Antragsvorlage - A/16/5306-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der BOB-Fraktion in der Bezirksvertretung Osterfeld gem. § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen - „Markierungsarbeiten zur Radwegeführung auf der Teutoburger Straße“ hier: Einstellung der Markierungsarbeiten
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- BOB im Rat
- Bearbeitung:
- Peter Bruckhoff
- Verantwortung:
- Karl-Heinz Mellis
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Beschlussfassung
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03.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Osterfeld beauftragt die Verwaltung, die „Markierungsarbeiten zur Radwegeführung auf der Teutoburger Straße“ unverzüglich einzustellen.
Die Planung und Ausführung des Radfahrstreifens soll entsprechend den aktuell gültigen Regelwerken, inklusive eines Sicherheitstrennstreifens, erfolgen.
Bevor die Markierungsarbeiten weitergeführt werden, soll ein anerkannter Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, in dem insbesondere nachstehende Fragestellungen beantwortet werden:
1. Entspricht die gewählte Planung und Ausführung des Radfahrstreifens auf der Teutoburger Straße den aktuellen Regelwerken? (z.B. Breite Parkstreifen, Sicherheitstrennstreifen zwischen Parkstreifen und Radfahrstreifen usw.)
2. Ist die gewählte Planung und Ausführung des Radfahrstreifens zulässig?
3. Entspricht die gewählte Planung und Ausführung des Radfahrstreifens den aktuellen Förderrichtlinien oder sind die Einhaltung der ERA-Standards Voraussetzung für einen Zuwendungsbescheid?
Die neue Planung, inklusive des Gutachtens, ist der Bezirksvertretung Osterfeld vor Weiterführung der Markierungsarbeiten zur Genehmigung vorzulegen.
Die Markierungsarbeiten sollen erst fortgeführt werden, wenn durch das Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Planung, der Bau und der Betrieb des Radfahrstreifens auf der Teutoburger Straße entsprechend dem verbindlichen Stand der Technik erfolgt und die Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) vom 01.12.2014 eingehalten werden.
Derzeit wird sowohl der Hochbordradweg, als auch der im Straßenraum geführte Radweg genutzt. Auf Grund der Tatsache, dass bereits ein Radfahrer am 29. Oktober 2019 auf dem Radfahrstreifen schwer verunglückte und ins Krankenhaus eingeliefert werden musste, soll unverzüglich eine eindeutige Beschilderung erfolgen, aus der zu ersehen ist, dass der neu angelegte Radfahrstreifen nicht benutzt werden soll.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Aktuelle Stunde in der Sitzung der Bezirksvertretung Osterfeld am 05. November 2019:
Sachverhalt
Auf der Teutoburger Straße (Hauptverkehrsstraße) wurden bzw. werden in Fahrtrichtung Oberhausen-Sterkrade nach Bottrop (ca. 2,5 km) und umgekehrt Radfahrstreifen beidseits der Fahrbahnen markiert.
Derzeit sind noch auf beiden Seiten Hochbordradwege vorhanden, die jedoch teilweise im schlechten Zustand sind und nicht mehr durchgängig befahren werden können.
Die Planung und Ausführung des Radfahrstreifens wird in der Vorlage – M/16/3630-01 und Vorlage – M/16/4955-01 begründet und beschrieben. Der Radfahrstreifen ist in vier Abschnitte von Sterkrade bis Bottrop zeichnerisch dargestellt.
Der Einsatz markierter Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und den deutschen entwurfstechnischen Regelwerken ausführlich beschrieben (v.a. RASt 2006 und ERA 2010).
Vorgetragene Verstöße gegen die Regelwerke
Im Rahmen der „Aktuellen Stunde“ am 05. November 2019 erläuterte Herr Mellis (BOB im Rat) ausführlich die Verstöße gegen die aktuellen Regelwerke; insbesondere sprach er
- die zu geringe Breite der Längs-Parkstreifen,
- den fehlenden Sicherheitstrennstreifen zwischen Längs-Parkstreifen und Radfahrstreifen,
- den fehlenden Sicherheitstrennstreifen zwischen Radfahrstreifen und Fahrbahn,
- den zu schmalen Radfahrstreifen,
- den zwangsläufigen Verstoß gegen ein „faktisches Überholverbot“ insbesondere im Bereich von Einmündungen und Linksabbiegerspuren und
- die fehlenden Linksabbiegerspuren des Radfahrstreifens an.
Herr Mellis (BOB im Rat) begründete ausführlich, dass die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA 2010) verbindlich zu beachten sind.
Längs-Parkstreifen
In wesentlichen Abschnitten (geschätzt ca. 50% der Gesamtlänge) befinden sich Längs-Parkstreifen beidseits der Teutoburger Straße auf der Fahrbahn.
Die Ausführung erfolgte abweichend von den vorgelegten Entwurfszeichnungen.
Auf der Entwurfsplanung Blatt 2 in Höhe der Tennishalle (Teutoburger Straße 170) ist z.B. der Längs-Parkstreifen mit 2.00 m Breite dargestellt. Markiert wurde allerdings ein Längs-Parkstreifen von 1,75 m Breite, so dass – wie auf dem übergebenen Foto zu entnehmen war – wesentliche Teile der parkenden Fahrzeuge verkehrsgefährdend in den Radfahrstreifen hineinragen. Das schränkt selbstverständlich die nutzbare Breite des Radfahrstreifens deutlich ein.
Nach unserer Feststellung betrifft diese Abweichung zwischen Planung und Ausführung alle markierten Längs-Parkstreifen auf der gesamten Teutoburger Straße.
Der erst nach der Sitzung der Bezirksvertretung Osterfeld am 05. November 2019 hergestellte Parkstreifen zwischen Hülshoff Straße und Kapellenstraße wurde in der geplanten Breite von 2.00 m markiert. Die Verwaltung hat also den Fehler zwischen Planung und Ausführung korrigiert.
Ein Parkstreifen in der Längsaufstellung für PKW hat eine Breite von 2,00m (RASt 06). Lieferwagen erfordern z.B. eine Breite von 2,30m.
Sicherheitstrennstreifen
Gem. ERA 2010 ist zwischen Parkstreifen und Radfahrstreifen ein Sicherheitsraum von 0,75 m Breite anzuordnen. Dieser Sicherheitsstreifen fehlt an allen markierten Längs-Parkstreifen auf der Teutoburger Straße.
Viele Unfälle stehen im Zusammenhang mit geöffneten Fahrzeugtüren, die durch einen Sicherheitsstreifen verhindert werden könnten. Diese Schutzräume sind aus unserer Sicht unabdingbar, da die Teutoburger Straße als stark befahrene Straße gilt und auch Schulen und Kindergärten dort angesiedelt sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Beigeordnete Frau Lauxen und Herr Dr.-Ing. Knauff führten aus, dass die ERA 2010 nur eine Empfehlung darstelle und die Planung und Ausführung der Radfahrstreifen der Straßenbreiten angepasst wurden.
Einstellung der Markierungsarbeiten
Da eine Antragstellung im Rahmen der „Aktuellen Stunde“ nicht zulässig ist, fragte Herr Mellis (BOB im Rat) die Verwaltung, ob sie denn freiwillig die Markierungsarbeiten einstellen würden und die Hinweise und Bedenken überprüfen.
Das lehnte die Beigeordnete Frau Lauxen ab und kündigte eine Weiterführung der Arbeiten auf der vorliegenden Planungsgrundlage an.
Förderung Nahmobilität
Wie der Vorlage M/16/4955-1 zu entnehmen ist, soll die Maßnahme mit Fördermitteln nach den Förderrichtlinien Nahmobilität – FöRi – Nah – finanziert werden.
Auf die konkrete Nachfrage, ob die Einhaltung der ERA 2010 Voraussetzung für die Förderung gem. Förderrichtlinie Nahmobilität sei, antwortete Herr Dr.-Ing. Knauff, dass das Vorgehen mit dem Fördergeber abgestimmt und die Nichteinhaltung der ERA 2010 nicht förderschädlich sei.
Grundlagen und Regelwerke
Im Dezember 2010 sind die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA) neu erschienen. Dieses Regelwerk ist maßgebliches technisches Standardwerk für Planung, Entwurf, Bau und Betrieb von Radverkehrsanlagen.
Das NRW- Verkehrsministerium hat per Runderlass VII A 4 - 86 am 10. Juni 2011 die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA 2010) in NRW verbindlich eingeführt.
Das bestätigt auch der adfc Landesverband Nordrhein-Westfahlen e.V. in seinem Artikel vom 09. September 2014 – „Das Ministerium hat am 10. Juni 2011 die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010 (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) per Erlass verbindlich eingeführt.“
Seit dem 1. September 2009 weist die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ausdrücklich auf die ERA „in der jeweils gültigen Fassung“ hin. Durch den Verweis in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VwV-StVO auf die ERA wie auch infolge der Rechtsprechung sind die ERA als Stand der Technik anerkannt und von Planern und Behörden verbindlich anzuwenden, wenn es um Anlagen für den Radverkehr geht.
Die ERA sind – so das Verwaltungsgericht Göttingen – „ein anerkanntes fachliches Regelwerk, das bei der Entscheidungsfindung […] ergänzend heranzuziehen ist.“ Verwaltungsgericht Göttingen, Urteile vom 27. November 2003, 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01, abgerufen am 8. April 2010.
Auch die gutachterliche Beurteilung von Planungen orientiert sich üblicherweise an den ERA.
Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) vom 01.12.2014
Am 01.12.2014 hat das Landesverkehrsministerium per Runderlass (III A 2-86.19-4.3) die Richtlinien zur Förderung der Nahmobilität in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien Nahmobilität – FöRi Nah) bekannt gegeben.
Unter der Gliederungsnummer 910 (Seite 4) wird ausgeführt: „Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Insbesondere sind der Leitfaden zur Barrierefreiheit im Straßenraum des Landesbetrieb Straßenbau, die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (HbVA) und die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.“
Der adfc Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. schreibt unter dem Titel „Nur ERA konforme Planung ist förderfähig – neue Förderrichtlinie Nahmobilität in NRW“ am 12. Dezember 2014 „Gemäß der Förderrichtlinie Nahmobilität sind also Radverkehrsanlagen, welche nicht den Anforderungen der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) entsprechen, nicht förderfähig!“
Widerspruch gegen die Markierungsarbeiten zur Radwegeführung auf der Teutoburger Straße in Oberhausen.
Die Aussage der Verwaltung, dass alle Regeln der Technik eingehalten wurden und dass die Markierungsarbeiten auf der Planungsgrundlage weitergeführt würden, veranlasste BOB im Rat, Widersprüche gegen die Maßnahme einzulegen.
Am 11. November 2019 hat BOB im Rat beim Ministerium für Verkehr des Landes NRW, z.H. Herrn Minister Hendrik Wüst und bei der Bezirksregierung Düsseldorf, z.H. Frau Regierungspräsidentin Rademacher Widerspruch gegen die Markierungsarbeiten zur Radwegeführung auf der Teutoburger Straße eingelegt.
Mit e-mail vom 13. November 2019 bestätigt die Bezirksregierung Düsseldorf den Eingang des Widerspruchs und teilt mit, dass sie nach Prüfung wieder auf die Angelegenheit zurückkommt.
Stellungnahme verschiedener Sachverständigen
Gespräche mit verschiedenen Sachverständigen bestätigten unsere Auffassung, dass die Ausführung nicht regelkonform ist und eine Gefahr für Leib und Leben der Radfahrer*innen darstellt.
Herr Prof. Dr. jur. Dieter Müller vom Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten führt in seiner e-mail vom 12. November 2019 aus, (Zitat Anfang) “Dass der Parkstreifen in der Breite zu knapp bemessen ist, liegt übrigens auf der Hand und bedeutet im Ergebnis schon eine offensichtliche Amtspflichtverletzung, die für alle Radfahrer lebensgefährlich sein dürfte.“ (Zitat Ende).
Herr Dr. phil. Dipl.-Ing. Ralf Kaulen vom Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Kaulen, Aachen, teilt in seiner e-mail vom 8. November 2019 mit:
From: Ralf Kaulen
Sent: Friday, November 8, 2019 11:53 AM
To: kallimelli@arcor.de ; gero4748@web.de
Subject: WG: Neumarkierung der Teutoburger Straße / Gutachterliche Stellungnahme zur Planungs- und Ausführungsgrundlage
Sehr geehrter Herr Mellis,
Herzlichen Dank für das freundliche Telefonat von heute Morgen. Nach Rücksprache mit Herrn Dr. Knauff, Stadt Oberhausen, schlage ich vor dass Sie in einem gemeinsam Termin eine konsensfähige Lösung erarbeiten, zumal augenscheinlich die ausführende Firma mit den Markierungsarbeiten nicht die Vorgaben gemäß Planung umgesetzt hat.
Gestatten Sie mir noch einen kurzen Hinweis: Der Sicherheitstrennstreifen ist seit RASt06, ERA und StVO ein bedeutendes Sicherheitselement, auf den nicht verzichtet werden sollte. Falls die Straßenraumbreite nicht ausreichend für alle Funktionen ist, kann ggf. die Einrichtung eines Schutzstreifens in der Breite von 1,50 m bzw. der Verzicht auf eine Funktion (Einseitiger Parkstreifen) bzw. (falls keine klassifizierte Straße – hier habe ich kein Hintergrundwissen) die Integration der Straßen in eine Tempo 30 –Zone eine Lösung sein.
Ich schlage vor, dass Sie diese Optionen unter Berücksichtigung des aktuellen Arbeitsfortschritts gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der Stadtverwaltung prüfen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
mit freundlichen Grüßen
Ralf Kaulen
___________________________________
Dr. phil. Dipl.-Ing. Ralf Kaulen
Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Kaulen
Deliusstraße 2
D - 52064 Aachen
Telefon: +49 241 33 444
Telefax: +49 241 33 445
Ralf.Kaulen@svk-kaulen.de
www.svk-kaulen.de
Trotz Ankündigung einer Terminabsprache konnte ein Treffen mit der Verwaltung bisher nicht stattfinden. In der e-mail vom 18. November 2019 teilt Frau Janclas mit (Zitat Anfang) „nachdem wir von der Bezirksregierung zur Stellungnahme aufgefordert wurden und diese prioritär beantworten, wird es keinen Ortstermin geben.“ (Zitat Ende).
Gutachterliche Stellungnahme von Prof.-Dr.-Ing. Jürgen Gerlach
BOB im Rat hatte mit E-mail vom 11. November 2019 Herrn Prof. Dr.-Ing. Jürgen Gerlach gebeten eine Gutachterliche Stellungnahme in der Sache zu erstellen.
Seine fachliche Kompetenz dürfte unbestritten sein. Das Landgericht Duisburg hat Herrn Univ.-Prof. Dr.-Ing. Jürgen Gerlach als Sachverständigen im Hauptverfahren zu den tragischen Ereignissen anlässlich der Loveparade 2010 in Duisburg bestellt.
Seine fachlichen Schwerpunkte sind: Gestaltung und Bemessung von Verkehrsanlagen, Verkehrssicherheit, Sicherheit bei (Groß-) Veranstaltungen, Fließender und ruhender Verkehr und Rad- und Fußverkehr.
Durch E-Mail vom 12. November 2019 an Frau Beigeordnete Lauxen erbittet Herr Prof. Dr.-Ing. Gerlach Informationen über die Hintergründe der gewählten Ausführung.
Die Antwort von Frau Beigeordnete Lauxen ist nicht bekannt, so dass BOB im Rat zum besseren Verständnis der nachfolgenden Gutachterlichen Stellungnahme durch e-mail vom 21. November 2019 um Übersendung der Antwort gebeten hat.
Durch E-Mail vom 19. November 2019 legt Herr Prof. Dr.-Ing Gerlach seine Gutachterliche Stellungnahme vor:
From: Gerlach, Jürgen
Sent: Tuesday, November 19, 2019 1:26 PM
To: 'kallimelli@arcor.de' ; Knauff, Marcel
Cc: 'sabine.lauxen@oberhausen.de'
Subject: Stellungnahme zur Neumarkierung der Teutoburger Straße
Sehr geehrter Herr Mellis, sehr geehrter Herr Dr. Knauff,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Vertrauen.
Auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen nehme ich kurz und honorarfrei Stellung zur geplanten bzw. teilweise bereits ausgeführten Neumarkierung der Teutoburger Straße.
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass ein Umbau der Teutoburger Straße mittelfristig geplant ist. Ohne eine Ortsbesichtigung durchgeführt zu haben würde ich anhand der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung vorliegender Forschungserkenntnisse (z.B. UDV: Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsanlagen; Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen) einen Umbau dringend empfehlen. Dabei erscheint es angebracht, die auf Gehwegniveau befindlichen Radwege aufzuheben und sie baulich in den Gehweg zu integrieren. Von der Radverkehrsführung im Seitenraum der Teutoburger Straße rate ich ab.
Um den Radverkehr sicher zu führen und ihn zu fördern, bietet sich dann eine regelkonforme Gestaltung mit Radfahrstreifen und Sicherheitstrennstreifen an. Ich möchte Sie insofern bitten sich dafür einzusetzen, dass der Längsparkstreifen zumindest einseitig in Zukunft entfällt, um eine ausreichend breite Radverkehrsanlage, gute Sichtbeziehungen und ausreichende Sicherheitsabstände zu gewährleisten.
In einer hoffentlich nicht allzu langen Übergangszeit ist nun nach meiner Informationslage ein Provisorium geplant. Das Provisorium sieht die Beibehaltung des nicht benutzungspflichtigen schmalen Radweges und die Anlage eines Radfahrstreifens (2,00/2,10m breit) neben Parkstreifen (2,00m breit) ohne Sicherheitstrennstreifen vor. Alternativ wurde kürzlich angeregt, einen Sicherheitstrennstreifen zu markieren und den Längsparkstreifen teilhüftig auf dem Gehweg bzw. dem Radweg zuzulassen.
Von der Anlage eines Radfahrstreifens ohne Sicherheitstrennstreifen zum Längsparkstreifen rate ich auch als Provisorium dringend ab. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass bei der Anlage von Radfahrstreifen (auch von Schutzstreifen) ein Sicherheitstrennstreifen notwendig ist, um die ansonsten recht hohe Zahl von „dooring-Unfällen“ zu vermeiden. Auch die anvisierte Lösung einer zusätzlichen, leicht nach links versetzten Rotmarkierung innerhalb des 2,00/2,10 m breiten Radfahrstreifens wird das Risiko solcher Unfälle nach meiner Meinung nicht hinreichend mindern. Zudem widersprechen sich die Anlage eines benutzungspflichtigen Radfahrstreifens (es gibt meines Wissens nach keinen nicht benutzungspflichtigen Radfahrstreifen gemäß VwV-StVO) und die Beibehaltung eines nicht benutzungspflichtigen Radwegs. Der Radweg müsste bei Anlage eines Radfahrstreifens meiner Meinung nach zeitgleich – und nicht erst später - zurückgebaut werden.
Unabhängig davon kann ich den mir vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, wie breit der bei der Alternativlösung der Zulassung des Gehwegparkens verbleibende Gehweg sein wird. Es sollte gewährleistet sein, dass durchgängig eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,80 m verbleibt.
Für die Übergangszeit empfehle ich stattdessen bei den vorliegenden Belastungen von bis zu 1.250 Kfz/h die Markierung eines Schutzstreifens (2,00m) mit Sicherheitstrennstreifen (0,75m). Bei beidseitig 2,00+0,75 dürfte eine Breite von 5,00m als Kernfahrbahn ohne Mittelmarkierung verbleiben, was den aus aktuellen Erkenntnissen abgeleiteten Empfehlungen entspricht. Mittelfristig sollte dennoch einer der beiden Längsparkstreifen entfallen, um statt des Mischverkehrs mit Schutzstreifen eine gute Separierungslösung mit regelkonformen Radfahrstreifen zu erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Stellungnahme weiterhelfen konnte.
Beste Grüße
Ihr Jürgen Gerlach
--
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Juergen Gerlach
c/o
Bergische Universität Wuppertal
Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen
Lehr- und Forschungsgebiet
Straßenverkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik
University of Wuppertal
School of Architecture and Civil Engineering
Centre of Traffic and Transport
Institute for Road Traffic Planning and Engineering
Pauluskirchstraße 7
42285 Wuppertal
Fon +49-202/439-4087 oder 4088
Fax +49-202/439-4388
web http://www.traffic-transport.org
E-Mail jgerlach@uni-wuppertal.de
Gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. Detlev Gündel
Die Gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. Detlev Gündel (Zertifizierter Sicherheitsauditor) von der Planungsgemeinschaft Verkehr, Hannover, wird bis zur Sitzung der Bezirksvertretung Osterfeld am 03. Dezember 2019 erwartet. (eventl. als Tischvorlage)
BOB im Rat hatte mit e-mail vom 20. November 2019 Herrn Gündel gebeten eine Gutachterliche Stellungnahme in der Sache abzugeben.
Seine fachliche Kompetenz dürfte ebenfalls unbestritten sein. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Straßenentwurf und der Verkehrssicherheit, mit besonderem Blick auf den Fuß- und Radverkehr.
Herr Detlev Gündel ist Mitglied im Arbeitskreis 2.5.1, Aktuelle Fragen des Radverkehrs, der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).
Er ist Mitautor der Empfehlungen für die Radverkehrsanlagen, ERA 2010, und arbeitet an der kommenden „ERA 2020“ (Arbeitstitel) mit.
Kurzfassung
In der Gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. Gerlach wird ausgeführt, dass er von einer Radverkehrsführung im Seitenraum der Teutoburger Straße dringend abrät und für eine regelkonforme Gestaltung des Radfahrstreifens mit Sicherheitstrennstreifen plädiert.
Es ist völlig neu, dass es sich bei dem neu angelegten Radweg offensichtlich nun um ein Provisorium handeln und mittelfristig ein Umbau der gesamten Teutoburger Straße erfolgen soll.
Weder in der Drucksache M/16/3630-01 noch in der Drucksache M/16/4955-01 ist die Rede davon, dass auf der Teutoburger Straße für geschätzte Baukosten von 444.000 € ein Radfahrstreifen als Provisorium angelegt werden soll.
Der Radfahrstreifen wird vielmehr als Bestandteil eines überregionalen Radwegenetzes des Regionalverbandes Ruhr (RVR) dargestellt, der zukünftig die Stadtmitte und die westlichen Stadtgebiete von Bottrop besser mit den Stadtbezirkszentrum Sterkrade und dem weiterführenden Radwegenetz in Oberhausen verbinden soll.
Entsprechend der überregionalen Bedeutung sollte der Radfahrstreifen doch mindestens nach den aktuellen Regeln der Technik angelegt werden.
Völlig absurd ist der Vorschlag der Verwaltung, als Provisorium beide Radwege alternativ für die Benutzung zuzulassen. Das Provisorium sieht offensichtlich die Beibehaltung des nichtbenutzungspflichtigen schmalen Radweges und die Anlage eines Radfahrstreifens neben dem Parkstreifen ohne Sicherheitstrennstreifen vor.
Die Anlage eines benutzungspflichtigen Radfahrstreifens und die Beibehaltung eines nicht benutzungspflichtigen Radwegs auf der gleichen Straße wäre ein Novum in ganz Deutschland und sicherlich unzulässig. Ein Radweg müsste zeitgleich mit der Übergabe eines benutzungspflichtigen Radfahrstreifens zurückgebaut werden.
Wenn der Hochbordradweg weiterhin als Provisorium genutzt werden kann, stellt sich die Frage, warum die 444.000 € nicht für die Verbreiterung und Instandsetzung der Hochbordradwege verauslagt wurden. Mit einem Sicherheitstrennstreifen zum ruhenden Verkehr hätte so ein regelkonformer Radweg entstehen können. Damit hätten auch alle bisherigen Parkstreifen beibehalten werden können.
Die derzeitige Planung hat sich nicht an den vorhandenen Verkehrsraum orientiert und diesen neu geordnet.
Der vorhandene Verkehrsraum wurde ohne erkennbaren Grund um die Breite der beidseits geführten Hochbordradwege zu Gunsten der Gehwegbreiten reduziert. Der verbleibende Verkehrsraum auf der Fahrbahn – der bisher nur mit den Funktionen Kfz.Fahren und Parken belegt war - reicht nicht aus, zukünftig neben Kfz-Fahren und Parken, zusätzlich den Radfahrstreifen regelkonform nebeneinander unterzubringen.
Die Ausführung geht zu Lasten der Sicherheit, da sie nur durch einen zu schmalen Längs-Parkstreifen und durch den Wegfall des erforderlichen 0,75 m breiten Sicherheitstrennstreifens zwischen Parken und Radfahrstreifen erreicht werden kann.
Alternativ könnte neben dem markierten Radfahrstreifen ein 0.75 m breiter Sicherheitstrennstreifen angelegt werden, wenn ein teilhüftiges Parken mit 2.30 m Breite auf dem Hochbordradweg realisiert werden könnte.
Die derzeitige Ausführung stellt eine Gefahr für Leib und Leben der Radfahrer*innen dar.
Bevor es zu weiteren Unfällen kommt, sollten wir handeln und die Ausführung stoppen. Deshalb bitten wir, unserem Antrag zuzustimmen.
