Beschlussvorlage - B/16/5155-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW zur Fällung einer städtischen Mehlbeere und einer Eberesche in der Halterner Straße
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Beschlussfassung
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05.11.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Osterfeld genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung vom 24.09.2019 gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW.
Dringlichkeitsentscheidung
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der stellvertretende Bezirksbürgermeister, Herr Wischermann und ein Mitglied der Bezirksvertretung Osterfeld, Frau Hesse, gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW folgende Entscheidung:
Die Mehlbeere und die Eberesche in der Haltener Straße im Bereich des Neubaus müssen kurzfristig durch die EVO AG entfernt werden, damit die geplante Fernwärmeleitung an den Neubau angeschlossen werden kann.
Sachverhalt
Begründung
Die EVO AG soll die Neubauten auf der Haltener Straße 17 bis 21 mit Fernwärme versorgen. Auf der geplanten Trasse für die Fernwärmeleitung innerhalb der Haltener Straße befinden sich zwei Baumscheiben mit einer Mehlbeere und einer Eberesche.
Ein Verlegen der geplanten Fernwärmeleitungstrasse um die Baumscheiben herum ist nicht möglich, da die Platzverhältnisse östlich und westlich der Baumscheiben nicht ausreichen. Innerhalb der Straße verläuft der öffentliche Abwasserkanal, der ein Verspringen der Trasse zur Straßenmitte unmöglich macht. Ein Verspringen der Trasse zur Hausseite ist wegen dem Hausfundament und eines vorhandenen Revisionsschachtes nicht möglich.
Weiterhin sind bei Abwinkelungen der Fernwärmeleitungen die statischen Randbedingungen einzuhalten. Bei zu kleinen Radien besteht die Gefahr, dass das Leitungsmaterial durch die Temperaturdifferenzen vorzeitig ermüdet und die Fernwärmeleitungen zu brechen drohen.
Durch die Bestimmungen des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetzes ist das Fällen von städtischen Bäumen grundsätzlich in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres (Vogelschutzzeit) verboten. Dieses gilt nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können.
Als Ersatz bot die EVO AG an, dass die neue Fernwärmeleitung in dem Bereich der Häuser in einem Schutzrohr verlegt wird, sodass die vorhandenen Baumscheiben neu bepflanzt werden können. Die Fachverwaltung schlägt vor, jeweils eine nordamerikanische Rotesche – Fraxinus pennsylvanica „Summit“ zu pflanzen. Als Unterpflanzung soll die Baumscheibe mit einer bodendeckenden Rose – Rosa „Swany“ bepflanzt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nun vorhandene Dringlichkeit von Seiten des Antragstellers herbeigeführt wurde, sodass die Einholung eines Votums der Baumkommissionsmitglieder zeitlich bedingt nicht möglich war. Die Mitglieder der Baumkommission wurden mit E-Mail vom 23.09.2019 über den Sachverhalt informiert.
Die Bezirksvertretung Osterfeld wird daher gebeten, der Fällung der Mehlbeere und der Eberesche und der durch die Fachverwaltung vorgeschlagenen Ersatzbepflanzung zuzustimmen.
