Beschlussvorlage - B/16/5243-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von 1,5 - auf 10 Jahre befristete - Planstellen zur Neuaufstellung des Landschaftsplans
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.11.2019
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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05.12.2019
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Gestoppt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.12.2019
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Sachverhalt
Begründung
Die Stadt Oberhausen ist gem. § 7 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) als kreisfreie Stadt Trägerin der Landschaftsplanung und hat als solche für ihr Gebiet einen Landschaftsplan aufzustellen und als Satzung zu beschließen (Pflichtaufgabe). Im Landschaftsplan sind „die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.“ (§ 7 (1) LNatSchG)
Der Landschaftsplan ist das zentrale Planungsinstrument der Stadt Oberhausen für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Aus fachlicher Sicht und aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Landschaftsplan an die Neuerungen aus den letzten 23 Jahren im gesamten Oberhausener Stadtgebiet anzupassen. Im Rahmen von Behördengesprächen wurde der Fachverwaltung aus vorgenannten Gründen dringend geraten die Neuaufstellung anzugehen, auch um bei einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Dritten keine Verzögerungen von Planungs- und Bauprojekten zu riskieren.
Neben den Entwicklungen in der freien Landschaft sind auch die städtebaulichen Entwicklungen als Grund für eine Neuaufstellung zu nennen. Hier hat es in den zurückliegenden Jahren durch Beschlüsse von Bebauungsplänen eine Reihe von Änderungen gegeben, die aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan nicht ersichtlich werden (gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG tritt der Landschaftsplan in Bereichen, für die der Rat einen davon abweichenden Bebauungsplan beschlossen hat, außer Kraft – so zuletzt z.B. beim B-Plan 735 für die neue Erschließungsstraße Logport).
Ein weiteres Erfordernis zur Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Landschaftsplans aus dem Jahr 1996 ergibt sich aus dem Regionalen Flächennutzungsplan (bzw. zukünftig dem Regionalplan Ruhr), der als übergeordnete Planungsebene in der Funktion als Landschaftsrahmenplan für das Oberhausener Stadtgebiet mehrere Änderungen in den Darstellungen BSN (Bereiche zum Schutz der Natur) und BSLE (Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung) festlegt. Diese Vorgaben des Landschaftsrahmenplans sind im Landschaftsplan durch die Ausweisung von Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebieten umzusetzen, so dass der Landschaftsplan Oberhausen an diese übergeordneten Festlegungen angepasst werden muss. Nach § 20 (5) LNatSchG muss ein Landschaftsplan geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben.
Schließlich wird auch seitens des ehrenamtlichen Naturschutzes und aus der Bevölkerung in letzter Zeit vermehrt eine Überarbeitung des Landschaftsplans erbeten (so auch in der dem Beschluss B/16/4842-01 des Hauptausschusses zugrundeliegenden Eingabe).
Der Landschaftsplan Oberhausen ist seit dem 02.05.1996 rechtskräftig. Nach § 9 (4) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Landschaftsplanung fortzuschreiben, sobald und soweit dies erforderlich ist. Der Landschaftsplan sollte aus fachlicher Sicht in regelmäßigen Abständen alle 10 – 20 Jahre erneuert werden, um weiterhin als Planungs- und Umsetzungsinstrument praktikabel angewandt werden zu können.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, die Neuaufstellung des Landschaftsplans Oberhausen vorzubereiten.
Das Verfahren zur (Neu-) Aufstellung des Landschaftsplans ist im LNatSchG in den §§ 14ff vorgegeben und lehnt sich an das Verfahren in der Bauleitplanung an. Die Neuaufstellung des Landschaftsplans kann nur mithilfe eines externen Planungsbüros erfolgen.
Für den gesamten Prozess wird ein Zeitaufwand von ca. 10 Jahren kalkuliert (zwischen Aufstellungsbeschluss und Rechtskraft des aktuellen Landschaftsplans vergingen 19 Jahre). Die Erarbeitung des Plans und die Durchführung des Verfahrens sind mit den vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen nicht zu bewerkstelligen.
Finanzielle Auswirkungen bezogen auf die Vergabe der Landschaftsplanungsleistungen an ein externes Büro
Das Gesamtfinanzvolumen für die Vergabe der Landschaftsplanleistungen an ein externes Büro liegt gemäß HOAI bei ca. 150.000 – 200.000 €. Für die Fertigstellung der Grundlagenermittlung werden 2 Jahre veranschlagt, so dass in den Bearbeitungsjahren 2020/21 die ersten beiden Leistungsphasen gemäß HOAI bearbeitet werden könnten. Hier entstehen 40 % der Gesamtkosten (80.000 €, die sich auf 2 Jahre verteilen). In den darauffolgenden Jahren fallen weitere Kosten für die Vergabe der Planungsleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 an. Nach Fertigstellung entstehen in den Folgejahren Kosten für die Umsetzung, die in der folgenden Tabelle exemplarisch für 2025 mit ca. 10.000 € angesetzt sind.
Somit ergibt sich für die nächsten Haushaltsjahre folgender Finanzbedarf:
Planungskosten Neuaufstellung des Landschaftsplans | ||||||
Haushalts-jahr | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Planungs-kosten | 40.000 € | 40.000 € | 50.000 € | 50.000€ | 20.000 € | 10.000 € |
Der Bereich Umwelt hat diese Ansätze in die Haushaltsanmeldungen eingebracht.
Personelle Auswirkungen
Für die Erarbeitung, Begleitung und Umsetzung des Landschaftsplans sind neben externen Planungsleistungen auch intern personelle Ressourcen für die Dauer von mind. 10 Jahren erforderlich. Über diesen Zeitraum hinaus ist voraussichtlich mit weiterem Personalbedarf für die Umsetzung der Maßnahmen zu rechnen.
Aufgabenfelder
Die ingenieurstechnischen Aufgabenfelder basieren neben der Erarbeitung des Landschaftsplans auf Grundlage der Prozessbegleitung und Umsetzung verschiedener Maßnahmen. Zu den genauen Aufgaben zählen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Vorbereitung des Landschaftsplan-Aufstellungsverfahrens (Grundlagenermittlung, Vergabe und Prüfung von Planungsleistungen, Schnittstelle)
- Begleitung und Anleitung des Planungsbüros bei der Erarbeitung des Landschaftsplanentwurfes
- Überarbeitung des Entwurfes nach Auswertung der Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen
- Öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes und Beschlussfassung
- Umsetzung von Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen
- Vergabe und fachtechnische Begleitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Schutzgebiete
Zu den verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Aufgaben im Rahmen des Landschaftsplanverfahrens zählen insbesondere folgende Abläufe:
- Ermittlung der aktuell anwendbaren Gesetzesgrundlagen zum Landschaftsplanverfahren
- Ermittlung und Kenntnis einschlägiger Urteile zu Verfahrensfehlern im Landschaftsplan-Aufstellungsverfahren
- Kenntnis der einschlägigen Kommentare zum Verfahrensrecht und Literaturauswertung
- Aufbau einer Verwaltungsorganisation für die Erarbeitung der Landschaftsplangrundlagen,
- Vorbereitung und Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der regionalen Verbänden wie Emschergenossenschaft und Regionalverband Ruhr und der Bürgerinnen und Bürger
- Vorarbeiten für den Umwelt- und Planungsausschuss sowie den Rat der Stadt
- Ansprechstelle für Bürokommunikation und Verfahren
Um die beschriebene pflichtige Aufgabenwahrnehmung im erforderlichen Umfang, in erforderlicher Qualität und in den vorgegebenen Zeitrahmen gewährleisten zu können, ist es unbedingt erforderlich, dass im Bereich 2-2/Umwelt für das Aufgabengebiet Neuaufstellung/Umsetzung des Landschaftsplans eine Vollzeitplanstelle (Ingenieur/in, A 13 (g.D.) LBesG tg. EG 12 TVöD) und eine Teilzeitplanstelle (Verwaltung, A11 LBesG tg. EG 10 TVöD) eingerichtet werden.
Mit der Umsetzung der Maßnahme ist eine Ausweitung des Stellenplans um insgesamt 1,5 VZÄ verbunden.
Insofern wurde geprüft, ob entsprechende kompensatorische Maßnahmen in Frage kommen.
Hierbei wurde insbesondere
- die Aufgabenübernahme durch vorhandenes Personal im Bereich 2-2/Umwelt
- der Wegfall von freiwilligen Aufgaben
- die Vergabe von Aufgaben an Dritte
- eine Refinanzierung durch Gebühren
- eine dezernatsinterne Kompensation
- eine verwaltungsweite Kompensation
geprüft. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass keine Möglichkeit einer Kompensation für die Einrichtung der 1,5 Planstellen bzw. zur Umsetzung der Neuaufstellung des Landschaftsplans gefunden werden konnte. Daher ist der Stellenplan um insgesamt 1,5 VZÄ auszuweiten.
Stelleneinrichtung
Für die Neuaufstellung und Umsetzung des Landschaftsplans werden aus fachlicher Sicht – u.a. auch anhand von Erfahrungswerten aus anderen vergleichbaren Städten - ca. 10 Jahre benötigt. Demnach sollen die beiden Stellen zunächst befristet für einen Zeitraum von 10 Jahren eingerichtet werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob die Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Landschaftsplans vollumfänglich abgearbeitet sind, sollte nach ca. 8 Jahren eine Evaluation erfolgen.
Die Stellen sollen im Fachbereich 2-2-10/Ökologische Planung eingerichtet werden.
Vor dem Hintergrund der Verantwortung des Arbeitsfeldes, der öffentlichen Wirksamkeit und der allgemeinen Schwierigkeit und Bedeutung wird der Stellenwert der Ingenieursstelle sich entsprechend einer ersten Einschätzung nach A 13 (g.D.) LBesG tg. EG 12 TVöD richten. Auch im Vergleich mit anderen Ingenieurstellen im Bereich 2-2/Umwelt, wird der Stellenwert als gerechtfertigt angesehen. Der Stellenwert der halben Verwaltungsstelle wird zunächst Analog der übrigen Verwaltungsstellen des gehobenen Dienstes im Bereich 2-2/Umwelt nach A 11 LBesG tg. EG 10 TVöD ausgewiesen. Beide Stellenwerte sind nach erfolgter Einarbeitungszeit und Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung im Rahmen einer Bewertung durch die BWK endgültig festzulegen.
Stellenbesetzung
Personalrechtlich können Personen projektbezogen für max. 5 Jahre befristet eingestellt werden. Im vorliegenden Fall dauert das Projekt mindestens 10 Jahre, daher liegt kein Sachgrund für eine befristete Einstellung vor.
Zudem herrscht zurzeit ein akuter Fachkräftemangel im Tätigkeitsbereich der Ingenieure, sodass auf dem Arbeitsmarkt mehr freie Stellen als Bewerber/innen zur Verfügung stehen. Demnach sind zeitlich befristete Stellen für die Bewerber/innen unattraktiver und werden oft abgelehnt.
Hinzu kommt die Fluktuation innerhalb der Stadtverwaltung, fast 25 % der Beschäftigten der Stadtverwaltung Oberhausen werden in den nächsten 10 Jahren aus Altersgründen ausscheiden. Blickt man auf einen Zeitraum von 15 Jahren werden nahezu 1.000 Kolleginnen und Kollegen die Stadtverwaltung planbar verlassen. Aus diesem Grund wird in 10 Jahre auch in anderen Aufgabengebieten Bedarf bestehen, in denen die Stelleninhaber/innen eingesetzt werden können.
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, der Fluktuation innerhalb der Stadtverwaltung in den nächsten Jahren und den personalrechtlichen Voraussetzungen, wird aus organisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht eine unbefristete Einstellung für die Besetzung beider Stellen vorgeschlagen.
Es ist geplant die Stellen zunächst innerhalb der Stadtverwaltung auszuschreiben. Sofern intern eine Besetzung nicht erfolgen kann, sind externe Einstellungen beabsichtigt.
Kosten/Refinanzierung
Das Gesamtvolumen der Vollzeitstelle beträgt gem. den KGST Richtwerten inklusive Sachkosten und Gemeinkosten jährlich:
Kostenarten | EG 12 TVöD | A 13 (g.D.) LBesG |
Personalkosten | 89.100,- | 106.000,- |
Sachkosten | 9.700,- | 9.700,- |
Gemeinkosten | 17.820,- | 21.200,- |
Gesamt | 116.620,- | 136.900,- |
Das Gesamtvolumen der Teilzeitstelle beträgt gem. den KGST Richtwerten inklusive Sachkosten und Gemeinkosten jährlich:
Kostenarten | EG 10 TVöD | A 11 LBesG |
Personalkosten | 73.100,- | 86.100,- |
Sachkosten | 9.700,- | 9.700,- |
Zwischensumme | 82.800,- | 95.800,- |
davon 50% | 41.400,- | 47.900,- |
Gemeinkosten | 14.620,- | 17.220,- |
Gesamt | 56.020,- | 65.120,- |
Eine Refinanzierung der Stellen ist nicht gegeben, Einnahmen, z.B. aus Gebühren werden in diesem Aufgabengebiet nicht erhoben.
