Antragsvorlage - A/16/5201-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Laut eines Berichts in der WAZ Oberhausen vom 15.4.2019 hat die Phoenix Projekt GmbH eine Klage vor dem OVG Münster erhoben. Dabei geht es um den Wunsch auf dem von der GmbH erworbenen Gelände an der Kirchhellener Straße 149 einen Discounter anzusiedeln.

 

Nach dem Bebauungsplan Nr. 716 – beschlossen im November 2017 durch den Rat der Stadt Oberhausen – sind im gesamten Plangebiet „Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit den für Oberhausen nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig“. Die Bezirksvertretung durfte diesen Bebauungsplan damals nur zur Kenntnis nehmen.

Gemäß des vom Rat beschlossenen Plans wurde dem Eigentümer es offenbar verwehrt, auf dem Grundstück einen Discounter anzusiedeln.

 

Ähnlich wurde auch im Fall des Bebauungsplans Nr. 568 von der Verwaltung argumentiert. Die Klage durch den Grundstückseigentümer Kai Brandenburg im Jahr 2012 vor dem OVG war jedoch erfolgreich. Der Discounter in Osterfeld durfte trotz Bebauungsplans errichtet werden bzw. dieser wurde vom OVG offenbar für unwirksam erklärt.

 

Die Sachstandsanfrage soll daher folgende Aspekte behandeln:

 

        Gibt es im genannten aktuellen Klageverfahren bereits ein Ergebnis?

        Wenn nicht: Mit welchem Ausgang rechnet die Verwaltung und inwiefern unterscheidet sich der aktuelle Fall von dem im Jahr 2012?

        Wie oft ist in der Vergangenheit gegen die vom Rat erlassenen Bebauungspläne zum Schutz von Nahversorgungszentren geklagt worden, mit dem Ziel, Gewerbe oder Einzelhandel im dafür gesperrten Gebiet anzusiedeln und mit welchem Ausgang?

        Sollte auch dieser Fall zugunsten des Klägers ausgehen: Welchen Sinn macht aus Sicht der Verwaltung die Festlegung solcher Schutzzonen?

        Wie hoch waren die Kosten des früheren Klageverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 568 für die Stadt Oberhausen?

        Wie hoch sind voraussichtlich die Kosten des aktuellen Klageverfahrens für die Stadt inklusive der Kosten für die bereits eingereichte Klage vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht?

 

Wir bitten ausdrücklich um eine schriftliche Stellungnahme zum Sachstand.

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