Beschlussvorlage - B/16/5225-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 451 – Waldhuckstraße – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weiterzuführen (siehe Punkt V).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 451 zu verkleinern (siehe Punkt I.).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 451 vom 22.07.2019 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 451 – Waldhuckstraße – vom 26.06.2000 (Drucksache Nr. B/00/722).

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

keine  [ ]

 

ja   [ X ]

 

siehe Kapitel I – Finanzielle Auswirkungen – auf Seite 13 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 451 (s. Anlage 4).

 

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I.           Lage im Stadtgebiet und Verkleinerung des Verfahrensgebietes

 

Aufgrund von Einwendungen der Anwohner_innen wurde der geplante Straßenquerschnitt von 15,0 m auf 10,5 m reduziert. Da der Bebauungsplan Nr. 451 lediglich öffentliche Verkehrsfläche festsetzen soll, wird der Geltungsbereich entsprechend dem realisierten Ausbaustand verkleinert (bisheriger Geltungsbereich s. Skizze in Anlage 6). Ausgenommen davon ist der Bereich im Südosten der Waldhuckstraße. Dort grenzt der Bebauungsplan Nr. 451 an den Be­bauungsplan Nr. 348, dessen Festsetzungen bezüglich der Straßen­be­gren­zungslinien zur Waldhuckstraße überplant werden. Das Verfahrensgebiet wird sowohl auf der nordwestlichen als auch auf der südöstlichen Seite der Waldhuckstraße verkleinert, weiterhin werden die Übergänge zur Bremenkamp- und Forststraße konkretisiert.

 

Durch die Verkleinerung des Verfahrensgebietes wird auch eine Überschneidung mit dem Verfahrensgebiet des Bebauungsplans Nr. 391 – Bremenkampstraße/Waldhuckstraße – vermieden. Das Verfahrensgebiet wird entsprechend wir folgt umgrenzt:

 

nordwestliche Seite der Waldhuckstraße von der Forststraße bis zur Bremenkampstraße, am in nordwestlicher Verlängerung der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 345 und Nr. 343 liegenden Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 40 abknickend zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 343, die südöstliche und südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 345, nordöstliche Grenzen der Flurstücke Nr. 345 und 343, südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 343, südwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 343 und 345, südöstliche Seite der Waldhuckstraße bis zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 303, dort abknickend zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 35, südöstliche Grenzen der Flurstücke Nr. 35, 34, 315, 320, 319, 318, 317, 316, 322 und 323, südwestliche Seite der Waldhuckstraße.

 

Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich auch aus der beigefügten verkleinerten Fassung des Bebauungsplans vom 22.07.2019 (s. Anlage 1).

 

II.        Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 26.06.2000 wurde durch den Rat der Stadt der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 451 – Waldhuckstraße – gefasst.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01.08.2000 im Amtsblatt der Stadt Oberhausen bekannt gemacht.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 erfolgte für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 451 – Waldhuckstraße – in der Zeit vom 25.04.2019 bis einschließlich 09.05.2019 die öffentliche Darlegung der Planung und Anhörung der Bürgerinnen und Bürger.

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden, da es sich um eine Planung ohne erhebliche Auswirkungen handelt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.06.2002 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Im Jahr 2000 sind bezüglich des geplanten Straßenausbaus sowie des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 451 die folgenden Stellungnahmen aus der örtlichen Bürgerschaft bereits vor der formellen frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen:

 

Bürgerinnen und Bürger: 34 Stellungnahmen, davon 2 Sammelschreiben

 

Diese Stellungnahmen werden im Sinne der §§ 1 Abs. 7 und 2 Abs. 3 BauGB in die Abwägung eingestellt. Kopien der Stellungnahmen sind der Anlage 3 zu entnehmen. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sind keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen.

 

III.      Planungsanlass und -ziele

 

In der Waldhuck-, Nassenkamp- und Bremenkampstraße waren umfangreiche Kanalbauarbeiten notwendig. Nach Abschluss der Kanalbauarbeiten wurde die Waldhuckstraße zwischen Forst- und Bremenkampstraße erstmals endgültig hergestellt.

 

Um die vorhandene städtebauliche Ordnung weiterhin zu gewährleisten und zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Waldhuckstraße im Sinne des § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll ein Bebauungsplan aufgestellt und darin die Straßenbegrenzungslinien und die öffentliche Verkehrsfläche gemäß dem Bestand festgesetzt werden.

 

Mit der Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien und der damit klaren Abgrenzung zwischen den öffentlichen Flächen und den angrenzenden privaten Flächen schafft der Bebauungsplan bindende Vorgaben für den räumlichen Umgriff eines möglichen Ausbaus. Die textliche Festsetzung zur Neupflanzung von Straßenbäumen dient der Aufwertung der Waldhuckstraße und des Wohnumfeldes, gleichzeitig wirken sich die Neuanpflanzungen positiv auf das lokale Klima aus.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 451 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

•       Planungsrechtliche Sicherung der Waldhuckstraße zur Erschließung der angrenzenden Wohnbaugrundstücke;

 

•       Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien und öffentlichen Verkehrsflächen gemäß dem Bestand;

 

•       Festsetzung von nicht überbaubaren reinen Wohngebietsflächen im Anschluss an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 348.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (s. Anlage 4) zu entnehmen.

 

IV.     Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die inhaltsgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erar­beiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der beige­fügten vorläufigen Abwägungstabelle (s. Anlage 2) zu entnehmen.

 

Kopien der abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlage 3 zu entnehmen.

 

V.       Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB

 

Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 451 ist dies zweifellos gegeben. Der Bebauungsplan soll die Waldhuckstraße als Erschließung für die überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilenden angrenzenden Wohngebiete sichern und die rechtmäßige Herstellung der Straße gewährleisten.

 

Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens werden auch Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt: 20.000 m² bzw. 70.000 m² unter der Bedingung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Wird weder die zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist die Fläche maßgeblich, die voraussichtlich versiegelt wird.

 

Da im vorliegenden Fall der Bebauungsplan keine zulässige Grundfläche, sondern fast ausschließlich öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, ist die versiegelte Fläche zugrunde zu legen. Diese beträgt 3.354 m². Damit wird der Grenzwert von 20.000 m² nicht überschritten.

 

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde vom 14.03.2019 begründen die Zielsetzungen bzw. geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 451 keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Ebenso sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens liegen somit vor.

 

Im beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

Eine Berichtigung des Regionalen Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Planung im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des RFNP entwickelbar ist.

 

VI.     Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;

 

  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

VII.   Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, die Verkleinerung des Verfahrensgebietes und die einmonatige öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 451 – Waldhuckstraße –.

 

Um die vorhandene städtebauliche Ordnung weiterhin zu gewährleisten und zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Waldhuckstraße im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB soll ein Bebauungsplan aufgestellt und darin die Straßenbegrenzungslinien und die öffentliche Verkehrsfläche gemäß dem Bestand festgesetzt werden.

 

Da die gesetzlich definierten Voraussetzungen vorliegen, soll ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren im Sinne des § 13a BauGB durchgeführt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird dabei von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, und im weiteren Verfahren von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

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