Beschlussvorlage - B/16/5267-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Erneuerung eines EMR-Schalthauses im Landschaftsschutzgebiet 1.2.4 „Sterkrader Wald / Dunkelschlag
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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28.11.2019
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Sachverhalt
Begründung
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH plant und errichtet an der Station Oberhausen - Hiesfelder Straße, der Fernleitung FL-115, ein neues EMR-Schalthaus. Das alte Schalthaus soll aufgrund des Alters, geänderter Arbeitsschutzbedingungen und modernerer, sicherheitsrelevanter EMR-Technik durch ein neues EMR-Schalthaus ersetzt werden.
Das Schalthaus liegt in Oberhausen-Sterkrade, im Sterkrader Wald (Dunkelschlag), südlich der Autobahn BAB A3 und östlich der Hiesfelder Straße. Die Fernleitungstrasse der FL-115 verläuft dort in Parallellage mit weiteren Produktleitungen durch eine etwa 12-14 m breite Waldschneise, die sich von der Hiesfelder Straße aus nach Nordosten erstreckt. Die Aufstellfläche des EMR-Fertigteilgebäudes befindet sich in dieser Schneise ca. 90 m von der Hiesfelder Straße entfernt. (siehe Anlage 1)
Zum Antransport und zur Aufstellung des neuen Schalthauses ist des Weiteren die Errichtung einer temporären Baustraße erforderlich (siehe Anlage 2). Die Baustraße wurde vorfristig einer natur- / artenschutzrechtlichen Genehmigung erstellt. Ebenso wurden 4 Bäume auf der Trassenachse gefällt und 3 Bäume aufgeastet. Die Maßnahme ist für den November / Dezember 2019 vorgesehen und wird für das Aufstellen des neuen Schalthauses einen Arbeitstag beanspruchen.
Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und eine Artenschutzprüfung der Stufe I (ASP Stufe I) gemeinsam mit einem Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Befreiung liegen mittlerweile der Unteren Naturschutzbehörde vor.
Im Zuge der Baumaßnahmen entstehen keine dauerhaften Eingriffe in Natur und Landschaft. Negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet und den Schutzweck sind durch die Baumaßnahme nicht zu erwarten. Es erfolgen lediglich temporäre Eingriffe durch die Baustraße, die nach Inanspruchnahme der Flächen komplett wiederhergestellt werden. Es verbleiben keine kompensationspflichtigen Beeinträchtigungen.
Mit der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist nicht zu rechnen. Dies wurde durch eine gutachterliche Begehung im Vorfeld hinreichend ausgeschlossen und ist Bestandteil der vorliegenden Antragsunterlagen.
Die in Anspruch genommenen Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.4 „Sterkrader Wald / Dunkelschlag“. Daher ist für die Erneuerung eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Der Errichtung stehen folgende Verbot des Landschaftsplanes entgegen:
Verbot Nr. 6.
Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschl. Fernmeldeeinrichtungen zu errichten oder zu ändern.
Verbot Nr. 7
Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder Abzustellen.
Verbot Nr. 8
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:
- nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagene Alternative die einzige ist, die mit geringem Aufwand und der geringsten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergeht.
- die Befreiung aus unzumutbarer Belastung im Einzelfall geboten erscheint, da mit den Verboten für das Landschaftsschutzgebiet nicht beabsichtigt war eine Erneuerung eines Schalthauses zu verhindern, welches auf Grund von aktuellen Arbeitsschutzbedingungen und relevanten Sicherheitsstandards erneuert werden muss.
- die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets verbleiben, keine dauerhaften erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen und die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verboten ausgeschlossen werden kann.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,8 MB
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2
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öffentlich
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525,8 kB
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