Beschlussvorlage - B/16/5245-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der Abfallsatzung der Stadt Oberhausen in der als Anlage 1 beiliegenden Fassung.

 

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Konsequenzen

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Europäische Union hat 2019 neue rechtliche Grundlagen für einen nachhaltigen Umgang mit Kunststoffen geschaffen, welche bis 2021 von allen EU-Staaten umzusetzen sind. Die Einweg-Plastik-Richtlinie der EU umfasst vor allem ein Vermarktungsverbot für Kunststoffteller und
-besteck sowie Styropor-Essensverpackungen. Bisher wurde in der Abfallsatzung nur darauf hingewiesen, die Entstehung von Abfall zu vermeiden, somit kein Einweggeschirr zu verwenden. Auch § 4 Abs. 3, Satz 2 der Volksfestsatzung verpflichtet nur grundsätzlich zum Gebrauch von Mehrweggeschirr. Dies wird als nicht ausreichend angesehen. Deshalb übernimmt die Stadt als Vorbildfunktion in der neuen Fassung der Abfallsatzung diese EU-Vorschrift bereits vor einer bundeseinheitlichen Regelung, und zwar für alle Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen.

 

Seit 2017 dürfen Müllfahrzeuge nur noch in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen rückwärtsfahren, weil es zu viele Unfälle gegeben hatte.  Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,  DGUV, hat dazu bereits im Oktober 2016 eine Branchenregel „Abfall-sammlung“  verabschiedet, (DGUV Regel 114-601), die das Rückwärtsfahren weitestgehend verbietet. Hintergrund der neuen Vorschrift ist, dass es immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt, wenn Müllfahrzeuge rückwärtsfahren und rangieren müssen. Die Branchenregel setzt zwar kein eigenes Recht und fasst lediglich geltendes Recht im Arbeitsschutz zusammen, aber sie gibt den Unternehmen entsprechende Empfehlungen, wie staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen für die Abfallsammlung konkret anzuwenden sind, ebenso wie sie die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten gewährleisten können. Da auch in Oberhausen Rückwärtsfahrten in der Regel vorkommen, soll von Anfang an darauf geachtet werden, die Transportwege so anzulegen, dass Rückwärtsfahrten vermieden werden.

 

Laubsammlungen waren bisher im „Rahmen herbstlicher Sonderaktionen“ Bestandteil der Abfallsatzung und somit Teil des Gebührenhaushaltes. Darüber hinaus gehende Leistungen sind  in den Satzungen (Abfallsatzung, Straßenreinigungssatzung)  nicht vorgesehen. Eine sommerliche Laubsammlung, wenn sie denn aufgrund extremer Trockenheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist, kann deshalb nicht aus dem Gebührenhaushalt finanziert werden. Mit der Streichung des Wortes „herbstlich“ ist die Einstellung von Mitteln in den Gebührenhaushalt für den Fall einer erforderlichen sommerlichen Laubsammlung möglich.

 

Die Änderungen sind in der Synopse, die als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt wird, dargestellt. Es wurden nur die Änderungen in der Synopse übernommen.

 

In den Abfallkatalog wurden Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser unter der AVV Nummer 190805 neu aufgenommen. Der Abfallkatalog ist Bestandteil der Satzung.

 

 

Kurzfassung

 

Die neue Abfallsatzung 2020 umfasst folgende wesentliche Änderungen:

 

  1. das Verbot der Verwendung von Einweggeschirr bei Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen,
  2. die Vermeidung von Rückwärtsfahrten der Entsorgungsfahrzeuge und
  3. die Möglichkeit der ganzjährigen Laubsammlung.

 

Außerdem wurden in den Abfallkatalog unter der AVV Nummer 190805 „Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser“ neu aufgenommen. Der Abfallkatalog ist Bestandteil der Satzung.

 

 

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Anlagen

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