Beschlussvorlage - B/16/5041-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für den Gottesdienst an Christi Himmelfahrt auf der Knappenhalde
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Verantwortung:
- Kopka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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26.09.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer allgemeinen und unbefristeten naturschutzrechtlichen Befreiung für den Gottesdienst der Lutherkirchengemeinde Oberhausen an Christi Himmelfahrt auf der Knappenhalde zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.
Sachverhalt
Begründung
Seit 2014 findet jährlich durch die Lutherkirchengemeinde Oberhausen ein Gottesdienst auf der Knappenhalde an Christi Himmelfahrt statt.
Es konnten keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgebiet LSG 1.2.17 „Hausmannsfeld / Knappenhalde“ festgestellt werden. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit alle Auflagen aus der Befreiung erfüllt.
Die Durchführung des Gottesdienstes verstößt gegen folgende Verbote:
Verbot Nr. 5
Wohnwagen, Wohnmobile, Mobilheime, Wohncontainer, Zelte oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen außerhalb von Hofräumen, Hausgärten oder genehmigten Zelt- und Campingplätzen ab- bzw. aufzustellen oder Stellplätze dafür zu errichten oder bereitzustellen.
Verbot Nr. 7
Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen.
Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt eine unbefristete Befreiung für den Gottesdienst an Christi Himmelfahrt auf der Knappenhalde zu erteilen, weil:
- nach Prüfung des Sachverhalts keine Alternativen vorhanden sind.
- ein überwiegendes öffentliches Interesse einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art geboten ist, weil die hierfür geeigneten naturnahen Freiflächen im weiteren Umfeld nicht zur Verfügung stehen.
- die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine nachhaltige Beeinträchtigung durch den Gottesdienst auf die Belange von Natur und Landschaft im Landschaftsschutzgebiet 1.2.17 „Hausmannsfeld/ Knappenhalde zu erwarten ist.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
