Beschlussvorlage - B/16/5266-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Parkplatzerweiterung an der Droste-Hülshoff-Straße zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

 

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Konsequenzen

 

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Stadt Oberhausen plant eine Parkplatzerweiterung an der Droste-Hülshoff-Straße (siehe Anlage 1). Der vorhandene Parkstreifen soll zum Gehölzrand bzw. zur vorhandenen Böschung vergrößert und eindeutig erkennbar angelegt werden.

 

Die betroffene Fläche liegt im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets 1.2.10 „Volksgarten Osterfeld“ und ist durch eine Baumreihe entlang der Droste-Hülshoff-Straße und kleinere Gehölzgruppen im Eingangsbereich des Waldweges sowie im Kreuzungsbereich zur Kapellenstraße gegliedert. Am Böschungsfuß und Waldrandbereich befindet sich eine intensive Schnittrasenfläche. Wegeverbindungen in Form von Trampelpfaden zwischen dem Waldweg und der Kapellenstraße sind vorhanden (siehe Anlage 2 und 3).

 

Die Planung sieht die Anlage von 6 Stellplätzen und einem Behindertenparkplatz vor. Die Stellplätze werden durch kleinflächige, punktuelle Markierungen ausgewiesen. Der gesamte Parkplatzbereich sowie die Zufahrt über die Droste-Hülshoff-Straße werden aus Dolo-Sand/ Schotterfläche hergestellt um eine Vollversiegelung zu vermeiden. Die Trampelpfade werden als Fußwege ertüchtigt und als wassergebundene Wegeflächen ausgeführt. Der vorhandene Baum- und Gehölzbestand bleibt erhalten. Die Bestandsbäume erhalten großzügige und klar definierte Baumscheiben. Zudem werden die beiden künftigen Parkplatzreihen durch eine Heckenpflanzung aufgelockert. Entlang der Böschung und des Waldrandes wird ein freiwachsendes Landschaftsgehölz aus heimischen standortgerechten Pflanzen auf der gesamten Parkplatzlänge angepflanzt (siehe Anlage 4).

 

Notwendig ist die Parkplatzerweiterung auf Grund des sehr hohen Besucheraufkommens insbesondere im Rahmen der zahlreichen Sportveranstaltungen in den Sportanlagen Arnold-German-Stadion oder Hans-Wagner Sportplatz. Hierdurch wird der bereits bestehende Parkdruck in den umliegenden Straßen noch weiter erhöht. Für alle Sportstätten im „Sportzentrum Volksgarten Osterfeld“ existiert leider nur noch der kleine Parkplatz an der Droste-Hülshoff-Straße. Als Parkraum für die Besucher und Nutzer des Sportzentrums steht ansonsten nur noch der Straßenrand der umliegenden Straßen zur Verfügung. Dies führt regelmäßig zu unzumutbaren Zuständen für die Anwohner und für die ansässigen Vereine und deren Besucher.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Gehölz- und Heckenpflanzung kompensiert. Eingriffe in die vorhandenen Gehölz- und Baumstrukturen finden nicht statt. Mit der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist nicht zu rechnen.

 

Die in Anspruch genommenen Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.10 „Volksgarten Osterfeld“. Daher ist für die Parkplatzerweiterung eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Der Errichtung stehen folgende Verbot des Landschaftsplanes entgegen:

 

Verbot Nr. 1

bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen

 

Verbot Nr. 7

Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder Abzustellen.

 

Verbot Nr. 8

Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.

 

Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:

 

  • nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagene Alternative die einzige ist, die mit geringem Aufwand und der geringsten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergeht.

 

  • die Befreiung aus unzumutbarer Belastung im Einzelfall geboten erscheint, da mit den Verboten für das Landschaftsschutzgebiet nicht beabsichtigt war eine geringfügige Erweiterung eines Parkplatzes zu unterbinden, die insbesondere zur Abwendung der unzumutbaren Zustände für die Anwohner und für die ansässigen Vereine dienen soll.

 

  • die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets verbleiben und die Eingriffe in Natur und Landschaft vollumfänglich kompensiert werden.

 

Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.

 

Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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