Beschlussvorlage - B/16/5219-01
Grunddaten
- Betreff:
-
10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Margarete Ditzler
- Verantwortung:
- Bereich 2-4 Herr Ohletz , Herr Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.11.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschläge
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2019“.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat in den vergangenen Sitzungen bereits neun Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am Sonntag, 06.01.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Dreikönigsfest, am Sonntag, 31.03.2019, in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen, am Sonntag, 05.05.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende, am 01.09.2019 in Zusammenhang mit dem Osterfelder Stadtfest, am 08.09.2019 in Zusammenhang mit der Schmachtendorfer Kröößkirmes und Weinstraße, am 15.09.2019 in Zusammenhang mit dem Sport- und Kulturfest Alt-Oberhausen, am 06.10.2019 in Zusammenhang mit dem CentrO-Familienfest „Neue Mitte“ , am Sonntag, 27.10.2019 im Zusammenhang mit dem Cityfest, am 08.12.2019 im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt in Schmachtendorf zum Gegenstand hatten. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019 vorgelegt.
Die Centro Management GmbH/Centro Werbegemeinschaft hat am 07.01.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 15.12.2019 in Zusammenhang mit dem Centro Weihnachtsmarkt gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“ soll nunmehr am 15.12.2019 ein Verkaufssonntag im Centro Oberhausen freigegeben werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Die CentrO Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO anlässlich des Weihnachtsmarktes am Sonntag, 15.12.2019 beantragt. Der Weihnachtmarkt findet seit 1996, also seit 24 Jahren im CentrO statt. In diesem Jahr wird der Weihnachtmarkt vom 16.11. bis 23.12.2019, also an insgesamt 38 Tagen, veranstaltet. Der Weihnachtmarkt findet rund um das CentrO auf den beiden Plätzen „Platz der guten Hoffnung“ und „Luise-Albertz-Platz“ sowie auf der Promenade statt. Zum verkaufsoffenen Sonntag ist ein zusätzliches Programm im Dom des Centers, im Centrolino, dem CentrO Kinderparadies und auf der Bühne des Weihnachtsmarktes geplant. Die Veranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes beträgt ca. 22.000 m². Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 116.000 m². Der Weihnachtsmarkt ist ein Anziehungspunkt für nationale und internationale Touristen. Ca. 2.000 Reisebusse aus Deutschland und den Benelux Staaten werden in dieser Zeit gezählt. Auf der Grundlage der Auswertung des CentrO Besucherzählsystems besuchten den Weihnachtsmarkt an Sonntagen ohne Verkaufsöffnung in der Vergangenheit je nach Wetterlage zwischen 35.000 und 55.000 Menschen. Davon ausgehend werden auch für den diesjährigen Weihnachtsmarkt entsprechend viele Besucher erwartet. Auf der Grundlage der Auswertung des CentrO Besucherzählsystems zählte das CentrO an den verkaufsoffenen Sonntagen der letzten Jahre zwischen 40.000 und 45.000 Besucher im Bereich der Shopping Mall. Im Jahr 2018 waren es 35.000. Der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an, als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte. Die sonntäglichen Besucherzahlen des Weihnachtsmarktes verändern sich nicht durch eine zusätzliche Ladenöffnung. Die prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes wird auch durch die räumlichen Gegebenheiten nicht in Zweifel gezogen. Die Verkaufsfläche ist zwar größer als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Dennoch erscheint die Ausstrahlungswirkung der beachtlichen Anzahl von bis zu 150 Ständen des Weihnachtsmarktes, zu denen noch div. Karussells, die Mini Bahn, die Apres Ski Parties für Erwachsene und Attraktionen für Kinder der sog. Winterwelt (Rodelrampe und Schneemobil Parcours) kommen, geeignet, sich auf die gesamte Verkaufsfläche zu beziehen. Dies umso mehr, als Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Die verhältnismäßig große Verkaufsfläche ergibt sich zudem aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z. B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher.
Eine Spartenbeschränkung wäre angesichts des Warenangebots der Shopping Mall und dem Zweck des Weihnachtsmarktes, der u. a. darin besteht, Geschenke zu finden und zu kaufen, willkürlich. Sie kommt daher nicht in Betracht. Angesichts des Umfangs und Angebots des CentrO Weihnachtsmarktes sowie der erwarteten Besucherströme steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag im CentrO nicht berührt, da es sich erst um den zweiten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.
Da die Öffnung der Ladenlokale am 15.12.2019 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Weihnachtsmarktes erfolgen soll und auf die Ladenlokale im CentrO. beschränkt wird, greift die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben). Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem CentrO Weihnachtsmarkt liegt mithin vor. Dass vorliegend entgegen der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die CentrO Management GmbH teilte hierzu am 07.01.2019 schriftlich mit, dass die Werbung für die Weihnachtszeit im CentrO ab dem 08.12.2019 beginnt. Der Inhalt der Werbung zielt auf das Gesamterlebnis CentrO zur Weihnachtzeit ab. Es gibt ein übergeordnetes Motiv “Unexpected Christmas“ für die Printmedien und vor allem Radiospots. Auf den Printmedien mit diesem übergeordneten Motiv werden dann lediglich Hinweise zu bestimmten Events wie z. B. Weihnachtsdeko, Weihnachtsmarkteröffnung und ggf. auch zum verkaufsoffenen Sonntag gemacht Die in der Anlage 2 beigefügten Motive stammen aus dem Jahr 2018, da die Motive für 2019 noch nicht fertig gestellt sind. Die Motive werden sich aber nur in den Daten ändern. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „Weihnachtsmarkt 2019“ wird somit berücksichtigt.
Die Vorgabe des § 6 Abs. 4 S. 5 LÖG NRW, wonach nur ein Adventssonntag in dem jeweiligen Bezirk freigegeben werden darf, wird vorliegend erfüllt.
Die CentrO.- Management GmbH begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO. am 15.12.2019 auch deshalb im öffentlichen Interesse liegt, weil sie die überörtliche Sichtbarkeit von Oberhausen als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. Es wird damit auf das Vorliegen des Sachgrundes gem. § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 5 LÖG NRW hingewiesen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen der CentrO.- Management GmbH (Anlage 2) wird diesbezüglich verwiesen.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 09.07.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2019 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 15.12.2019 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 29.03. und 01.04.2019 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe der sieben verkaufsoffenen Sonntage im 2. Halbjahr 2019 in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Oberhausener Interessen- und Werbegemeinschaften zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 26.06.2019 per E-Mail mit, dass sie ausdrücklich sämtliche beantragten verkaufsoffenen Sonntage In Oberhausen unterstützt und weist nochmals die zahlreichen positiven Effekte der verkaufsoffenen Sonntage für die lokale Stadtentwicklung und Wirtschaft hin.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte per E-Mail mit, dass es zum genannten Termin keine Bedenken zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Weihnachtsmarktes gibt.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 16.04.2019 mit, dass es, wie bereits mehrfach in Stellungnahmen und u. a. auch beim gemeinsamen Treffen herausgestellt, den verkaufsoffenen Sonntagen differenziert gegenüber steht. Dem Antrag zum verkaufsoffenen Sonntag am 15.12.2019 im Centro Oberhausen stimmt es jedoch nicht zu, da mehr das kommerzielle Interesse als der gemeinschaftsstiftende Aspekt im Vordergrund steht.
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 03.04.2019 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 09.07.2018 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2019 erbetenen Sonntagsöffnungen zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband NRW Ruhr e. V. teilt weiter mit, dass hierin auch die für den 15.12.2019 beantragte Sonderöffnung in Zusammenhang mit dem Weihnachsmarkt enthalten war. Diese Sonderöffnung wird von ihm uneingeschränkt befürwortet. Gegen den Antrag des Centro- Management e. V. haben sie keine Bedenken und unterstützen ihn vollumfänglich.
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 28.08.2019 per E-Mail mit, dass es aus der Sicht der Evangelischen Kirche in Oberhausen keine Bedenken gegen den Antrag des CityO.-Management e. V. für einen verkaufsoffenen Sonntag am 15.12.2019 gibt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 02.10.2019 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 15.12.2019 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u. a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein. Des Weiteren zitiert sie den Volkswirt Prof. Stützel, der die verkaufsoffenen Sonntage für die Einzelhändler negativ bewertet: „Der Gesamtabsatz der genannten Einzelhändler wird durch Änderung der Ladenöffnungszeiten nicht verändert. Die Verlängerung der Öffnungszeiten bringt nur Mehrbelastung, keine Absatzsteigerung.“
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt des Centro Oberhausen besteht.
Anlagen
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