Beschlussvorlage - B/16/5110-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis.
  2. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des vorliegenden Planentwurfs für das Änderungsverfahren zum RFNP 35 E: Pferdebahn-straße / Berthold-Beitz-Boulevard (ESSEN 51)

 

 

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

 

Einleitungs- und Erarbeitungsbeschlüsse für die Änderungsverfahren 35 E und 36 MH vom 02.05.2018 (Drucksache Nr. B/16/3411-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Sachverhaltsdarstellung

 

Änderung Nr. 35 E: Pferdebahnstraße / Berthold-Beitz-Boulevard (ESSEN 51)

Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 02.05.2018 nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP am 23.02.2018 die Erarbeitung des Änderungsverfahrens 35 E „Pferdbahnstraße / Berthold-Beitz-Boulevard (ESSEN 51) “ beschlossen. Auf Grundlage der gleichlautenden Ratsbeschlüsse wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Zeitraum 12.06. bis 13.07.2018 bzw. 25.06. bis 25.07.2018 durchgeführt.

Der Änderungsbereich umfasst eine 32,3 Hektar große Fläche und befindet sich im Grenzbereich der Stadtteile Nordviertel (Stadtbezirk I) und Altendorf (Stadtbezirk III). Auf dem Gelände der ehem. Krupp´schen Gussstahlfabrik soll Essens neues Stadtviertel „ESSEN 51“ mit einer Mischung aus gewerblichen Nutzungen, Wohnen, Gemeinbedarfseinrichtungen, Dienstleistungen, Gastronomie, Grün- und Wasserflächen entstehen. Die umfangreiche Planung soll in mehreren Abschnitten umgesetzt werden.

Der wirksame Regionale Flächennutzungsplan stellt den größten Teil des Änderungsbereichs derzeit als Sonderbaufläche, Sonstiges Sondergebiet für spezifische gewerbliche Nutzungen / Allgemeiner Siedlungsbereich dar. Der nordöstliche Bereich wird als gewerbliche Baufläche / Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen und der westliche Teilbereich als Grünfläche / Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt. Da die geplanten Nutzungen nicht aus den Darstellungen des RFNP entwickelt werden können, muss der RFNP entsprechend geändert werden. Der westliche Teil soll als Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich, der südliche Teil als gemischte Baufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich und der nördliche Teil als gewerbliche Baufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt werden. Von Nordwest nach Südost ist zudem die Trasse eines Schienenwegs für den überregionalen und regionalen Verkehr im RFNP dargestellt. Im Rahmen der Änderung soll diese Darstellung in einem Teilbereich zukünftig weiter südlich verlaufen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die aktuelle Planung in diesem Bereich zu schaffen. Im nordöstlichen Bereich entfällt außerdem das Symbol für Abfallwirtschaft.

Bei dem Änderungsverfahren haben sich die Planungsziele und -inhalte auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nicht grundlegend geändert.

Die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 13 Abs.1 und § 39 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW). Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität).

Die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 Abs.1 und § 39 LPlG NRW sowie § 33 der Verordnung zur Durchführung des LPlG.

Im Anschluss an die Behördenbeteiligung sind die Stellungnahmen der Behörden bzw. der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 ROG gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW mit diesen zu erörtern. Dabei ist ein Meinungsausgleich anzustreben.

Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte wird die Planänderung zum abschließenden Beschluss erneut in die Gremien der beteiligten Städte eingebracht und im Anschluss zur Genehmigung bei der Landesplanungsbehörde eingereicht.

 

 

 

 

Loading...