Beschlussvorlage - B/16/5179-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Oberhausen (RPO)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Rechnungsprüfung
- Bearbeitung:
- Sabine Satzinger
- Verantwortung:
- Thönissen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Rechnungsprüfungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.11.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
16.12.2019
|
Sachverhalt
Begründung
Das zum 01.01.2019 in Kraft getretene 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) beinhaltet verschiedene Änderungen der Gemeindeordnung (GO NRW) mit Auswirkungen auf die Rechnungsprüfung. Außerdem wird die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) durch die Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) ersetzt.
Diese Änderungen bedingen die Notwendigkeit, die bisherige Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Oberhausen vom 25.06.2018 (RPO) anzupassen. Ferner werden in diesem Zuge auch weitere Optimierungen der Rechnungsprüfungsordnung vorgenommen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse kenntlich gemacht; kurze Erläuterungen aller Vorschläge sind in dieser Synopse in der Spalte „Erläuterungen“ enthalten. Darüber hinaus werden wesentliche Vorschläge im Rahmen dieser Drucksache wie folgt kurz begründet:
- In § 3 Abs. 2 RPO wird der aktuelle Rechtsstand zur Berufung und Abberufung der Leitung des Bereiches Rechnungsprüfung auf der Grundlage von § 101 Abs. 5 GO NRW eingearbeitet.
- Da das 2. NKFWG unter § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW die „Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems“ als zusätzliche Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung festlegt, werden unter § 4 RPO die gesetzlichen Aufgaben einschließlich dieser neuen Regelung zusätzlich aufgenommen.
- Gemäß § 104 Abs. 2 GO NRW kann die Rechnungsprüfung ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO NRW,
3. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
Entsprechend hierzu sollten die oben genannten Aufgaben auch Aufnahme in § 4 RPO finden.
- Auch die durch das 2. NKFWG geänderte GO NRW beinhaltet in § 104 Abs. 3 GO NRW die Kompetenz des Rates, Aufgaben an die Rechnungsprüfung zu übertragen. Hiervon sollte der Rat auch weiterhin Gebrauch machen. Daher wird vorgeschlagen, § 5 (vormals § 4) RPO bis auf redaktionelle Änderungen im Wesentlichen in der vorliegenden Form beizubehalten und nur die jeweiligen Paragraphen an die GO NRW anzupassen.
- In § 7 Abs. 1 letzter Satz RPO wird eine Ergänzung zur Verdeutlichung hinsichtlich der Befugnisse der Rechnungsprüfung gegenüber den Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche angefügt.
- In § 7 Abs. 5 RPO wird auf die Berechtigung der Rechnungsprüfung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) hingewiesen, um den Zugang zu entsprechenden Daten unzweifelhaft sicherzustellen.
- § 10 RPO wird um Regelungen zur Befugnis der Leitung ergänzt, Prüfvorgänge zur eigenständigen und abschließenden Bearbeitung an sich zu ziehen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
42 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
59,1 kB
|
