Berichtsvorlage - M/16/5311-01
Grunddaten
- Betreff:
-
HSP- Maßnahme Nr. 272 - Einstellung eines Betriebsprüfers zur Erhöhung der Gewerbesteuern- Bericht zum 31.12.2019
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Angelina Montemurro
- Verantwortung:
- Stöhr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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06.02.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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17.02.2020
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Als zusätzliche Maßnahme wurde für den Haushaltssanierungsplan (HSP) 2015ff. unter der laufenden Nummer 272 die Einstellung einer Betriebsprüferin/eines Betriebsprüfers im Bereich der Gewerbesteuern beschlossen (Ratsbeschluss vom 23.05.2015 - Drucksache B/16/0760-01).
Nach § 21 Abs.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) haben die Kommunen ein Auskunfts- und Teilnahmerecht an Betriebsprüfungen der Landesfinanzverwaltung. Mit der Einstellung der Gewerbesteuerprüferin/des Gewerbesteuerprüfers sollte die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung unterstützt werden und für eine vollständige und rechtmäßige Erhebung der Gewerbesteuer gesorgt werden. Insbesondere sollten auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebe im Bereich der Gewerbesteuer auf die Vereinbarkeit mit dem Gesetz geprüft werden. Mit der Maßnahme verbunden war eine zu erwartende Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen für die Stadt Oberhausen von 300.000 EUR p.a..
Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 572 laufende Steuerfälle vom Gewerbesteuerprüfer geprüft (davon 111 Fälle prüfungswürdig). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Prüfungsbegleitungen der Finanzverwaltung im Außendienst (27 Fälle) und Prüfungen auf Grund der Eigeninitiative durch die Stadt Oberhausen (84 Fälle).
In den Fällen der Prüfungsbegleitung nach § 21 Abs.3 FVG erfolgte, wie bereits im Vorjahr, eine enge Abstimmung mit dem/der jeweils zuständigen Prüfer/in. In sämtlichen Fällen wurden die gewerbesteuerlichen Prüfungsansätze, wie zum Beispiel Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG, Kürzungen im Sinne des § 9 GewStG oder die Zerlegungskriterien der §§ 29 ff GewStG in die Zuständigkeit des Gewerbesteuerprüfers übertragen. Im Nachgang zu den Prüfungen erfolgte ein Austausch über die getroffenen Prüfungsfeststellungen. Die Zusammenarbeit und der Austausch mit den zuständigen Finanzämtern sind dabei durchweg positiv zu bewerten.
Auch im Jahr 2019 lag das Hauptaugenmerk der Tätigkeit der Gewerbesteuerprüfung auf die Überprüfung gewerbesteuerlicher Zerlegungsfälle (§§ 29 ff. Gewerbesteuergesetz) von Amtsstelle aus. Es erfolgte dabei eine eingehende Überprüfung, ob der Anteil der der Stadt Oberhausen bislang zugewiesen wurde, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Neben dieser Tätigkeit erfolgte die laufende Prüfung der Gewerbesteuermessbescheide der Finanzverwaltung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, sowie die Verfolgung möglicher Fehler im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren und/oder Änderungsanträgen. Darüber hinaus wurde in Einzelfällen die rechtliche Würdigung von Sachverhalten vorgenommen, so dass die weitere Verarbeitung erfolgen konnte. Durch die im Vorjahr entwickelte Aufstellung von potentiell prüfungswürdigen Sachverhalten erfolgte eine enge Zusammenarbeit mit den Bearbeitern des Innendienstes, so dass eine möglichst umfassende Aufdeckung von Prüfungsfällen gewährleistet wird.
In den Prüfungszeitraum fiel zu dem ein besonders erwähnungswürdiger Fall. Unter Leitung und Federführung des Stadtkämmerers Herrn Tsalastras konnte die Geschäftsführung einer Firma dazu bewegt werden ihren Sitz nach Oberhausen zu verlegen. Durch die Sitzverlegung und die mit der Firma geschlossene Vereinbarung konnten mit Bescheid vom 07.10.2019 Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2019 in Höhe von 625.839,00 EUR festgesetzt werden. Ab dem Jahr 2020 beträgt die Summe der erwarteten Gewerbesteuer 625.836,00 EUR. Es wird insoweit auf die Drucksache B/16/4445-01 und die geführte Beschlussverfolgung verwiesen.
Im Rahmen des jährlich stattfindenden Erfahrungsaustausches, der bundesweit tätigen Gewerbesteuerprüfer, konnten weitere Prüfungsfelder für die Zukunft erarbeitet werden und ein Austausch über anhängige Rechtsverfahren erfolgen.
Von den 111 geprüften Fällen wurden 43 Fälle mit einem Mehrergebnis abgeschlossen. Bei 22 Fällen steht das Ergebnis der Prüfung noch aus. Das Mehrergebnis beläuft sich fürs Jahr 2019 auf insgesamt 3.111.440,63 EUR und kann anhand der nachfolgenden Auflistung nachvollzogen werden. Auf Grund der Vielzahl der Fälle mit Ergebnis erfolgt zu einer besseren Übersicht die Zusammenfassung zu Fallgruppen. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung erfolgt darüber hinaus wie in den Vorjahren eine anonymisierte Bezeichnung der Prüfungsfälle.
Fallgruppe 1: Teilnahme an einer Außenprüfung der Landesfinanzverwaltung
Lfd.Nr.12 Ergebnis: 648,56 EUR
Lfd.Nr.22 Ergebnis: 2.588,96 EUR
Lfd.Nr.23 Ergebnis: 1.787,50 EUR
Lfd.Nr.50a Ergebnis: 99.411,00 EUR
Lfd.Nr.51 Ergebnis: 9.734,35 EUR
Lfd.Nr.52 Ergebnis: 15.963,99 EUR
Lfd.Nr.59 Ergebnis: 6.394,20 EUR
Lfd.Nr.84 Ergebnis: 16.174,18 EUR
Summe 152.702,74 EUR
Fallgruppe 2: Zerlegung, fikt. Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG
Lfd.Nr.32 Ergebnis: 22.689,31 EUR
Lfd.Nr.36 Ergebnis: 17.429,44 EUR
Summe 40.118,75 EUR
Fallgruppe 3: Zerlegung, Einspruch durch die Gewerbesteuerprüfung
Lfd.Nr.5 Ergebnis: 279.100,93 EUR
Lfd.Nr.6 Ergebnis: 133.542,16 EUR
Lfd.Nr.61 Ergebnis: 787,28 EUR
Lfd.Nr.64 Ergebnis: 27.216,96 EUR
Lfd.Nr.69 Ergebnis: 2.497,11 EUR
Lfd.Nr.75 Ergebnis: 5.418,35 EUR
Lfd.Nr.77 Ergebnis: 1.797,00 EUR
Lfd.Nr.78 Ergebnis: 7.868,75 EUR
Lfd.Nr.85 Ergebnis: 528.764,07 EUR
Lfd.Nr.88 Ergebnis: 6.017,49 EUR
Lfd.Nr.92 Ergebnis: 6.479,00 EUR
Summe 999.489,10 EUR
Fallgruppe 4: Zerlegung, Änderungsantrag – Anwendung der
Höchstbetragsregelung des §31 Abs.4 GewStG
Lfd.Nr.11 Ergebnis: 20.372,80 EUR
Lfd.Nr.18 Ergebnis: 6.684,96 EUR
Lfd.Nr.60 Ergebnis: 80.440,53 EUR
Lfd.Nr.81 Ergebnis: 961.536,00 EUR
Lfd.Nr.91 Ergebnis: 23.091,99 EUR
Summe 1.092.126,28 EUR
Fallgruppe 5: Zerlegung, sonstige Fälle
Lfd.Nr.1 Ergebnis: 625.839,00 EUR
Lfd.Nr.19 Ergebnis: 110.150,69 EUR
Lfd.Nr.25 Ergebnis: 20.389,88 EUR
Lfd.Nr.27 Ergebnis: 8.858,19 EUR
Lfd.Nr.29 Ergebnis: 1.042,20 EUR
Lfd.Nr.30 Ergebnis: 2.404,94 EUR
Lfd.Nr.31 Ergebnis: 1.129,73 EUR
Lfd.Nr.33 Ergebnis: 8.457,32 EUR
Lfd.Nr.34 Ergebnis: 7.869,40 EUR
Lfd.Nr.35 Ergebnis: 784,74 EUR
Lfd.Nr.38 Ergebnis: 1.653,06 EUR
Lfd.Nr.39 Ergebnis: 2.610,00 EUR
Lfd.Nr.41 Ergebnis: 2.901,86 EUR
Lfd.Nr.42 Ergebnis: 14.794,64 EUR
Lfd.Nr.44 Ergebnis: 3.853,07 EUR
Lfd.Nr.45 Ergebnis: 13.027,50 EUR
Lfd.Nr.47 Ergebnis: 1.237,54 EUR
Summe 827.003,76 EUR
Gesamtergebnis: 3.111.440,63 EUR
Der durch die Maßnahme erhoffte Konsolidierungsbetrag wurde somit auch fürs Jahr 2019 erfüllt.
