Beschlussvorlage - B/16/5259-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Oberhausen zum 31.12.2017 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.

 

2.  Der Rat der Stadt stellt den geprüften Gesamtabschluss der Stadt Oberhausen zum 31.12.2017 fest.

 

3.  Die Ratsmitglieder erteilen dem Oberbürgermeister gemäß § 116 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Entlastung.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Bericht für den Rat der Stadt am 08.07.2019

(Drucksache Nr. M/16/4744-01)

Kenntnisnahme des Gesamtabschlusses 2017 durch den Rat der Stadt Oberhausen sowie Überweisung an den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Prüfberichtes gemäß §§ 59 Abs. 3, 116 Abs. 6 GO NRW in Verbindung mit § 101 GO NRW

 

  • Beschlussvorlage für den Rechnungsprüfungsausschuss am 26.11.2019

(Drucksache Nr. B/16/5060-01)

Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [x]

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Stadt Oberhausen in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

 

 

 

Der Gesamtabschluss besteht nach § 116 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus

 

  • der Gesamtergebnisrechnung,
  • der Gesamtbilanz und
  • dem Gesamtanhang und ist

 

um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.

 

Außerdem ist dem Gesamtabschluss nach § 117 Abs. 1 GO NRW und § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Nach § 116 Abs. 2 GO NRW hat die Stadt Oberhausen ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zum Gesamtabschluss zu konsolidieren. In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.

 

Der Gesamtabschluss ist nach § 116 Abs. 6 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich zusätzlich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Gesamtlagebericht mit dem Gesamtabschluss im Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden‑, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit §§ 101 Abs. 8 und 103 Abs. 1 Punkt 3. GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Nach Behandlung des Prüfberichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 26.11.2019 (siehe Drucksache Nr. B/16/5060-01) folgende Beschlüsse gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Der Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses der Stadt Oberhausen zum 31.12.2017 wurde beschlossen. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde nach Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss von der/dem Vorsitzenden und dem Leiter des Bereiches Rechnungsprüfung unterzeichnet.

 

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss leitet den oben genannten Prüfungsbericht über den Oberbürgermeister an den Rat der Stadt mit der Empfehlung weiter, den Gesamtabschluss zum 31.12.2017 festzustellen.

 

3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.

 

Der Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017 ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

 

 

 

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Anlagen

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