Berichtsvorlage - M/16/4963-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachdarstellung

 

In den Sitzungen des Planungsausschusses vom 12.02.2019 und 26.03.2019, in denen die Einrichtung von Bergmannsampeln unter anderem mit einer Präsentation der Verwaltung thematisiert wurden, wurde die Verwaltung um eine Prüfung der technischen und rechtlichen Umsetzung bei Einführung solcher Bergmannsampeln in Oberhausen gebeten.

 

Es ist festzuhalten, dass Lichtsignalanlagen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen sind, die von den Verkehrsteilnehmenden aus Verkehrssicherungsgründen stets als solche erkannt werden müssen. Die Eindeutigkeit von Verkehrszeichen ist eine Grundvoraussetzung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Daher ist es geboten, den Verkehrsteilnehmenden einerseits klare Informationen zukommen zu lassen, andererseits aber einer Reizüberflutung durch eine Beschränkung auf das Wesentliche vorzubeugen. Die Regelungen der StVO sind besonderes Polizei- und Ordnungsrecht. Sie dienen im Wesentlichen der Unfallverhütung und stellen damit Gefahrenabwehrrecht dar.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung gestaltet sich die rechtliche Situation schwierig. Die StVO ist Bundesrecht und regelt, dass das Lichtzeichen für das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne Sinnbild einen schreitenden Fußgänger zeigen muss. Die konkrete Ausgestaltung und das straßenverkehrsrechtliche Sinnbild des Fußgängers werden über die Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA) festgelegt und beschrieben. Die Regelungen der RiLSA sehen keine Änderungen eines Sinnbildes (abgesehen vom Ost-Ampelmännchen aufgrund des Einigungsvertrages) vor.

 

Zur Regelung von Ausnahmen dieser Richtlinien gibt es noch keine Rechtsprechung, abgesehen davon, dass in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2018 folgendes verlautet wurde:

 

„… bleibt darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Gestaltung der Sinnbilder grundsätzlich nicht mit der gesetzlichen Vorgabe des §39 Abs. 7 StVO zu vereinbaren ist.“

 

„Nach dem Einführungserlass der RiLSA vom 01. Februar 2016 können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zwar in Einzelfällen von den Gestaltungsgrundsätzen abweichen. Allerdings hat derjenige, der von der RiLSA abweicht, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewählte technische Lösung den gebotenen Sicherheitsstandards auf anderer Weise gewährleistet. Eine willkürliche Abweichung ist nicht zulässig, insbesondere, wenn in den einschlägigen  Rechtsvorschriften darauf bezuggenommen wird.“

 

„Die für die örtliche Lichtzeichenregelung verantwortliche Straßenverkehrsbehörde und die Straßenbaubehörde als Betreiber der Lichtsignalanlage stehen dann für ihre von den Grundsätzen abweichende Entscheidung in der Haftung.“

 

Für die weitere Umsetzung steht die Verwaltung in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf.

 

 

 

 

 

Technik:

 

Technisch ist der Einsatz einer Bergmannsampel an Standorten möglich, an denen die Lichtsignalanlagen bereits in LED-Technik umgebaut sind, um die Erweiterung mittels nur einer Schablone möglichst einfach und kostengünstig zu gestalten.

 

Die folgenden Fußgängerschutzanlagen sind bereits mit 40V-LED-Technik ausgestattet und wären geeignete Standorte mit historischem Bezug (). Einige der bereits im Planungsausschuss geäußerten Vorschläge konnten Berücksichtigung finden:

 

In Alt-Oberhausen:

A39 - Fußgängerschutzanlage Concordia Str. / Altenberger Str. (Anzahl 2 Maste) Zeche Concordia

A54 - Fußgängerschutzanlage Falkensteinstr./Knappenstr. (2) Knappe = Bergmann

 

In Sterkrade:

S35 - Fußgängerschutzanlage Weseler Str. / Alsfeldstr. (2) Zeche Hugo

S26 - Fußgängerschutzanlage Steinbrinkstr./Steinbrinkschule (2) Zeche Sterkrade

 

In Osterfeld:

O9 - Fußgängerschutzanlage Bottroper Str./Rathaus Osterfeld (2) Rathaus

O35 - Fußgängerschutzanlage Rheinische Str./Kampstr. (2) Zeche Osterfeld

 

 

Kosten:

 

Die Herstellungskosten einer Bergmannsampel-Schablone wird sich im Rahmen von ca. 50,- € befinden. Pro Ampelmast gibt es einen Signalgeber mit zwei Lichtzeichen (Rot und Grün). Bei Ausstattung aller oben angegebenen Standorte würden 24 Schablonen (zwei Lichtzeichen x zwei Maste x sechs Standorte) benötigt.

 

Die Lizenzgebühren von 200,- € fallen pro Fußgängerfurt an, das heißt pro zwei Ampelmasten. Beantragt man eine Lizenz für drei oder mehr Furten, so verringert sich die Einzellizenz auf 100,- €. Die Informationen über die Lizenzgebühren stammen direkt vom Lizenzinhaber, dem Werbebüro media team (www.dasmediateam.de) aus Duisburg.

 

Legt man die oben genannten Standorte zugrunde, so ergibt sich an Lizenz- und Materialbedarf ein Betrag von ca. 1.800,- €.

Die Arbeitskosten zur Installation der Schablonen würden sich auf ca. 1.200,- € summieren.

 

Insgesamt ergeben sich für alle sechs oben genannten Standorte Kosten von ca. 3.000,- €. zzgl. MwSt.

 

 

 

Loading...