Beschlussvorlage - B/16/5439-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Entfristung einer Teilzeitstelle im Bereich 3-4/Gesundheit zur Wahrnehmung der Aufgabe "Gesundheitliche Beratung von Prostituierten"
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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06.02.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.02.2020
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Erledigt
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Gleichstellungsausschuss
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Kenntnisnahme
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03.03.2020
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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04.03.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt, die bis zum 30.04.2020 befristete Teilzeitstelle im Bereich 3-4/Gesundheit zur Wahrnehmung der Aufgabe „Gesundheitliche Beratung von Prostituierten“ zu entfristen.
Deckungsvorschlag:
Die Personalkosten sind im Personalkostenetat 2020 ff enthalten.
Sachverhalt
Begründung
Der Bereich 3-4/ Gesundheitswesen ist im Rahmen der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) seit dem 01.07.2017 für die gesundheitliche Beratung von Prostituierten zuständig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde mit Ratsbeschluss vom 19.02.2018 (Drucksache Nr. B/16/3317-01) folgende, auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle eingerichtet:
Stellen-Nr.: 3-4-10-120-040
Funktion: Gesundheitl. Beratung von Prostituierten
Stellenwert: S 12 SuE TVöD
Arbeitszeit: 19,5 Wochenstunden
Da die Laufzeit dieser Planstelle am 30.04.2020 endet, bittet die Fachverwaltung zur Sicherstellung der dauerhaft wahrzunehmenden Aufgabe um die Entfristung der Planstelle.
Die gesundheitliche Beratung von Prostituierten ist von der unteren Gesundheitsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen.
Gemäß § 10 ProstSchG erfolgt die gesundheitliche Beratung angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs einschließen. Der Nachweis der gesundheitlichen Beratung ist bei der ordnungsbehördlichen Anmeldung Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Prostituierten. Nach der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle 12 Monate und Prostituierte unter 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle 6 Monate wahrzunehmen.
Zum Aufgabenspektrum der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten gehören ebenfalls administrative Tätigkeiten. Ein Großteil der zu beratenden Frauen besitzt einen Migrationshintergrund, so dass es zur sprachlichen Verständigung erforderlich ist, einen Dolmetscherdienst zu beauftragen.
Da die gesundheitliche Beratung vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit durchzuführen ist, fungiert die Stelleninhaberin als erste Anlaufstelle für die Frauen und ist auch Ansprechpartnerin für persönliche Belange, wie z.B. Arztsuche bei gesundheitlichen Problemen, Wohnungssuche und soziale Angelegenheiten. Neben der Durchführung der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten im Dienstgebäude Tannenbergstr. des Bereiches 3‑4/ Gesundheit sucht die Mitarbeiterin auch die in der Prostitution tätigen Personen zum Zweck der Vertrauensbildung und Aufklärung in ihrem direkten Wirkungsfeld auf. Im Bedarfsfall wird auch eine Beratung zum Ausstieg aus der Prostitution mit der Vorstellung bedarfsgerechter Hilfs- und Beratungsangebote durchgeführt.
Diese koordinierenden Tätigkeiten sind angezeigt, um den Frauen bei der Bewältigung ihrer vielschichtigen Probleme eine Hilfestellung und Unterstützung zu geben.
Weiterhin nimmt die Stelleninhaberin an regelmäßigen Arbeitskreistreffen der Berater/innen anderer Städte teil und kooperiert mit verwaltungsinternen und externen Stellen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere ihre Mitwirkung im Arbeitskreis HIV/STI und am Runden Tisch „Prostitution“ sowie die enge Zusammenarbeit mit SOLWODI zu nennen.
Die Fachverwaltung verzeichnet seit der Einführung des Gesetzes nachfolgend aufgeführte Beratungszahlen:
2017 (2. Halbjahr) 51 Beratungen (+33 Terminversäumnisse)
2018 189 Beratungen (+70 Terminversäumnisse)
2019 152 Beratungen (+32 Terminversäumnisse)
Die genannten Zahlen beziehen sich nur auf die gesundheitliche Beratung gemäß § 10 ProstSchG. Die oben beschriebenen zusätzlichen Hilfestellungen sind in der Aufstellung nicht enthalten, da sie durch eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zustande kommen und nicht in die Statistik der Beratungszahlen einfließen.
Da zum Zeitpunkt der Einrichtung der o.g. Planstelle noch keine belastbaren Daten zur Beurteilung des Stellenbedarfs und der Entwicklung der Aufgabe vorlagen, wurde die Stelle zunächst auf zwei Jahre befristet. Aus heutiger Sicht ist aufgrund des beschriebenen Aufgabenspektrums festzustellen, dass die vorhandene 0,5-Stelle zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe zwingend erforderlich ist und dauerhaft vorgehalten werden muss.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den Ratsbeschluss vom 16.12.2019 zur Prüfung einer Verlagerung des Bordellbezirks (Drucksache Nr. B/16/5264-01) verwiesen. Danach ist vorgesehen, „die Rahmenbedingungen für eine kontinuierliche Arbeit in der gesundheitlichen Beratung nach dem ProstSchG durch das Gesundheitsamt vor Ort zu schaffen“. Der Rat der Stadt hat die Verwaltung beauftragt, bei der Ermittlung geeigneter Standorte die Möglichkeiten zur Sicherstellung von Hilfs- und Beratungsangeboten für Prostituierte zu berücksichtigen. Angesichts dieser Prämisse ist eine Entfristung der Stelle unabdingbar.
Finanzielle Konsequenzen:
Kosten des Arbeitsplatzes:
Personalkosten (S 12 SuE TVöD, 19,5 Std./W.) 35.000 EUR p.a. lt. KGSt
Sachkosten 9.700 EUR p.a. lt. KGSt
Gemeinkosten (20% der PK) 7.000 EUR p.a. lt. KGSt
Gesamtkosten der Stelle 51.700 EUR p.a. lt. KGSt
Aufgrund des hohen Anteils von Personen mit Migrationshintergrund fallen weiterhin Dolmetscherkosten für die Sprachvermittlung bei Beratungsgesprächen an. Diese betragen durchschnittlich 35 EUR pro Fall.
Ein finanzieller Belastungsausgleich für die durch die Aufgabenübertragung durch das Land NRW entstandenen Kosten wurde entsprechend der Regelungen der Durchführungsverordnung zum ProstSchG nur für den einmaligen Einführungsaufwand im Jahr 2017 gewährt. Für den fortlaufenden jährlichen Erfüllungsaufwand wurde davon ausgegangen, dass dieser nicht zu einer wesentlichen Belastung der Kommunen führt. Eine Überprüfung der Kostenfolgeabschätzung sollte in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt werden. Weiterhin haben sieben Städte eine Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführungsverordnung zum ProstSchG eingereicht. Eine Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor, wird aber demnächst erwartet. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine abschließende Aussage zu einer Refinanzierung der Stelle getätigt werden. Andere Kompensationsmöglichkeiten sind nicht gegeben.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die entstehenden Personalkosten, die sich aus der Besetzung der Stelle ergeben, bereits im Personalkostenetat für 2020 ff enthalten sind.
