Berichtsvorlage - M/16/4939-01

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

 

Am 02.07.2019 haben sich die Koalitionsfraktionen im Landtag NRW auf Eckpunkte zur Novelle der Straßenausbaubeiträge verständigt.

 

Neben einer neuen Staffelung der Anteile der Beitragspflichtigen (in Prozent), die die Beitragspflichtigen entlasten soll, soll Kernpunkt der Novelle ein Förderprogramm des Landes sein. Dieses Förderprogramm, zu dessen Konkretisierung es eines Beschlusses des Landtages über den Landeshaushalt 2020 bedarf, mit einem Volumen von 65 Mio. EUR sollen die Gemeinden in Anspruch nehmen können, die die bisherigen Anteile der Beitragspflichtigen bis auf Höchstgrenzen absenken. Hierzu ist laut einem Schreiben des Städtetages NRW vom 19.08.2019 eine Änderung der Satzung notwendig. Es soll den Gemeinden jedoch unbenommen bleiben, ihre bisherigen Prozentsätze beizubehalten.

 

Die bisher in der Oberhausener Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand (§ 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung) werden in der folgenden Tabelle den laut Eckpunktepapier geplanten Höchstgrenzen gegenübergestellt:

 

 

Straßenkategorien / Teileinrichtung

Anteile der Beitragspflichtigen heute

geplante Höchstgrenzen

Anliegerstraße

 

 

Fahrbahn

60

40

Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen

60

40

Parkflächen

70

40

Gehweg

70

40

gemeinsame Geh- und Radwege

60

?

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

60

?

Grünanlagen als Bestandteil der Erschließungsanlage

70

?

Haupterschließungsstraße

 

 

Fahrbahn

40

30

Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen

40

30

Parkflächen

60

30

Gehweg

60

30

gemeinsame Geh- und Radwege

40

?

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

40

?

Grünanlagen als Bestandteil der Erschließungsanlage

60

?

Hauptverkehrsstraße

 

 

Fahrbahn

20

10

Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen

20

10

Parkflächen

60

40

Gehweg

60

40

gemeinsame Geh- und Radwege

20

?

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

20

?

Grünanlagen als Bestandteil der Erschließungsanlage

60

?

Hauptgeschäftsstraße

 

 

Fahrbahn

50

35

Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen

50

35

Parkflächen

70

40

Gehweg

70

40

gemeinsame Geh- und Radwege

50

?

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

50

?

Grünanlagen als Bestandteil der Erschließungsanlage

70

?

Fußwege / Wohnwege

einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

70

?

Verkehrsberuhigte Bereiche

einschließlich Parkflächen, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und Begrünung

65

?

 

Anhand dieser Tabelle wird deutlich, dass Fragen offen sind. So wird durch die Landesregierung zu regeln sein, wieviel Prozent am beitragsfähigen Aufwand die Beitragspflichtigen für die Teilanlagen bzw. Straßenkategorien zu tragen haben, die in dem Eckpunktepapier bisher unberücksichtigt geblieben sind (z. B. Beleuchtung oder verkehrsberuhigte Bereiche).

 

Es ist angedacht, eine Förderung für die beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen zu gewähren, die nach dem 01.01.2018 begonnen wurden. Als Beginn der Maßnahmen würde der Beschluss (des Bauprogramms) des zuständigen Rates gelten. Somit könnten in Oberhausen Fördermittel für Maßnahmen des Kanalbauprogramms / des Straßenbauprogramms 2019 (Ratsbeschluss vom 17.12.2018) bzw. nach dem 01.01.2018 beschlossene Einzelmaßnahmen beantragt werden. Die für diese Maßnahmen künftig Beitragspflichtigen könnten mit einer Reduzierung ihrer Straßenbaubeiträge rechnen. Offen bleibt zurzeit auch die Frage, ob ggf. ab dem 01.01.2018 vorgenommene Änderungen / Ergänzungen der Bauprogramme aus Vorjahren ebenfalls bei einer Reduzierung der Anteile der Beitragspflichtigen zu berücksichtigen sein werden.

 

Die von den Koalitionsfraktionen im Landtag NRW in Aussicht gestellte wesentlich vereinfachte Berechnung der Beiträge kann die Fachverwaltung nicht erkennen. Bei einer Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sind die einzelnen Rechnungspositionen dahingehend zu überprüfen, ob sie beitragsfähig sind oder nicht. Außerdem sind - solange unterschiedliche Prozentsätze für einzelne Teilanlagen anzusetzen sind - die Rechnungspositionen den einzelnen Teilanlagen zuzuordnen. Der Arbeitsaufwand bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands bleibt derselbe wie heute.

 

Mit dem bereits oben erwähnten Schreiben des Städtetages NRW vom 19.08.2019 wird der Entwurf für ein „Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes“ übersandt. Hiermit soll ein modernes Straßenausbaubeitragsrecht auf den Weg gebracht werden:

 

Es soll ein transparentes gemeindliches Straßen- und Wegekonzept eingeführt werden. Dieses soll über einen Zeitraum von fünf Jahren angelegt und jährlich fortgeschrieben werden. Das bedeutet, dass das Kanal- und das Straßenbauprogramm für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen und jährlich fortzuschreiben sind. Der Verwaltungsaufwand für die Aufstellung eines Fünf-Jahres-Programms und die Beurteilung der Beitragsfähigkeit der einzelnen Maßnahmen wird hoch sein.

 

Im Vorfeld von möglichen Straßenausbaumaßnahmen sollen verpflichtend Anliegerversammlungen eingeführt werden. Den Grundstückseigentümerinnen und ‑eigentümern sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und ‑eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.

 

Bereits heute werden bei einem Vollausbau, der Beitragspflichten nach dem KAG NRW auslöst, Bürgerversammlungen abgehalten. Allerdings werden in den Versammlungen bisher nur grobe Auskünfte über den zu erwartenden beitragspflichtigen Aufwand gegeben, auf keinen Fall auf einzelne Objekte bezogen. Dies kann im persönlichen Gespräch vermittelt werden.

 

Eine mögliche wirtschaftliche Überforderung der Beitragspflichtigen soll vermieden werden. Hierzu soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens 20 Jahresraten eingeräumt werden. Bereits heute können Härten durch Ratenzahlungen oder Stundungen gemildert werden. Entgegen der heutigen Regelung, den jeweiligen Restbetrag nach der Abgabenordnung jährlich mit 6 % zu verzinsen, soll künftig der jeweilige Restbetrag mit 2 % über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 % zu verzinsen sein. Diese Regelung soll rückwirkend auch auf bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren Anwendung finden, soweit noch Beiträge ausstehen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Finanz- und Verwaltungsaufwand durch eine Gesetzesnovelle entwickelt.

 

Es sollen Ermessenstatbestände zur möglichen räumlichen Beschränkung der erschlossenen Fläche in der Tiefe sowie für Eckgrundstücke eingeführt werden. Die sogenannte „Tiefenbeschränkung“ ist bereits heute in der Oberhausener Straßenbaubeitragssatzung enthalten (§ 6 Abs. 10). Die sogenannte „Eck(grundstücks)vergünstigung“ für mehrfacherschlossene Grundstücke enthält die Oberhausener Satzung nicht (mehr). Durch die Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden, dass in der Beitragssatzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eckgrundstücken keine allgemeine und undifferenzierte Vergünstigung zu Lasten der anderen Grundstückseigentümer/innen eingeräumt werden darf. Der Einnahmeausfall durch die (Wieder-)Einführung einer Eckvergünstigung ginge somit zu Lasten der Gemeinde.

 

Das Schreiben des Städtetages NRW vom 03.07.2019, mit dem das Eckpunktepapier und eine diesbezügliche Stellungnahme des Städtetages den Mitgliedsstädten übersandt wurden, ist diesem Bericht als Anlage 1 beigefügt.

 

Anlage 2 zu diesem Bericht ist das Schreiben des Städtetages NRW vom 19.08.2019, mit dem der Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW einschließlich seiner Begründung übersandt wurde.

 

Anlage 3 ist eine Gegenüberstellung der Anteile der Beitragspflichtigen der dem Regionalverband Ruhr angehörigen Städte.

 

Als Anlage 4 ist eine beispielhafte Darstellung der Auswirkungen beigefügt, die die Festschreibung der o. g. Höchstsätze auf die Einnahmen der Stadt Oberhauen haben kann. Diese Darstellung basiert auf in den Jahren 2017 bzw. 2018 tatsächlich durchgeführten Beitragserhebungsverfahren. Da weder das Eckpunktepapier noch der Gesetzentwurf für verschiedene Teilanlagen Prozentanteile angibt, wurden hierfür die zurzeit in Oberhausen geltenden Anteile der Beitragspflichtigen zugrunde gelegt.

 

Der Städtetag NRW wird die Gemeinden über die weitere Entwicklung zur Neuregelung der Straßenausbaubeiträge auf dem Laufenden halten. Die Verwaltung wird - sobald neue Erkenntnisse vorliegen - zeitnah berichten.

 

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