Beschlussvorlage - B/16/5233-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 638 – Antwerpener Straße/​Emmichstraße – im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB weiterzuführen (siehe Punkt IV der Begründung).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

2. Der Rat der Stadt beschließt, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 638 anzupassen und zu erweitern (siehe Punkt I.).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

3. Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 638 vom 08.08.2019 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 13a Abs. 2 Nr. 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 638 – Antwerpener Straße/Emmichstraße – vom 05.10.2009 (Drucksache Nr. B/14/4252-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

keine  [ ]

 

ja   [ X ]

 

siehe Kapitel I – Finanzielle Auswirkungen – auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 638 (s. Anlage 4).

 

b) Sonstige  keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I.          Lage und Anpassung des Plangebietes

 

Aufgrund von nicht mit gültigem Planungsrecht übereinstimmenden Ausbauständen einzelner Abschnitte der südlich an das Plangebiet grenzenden Emmichstraße fehlt eine angemessene planungsrechtliche Absicherung der Verkehrsflächen. Weiterhin weicht der durchgeführte Ausbau der Antwerpener Straße von der ursprünglichen Planung, auf die sich die Abgrenzung des Verfahrensgebiets bezogen hat, ab.

 

Aus diesen Gründen wird das Plangebiet im Bereich der Antwerpener Straße geringfügig angepasst und um den Bereich der Emmichstraße zwischen Hühnerstraße und Nassenkampgraben ohne Stichstraßen ergänzt. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 22. Es umfasst die Emmichstraße sowie das nördlich davon gelegene Teilstück der Antwerpener Straße und wird wie folgt umgrenzt:

 

westliche Seite der Emmichstraße, nordöstliche Seite der Emmichstraße bis zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 803, westliche Grenze des Flurstücks Nr. 803 bis zur Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 819, abknickend zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 819, nördliche Seite der Emmichstraße, nordwestliche Seite der Antwerpener Straße, nördliche Seite der Antwerpener Straße, südöstliche Seite der Antwerpener Straße, nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 869, östliche Grenze des Flurstücks Nr. 869, südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 869, südwestliche Seite der Emmichstraße.

 

Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich auch aus der beigefügten verkleinerten Version des Rechtsplans (s. Anlage 1).

 

II.        Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 05.10.2009 hat der Rat der Stadt den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 638 – Antwerpener Straße/Emmichstraße – gefasst.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Oberhausen vom 02.11.2009 veröffentlicht worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 638 – Antwerpener Straße/Emmichstraße – in der Zeit vom 25.04.2019 bis zum 09.05.2019 einschließlich ausgelegen (öffentliche Darlegung und Anhörung zur Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 05.10.2009 beschlossen.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 16.04.2019 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist folgende abwägungsrelevante Stellungnahme zum Bebauungsplan eingegangen:

 

Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

  1. RWW Rheinisch Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
    Postfach 10 16 63
    45466 Mülheim a. d. Ruhr

 

  1. WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen
    Entsorgung

 

Eine Kopie der abwägungsrelevanten Stellungnahme ist der Anlage 3 zu entnehmen.

 

III.      Planungsanlass und -ziele

 

Die im Plangebiet liegenden Straßen dienen direkt und durch die Anbindung von Stichstraßen der verkehrlichen Erschließung der angrenzenden Wohnbaugrundstücke. Diese sind mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern in Form von Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäusern bebaut. Des Weiteren haben die Straßen Aufenthalts- und Freizeitfunktion für die Bewohner_innen der o. g. Wohnbaugrundstücke.

 

Um die vorhandene städtebauliche Ordnung weiterhin zu gewährleisten, einen qualitätvollen öffentlichen Raum zu schaffen und zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlagen Antwerpener Straße und Emmichstraße im Sinne des § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll ein Bebauungsplan aufgestellt und darin die Straßenbegrenzungslinien und die öffentliche Verkehrsfläche gemäß dem Bestand festgesetzt werden.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 638 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

-  Festsetzung einer Verkehrsfläche, u. a. mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“,

 

-  Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 4) zu entnehmen.

 

IV.     Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13a BauGB

 

Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 638 ist dies zweifellos gegeben. Der Bebauungsplan soll u. a. die Antwerpener sowie die Emmichstraße als Erschließungsanlagen für die teilweise nach § 34 BauGB zu beurteilenden angrenzenden Wohngebiete sichern.

 

Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens werden auch Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt: 20.000 m² bzw. 70.000 m² unter der Bedingung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Wird weder die zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist die Fläche maßgeblich, die voraussichtlich versiegelt wird.

 

Da im vorliegenden Fall der Bebauungsplan ausschließlich öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, ist die versiegelte Fläche zugrunde zu legen. Diese beträgt 5.858 m². Damit wird der Grenzwert von 20.000 m² nicht überschritten.

 

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde vom 28.02.2019 begründen die Zielsetzungen bzw. geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 638 keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Ebenso sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens liegen somit vor.

 

Im beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.  2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

Eine Berichtigung des Regionalen Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Planung im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des RFNP entwickelbar ist.

 

V.       Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellung-nahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Zu II.1 RWW Rheinisch Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Postfach 10 16 63
45466 Mülheim a. d. Ruhr

 

Die RWW hat gegen die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 638 „keine grundsätzlichen Bedenken“, weist jedoch darauf hin, dass „bei Baumaßnahmen die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW (…) unbedingt zu beachten“ sei.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stellungnahme wird an die für den Straßenausbau verantwortlichen Stellen weitergeleitet.

 

Zu II.2 WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen
Entsorgung

 

Gegen die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 638 bestehen seitens der WBO – Entsorgung – keine Bedenken, wenn die Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung vom Januar 1979 in der gültigen Fassung vom 01.04.2009, insb. § 16 GUV-VC betreffend die Müllbehälterstandplätze, beachtet wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stellungnahme wird an die für den Straßenausbau verantwortlichen Stellen weitergeleitet.

 

VI.     Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;

 

  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

VII.   Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die Weiterführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 638 – Antwerpener Straße/Emmichstraße –.

 

Um für die zeitgleich mit der Antwerpener Straße ausgebaute Emmichstraße Planungsrecht zu schaffen bzw. zu aktualisieren, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 638 um die Emmichstraße zwischen Hühnerstraße und Nassenkampgraben erweitert.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Offenlage des entsprechend angepassten Bebauungsplans Nr. 638.

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