 1 bis 3, Spalte 7). Diese muss zukünftig auch bei Ausfallzeiten (Krankheit, Fortbildung, Urlaub etc.) vorgehalten werden.
„Während der Betreuungszeiten sollen in den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein“. (vgl. § 28 Abs. 1, Satz 3 KiBiz.) Zukünftig muss jedoch der Träger von Kindertageseinrichtungen hierbei sichern, dass „auch in Ausfallzeiten die Besetzung … erfüllt werden kann.“ (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 KiBiz)
Zudem muss jeweils 10 % der Betreuungszeit zusätzlich als Verfügungszeit (vgl. § 28, Abs. 3) einkalkuliert werden.
Auch die Leitungsfreistellung ist zukünftig gesetzt. Der Einrichtungsleitung steht zukünftig Leitungszeit pro Gruppe des Hauses zur Verfügung, .diese wird analog zu dem Betreuungsumfang jeder einzelnen Gruppe des Hauses bemessen (vgl. § 29 Abs. 2 sowie Tabelle 1 bis 3, Spalte 5). Mindestens 5 Stunden für Gruppen mit bis zu 25 Stunden Betreuungszeit, 7 Stunden für Gruppen mit bis zu 35 Stunden sowie 9 Stunden für Gruppen mit bis zu 45 Stunden Betreuungszeit.
Die Fachverwaltung ist mit der Personalverwaltung sowie ihren Kooperationspartnern im Dialog, um den Personalbedarf zu bemessen.
Trägeranteil
Sowohl die Kindpauschalen wurden mit dem neuen KiBiz erhöht als auch die Träger- und Zuschussanteile modifiziert.
Zur zukünftigen Ausgestaltung der Trägeranteile sowie der Zuschüsse durch das Land und die Kommune ergibt sich nachfolgende Darstellung:
Trägergruppierung |
Trägeranteil |
Landeszuschuss |
Kommunaler Zuschuss |
Kirche oder Religions- gemeinschaft des öffentlichen Rechts |
10,3 % (bisher 12%) |
40,3 % (bisher 36,5%) |
49,4% (bisher 51,5%) |
Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe |
7,8 % (bisher 9%) |
40,0% (bisher 36,0%) |
52,2% (bisher 55%) |
Elterninitiativen, Vereine |
3,4 % (bisher 4%) |
42,3 % (bisher 38,5%) |
54,3% (bisher 57,5%) |
Kommunaler Träger |
12,5% (bisher 21%) |
40,2% (bisher 30,0%) |
47,3% (bisher 49%) |
Zwar haben sich die Trägeranteile reduziert, gleichzeitig haben sich allerdings die zugrunde gelegten Kindpauschalen erhöht. Inwieweit diese beiden gegenläufigen Aspekte zu einer finanziellen Auskömmlichkeit führen, ist heute noch nicht abzusehen.
Daher wird dem Rat der Stadt voraussichtlich im laufenden Jahr eine Vorlage zu den finanziellen Auswirkungen im Auftrag 310006010101 „Betriebsführung“ in den entsprechenden Sachkonten zur Entscheidung vorgelegt.
Betriebskostenkalkulation in Kindertageseinrichtungen
Trotz der Absenkung des städtischen Trägeranteils sowie der Absenkung des Kommunalen Zuschusses steigt die Mehrbelastung der Kommune zum einen durch die Erhöhung der Kindpauschalen und zum anderen durch den Anstieg der Personalbemessung. Der Städtetag NRW hat zur Kostenkalkulation seinen Mitgliedern die sogenannte Kaldenbach-Tabelle zur Verfügung gestellt, um die Veränderungen der Kindpauschalen und der entsprechenden Zuschüsse durch die KiBiz-Novelle sowie den personellen Mehrbedarf in eigenen Einrichtungen überschlägig zu berechnen.
Danach wird die kommunale Mehrbelastung der Stadt Oberhausen voraussichtlich insgesamt rd. 2,6 Mio. EUR betragen. Für das Haushaltsjahr 2020 hat die Fachverwaltung im Juli 2019 eine voraussichtliche Mehrbelastung von 1,9 Mio. EUR anhand der Kaldenbach-Kalkulation zum damaligen Stand des Entwurfes der KiBiz-Novelle angemeldet.
Ob die Kalkulation gemäß Kaldenbach greift, wird die Praxis zeigen.
Im Bedarfsfall wird dem Rat der Stadt eine Vorlage zu den finanziellen Auswirkungen im o.g. Auftrag zur Entscheidung vorgelegt werden.
- Weiterentwicklung in der Kindertagespflege
Qualitätsanstieg in der Kindertagespflege
In § 21 wird erstmalig die erforderliche Qualifikation geeigneter Personen in der Kindertagespflege festgelegt. Ab 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig ihre Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifizierung des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (nachfolgend QHB genannt) verfügen. Das QHB umfasst 300 Std. statt wie bisher 160 Std. Die Maßnahmen werden mit 2.000 Euro p. P. mit einem Landeszuschuss nach § 46 (2) gefördert.
Diese Qualifizierung bedeutet eine Qualitätssteigerung der Betreuung in Kindertagespflege als auch eine höhere Akzeptanz als gleichwertiges Betreuungsangebot zur Kindertageseinrichtung.
Die vertragliche sowie pädagogische Konzeption (vgl. § 17 KiBiz) jeder Kindertagespflegestelle muss zukünftig Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und – sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Erziehungsberechtigten enthalten.
Elternmitwirkung (vgl. § 11 KiBiz)
Auch in der Kindertagespflege ist Eltern zukünftig die Möglichkeit vorzuhalten sich auf kommunaler bzw. Landesebene bei der Elternmitwirkung zu beteiligen. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und eine Elternvertretung von Eltern, deren Kinder die Kindertagespflege besuchen, können gemeinsam in der Zeit vom 11. Oktober bis 10. November im Jugendamtsbezirk den Jugendamtselternbeirat wählen. Die Fachverwaltung muss sich zur weiteren Ausgestaltung mit dem derzeitigen Jugendamtselternbeirat beraten.
Modifizierungen in der Erteilung der Pflegerlaubnis (vgl. §§ 22 und 23 KiBiz)
Zukünftig können Kindertagespflegepersonen bis zu zehn Verträge abschließen, wenn sie mehrere Kinder unter 15 Stunden pro Woche betreuen. Zu beachten ist jedoch auch weiterhin, dass zu keiner Zeit mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.
Voraussetzungen hierfür sind:
Feste Gruppen für die Kinder und die Kindertagespflegeperson verfügt über eine entsprechende QHB-Qualifizierung bzw. ist Fachkraft gem. Personalvereinbarung mit zusätzlicher Qualifikation gem. QHB.
In einer Großtagespflege können nun unter den oben genannten Voraussetzungen 15 statt neun Verträge geschlossen werden können.
Dadurch werden mehr Randzeitenbetreuungen möglich.
Das KiBiz regelt nun auch das Angestelltenverhältnis von Kindertagespflegepersonen. Der Arbeitgeber einer Kindertagespflegeperson muss anerkannter Träger der Jugendhilfe sein oder eine Qualifizierung gem. QHB vorweisen.
Kooperationsverträge zwischen dem Jugendamt und dem Träger sind zu schließen. Die eindeutige Zuordnung der einzelnen Kinder zu der Kindertagespflegeperson muss auch zukünftig gesichert werden. Diese Norm führt zu einem erhöhten Aufwand durch Anerkennung der Trägerschaft/Qualifikation.
Das novellierte Kibiz macht den Weg frei für die zusätzliche Betreuung zu bereits bestehenden Betreuungsverträgen mit Kindertageseinrichtungen durch eine Kindertagespflegeperson im Anschluss an die Regelöffnungszeit der Einrichtung (Randzeitenbetreuung). Mehr als zehn Kinder sind möglich, wobei nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein dürfen.
Die Nachfrage mehr Kinder über die Ausweitung von Verträgen zu betreuen ist in Oberhausen, insbesondere durch die Großtagespflegestellen gegeben. Aktuell verfügt jedoch noch keine Kindertagespflegeperson über die o.g. Qualifizierung gemäß QHB (vgl. Kapitel „Qualitätsanstieg in der Kindertagespflege“). Die Fachverwaltung prüft derzeit, wie ein entsprechendes Verfahren für Oberhausen aufgelegt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung wird sich in der Gesamtüberarbeitung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege in Oberhausen wiederfinden (vgl. u.a. Zeitplan).
Durch § 23 Abs. 2 KiBiz NRW wird das Jugendamt verpflichtet, bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch Urlaub oder Krankheit eine Vertretung zu sichern. Die Fachverwaltung prüft derzeit die Erweiterung der bestehenden Vertretungsmöglichkeiten.
Der Landeszuschuss wird zukünftig, auf der Grundlage einer zum 15.03. des Jahres verbindlichen Mitteilung des Jugendamtes, für alle durch öffentliche Mittel geförderte Kindertagespflegen gewährt. Neu ist, dass nur noch Kinder berücksichtigt werden, für die nicht im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 KiBiz NRW gewährt wird.
Landeszuschuss zur Kindertagespflege (vgl. § 24 KiBiz)
Die Pauschalen für die Kindertagespflege erhöhen sich von derzeit 804 EUR/Kind p. a. auf 1.109 EUR. Bei Kindern mit Behinderung ergibt sich eine Erhöhung von derzeit 2.898 EUR auf 3.182 EUR. Die Erhöhung dient u. a. dazu Vertretung der Kindertagespflege sicherzustellen sowie 1 Stunde für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit pro Kind pro Woche an die Kindertagespflegeperson auszuzahlen.
Die Höhe der Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson ist jährlich anzupassen.
Die laufende Geldleistung muss auch während der Eingewöhnungsphase bezahlt werden. Auch Fehlzeiten des Kindes sind zu vergüten.
Landesförderung Fachberatung
Zukünftig zahlt das Land einen Zuschuss zur Finanzierung von Fachberatungen pro Kindertagespflegeperson in Höhe von 500 EUR. Dieser Zuschuss ist neu und beschert der Stadt Oberhausen zusätzliche Einnahmen von 132.500 EUR pro Jahr.
Die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in Oberhausen unterliegen derzeit einer Modifizierung. Darin werden beispielsweise auch die Anforderungen gemäß des o. a. QHB eingearbeitet.
Derzeit ist die Fachverwaltung damit befasst alle aktuellen Modifizierungsbedarfe durch das KiBiz aber auch durch aktuelle Rechtsprechungen zu bündeln und neu zusammenzufassen. Ein Beteiligungsverfahren der Kindertagespflegepersonen sowie der Großtagespflegestellen dazu wird derzeit vorbereitet.
Zum heutigen Zeitpunkt ist von einer Beschlussfassung der überarbeiteten Rahmenbedingungen zum Jahresende 2020 auszugehen.
Die Veränderungen der Pauschalen gemäß KiBiz sind hiervon nicht berührt und greifen, wie im KiBiz vorgesehen, zum 01.08.2020.
