Beschlussvorlage - B/16/4913-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 724 zu verkleinern (siehe Punkt I)

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 i.V. mit § 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 724 - Dorstener Straße / Steinstraße - vom __.__.2019 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung (inkl. Umweltbericht).

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

 

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 724 - Dorstener Straße / Steinstraße - vom 13.02.2017 (Drucksache Nr. B/16/2314-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ]

 

Die Kosten für die Anpflanzung und Unterhaltung von Straßenbäumen werden noch bis zum Satzungsbeschluss ermittelt.

 

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Verkleinerung des Plangebietes

 

 

Die Teilfläche des Flurstücks Nr.1183, Flur 15, die nordwestlich an das Flurstück Nr. 247, Flur 15, angrenzt sowie die Teilfläche des Flurstücks Nr. 1673, die nordwestlich an das Flurstück Nr. 763, Flur 17, angrenzt, sind in dem Bebauungsplan des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk - "B 223 (Verbandsstr. NSV) von der Steinbrinkstraße bis zur Steinstraße nebst Anschlußstraßen an das Straßennetz der Stadt Oberhausen" - vom 24.02.1966 als Verkehrsfläche festgesetzt. Sie sind jedoch nicht als Verkehrsfläche ausgebaut und werden zukünftig auch nicht als Verkehrsflächen benötigt, daher wird das Plangebiet um diese beiden Teilflächen verkleinert.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 15 und 17, und wird nunmehr wie folgt umgrenzt:

 

Südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 982, Flur 17; nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 982, 983 und 382, Flur 17; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 382, Flur 17; nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 958, 713, 703 und 701, Flur 15; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 701, Flur 15; nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 240, 639 und 636, Flur 15; vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 636, Flur 15, abknickend zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 710, Flur 15; nordöstliche und östliche Grenze des Flurstücks Nr. 660, Flur 15; nordwestliche und nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 1183, Flur 15; nordöstliche und südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 243, Flur 15; östliche Grenze des Flurstücks Nr. 1183, Flur 15; südöstliche Seite der Dorstener Straße bis zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 742, Flur 15; von dort abknickend zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 246, Flur 15; südöstliche Seite der Dorstener Straße bis zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 729, Flur 15; von dort abknickend zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 579, Flur 17; südöstliche Seite der Dorstener Straße, am westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 579, Flur 17, abknickend zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 982, Flur 17.

 

  1. Planungsanlass und -ziele

 

Aktueller Planungsanlass ist ein geplantes Vorhaben für eine Wettannahmestelle in einem Ladenlokal, das zuletzt als Imbiss genutzt wurde. Diese Umnutzung würde einen „Trading-Down-Effekt“ für das Nahversorgungszentrum Tackenberg/Klosterhardt auslösen und im Zusammenhang mit der vorhandenen Wohnnutzung zu Spannungen führen.

 

Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 724 wird eine verträgliche Nutzungsmischung angestrebt. In dem vorgesehenen Mischgebiet im nördlichen Plangebiet sollen Nutzungen, die schädliche Auswirkungen aufweisen und/oder einen „Trading-Down-Effekt“ auslösen, verfestigen oder verstärken, ausgeschlossen werden. Das Mischgebiet umfasst den südlichen Teilbereich des Nahversorgungszentrums Tackenberg/Klosterhardt, der sich im Plangebiet befindet. Die Entwicklung des Nahversorgungszentrums soll gesichert werden. Für das Allgemeine Wohngebiet im südlichen Plangebiet sollen weitergehende Regelungen getroffen werden, die bodenrechtliche Spannungen vermeiden.

 

Unter „Trading-Down-Effekten“ wird die Entwertung einer Gebietsstruktur verstanden, die dann entsteht, wenn Betriebe mit typischerweise niedrigem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Rendite (wie z.B. Wettbüro, Wettannahmestellen, Spielhallen und Rotlichtnutzungen) in Konkurrenz treten zu Betrieben mit höherem Investitionsbedarf und niedrigerer Rendite. Der Wettbewerb zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Immobilienpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen oder Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. In gemischt genutzten Gebieten kann darüber hinaus eine vorhandene Wohnnutzung verdrängt werden.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 724 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

  • Festsetzung eines Mischgebietes

 

  • Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes

 

  • Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartige Betriebe, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen und andere.

 

 

Das städtebauliche Erfordernis einer Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich aus der Notwendigkeit eine städtebauliche Ordnung planungsrechtlich zu flankieren, die die Erhaltung und weitere Entwicklung des südwestlichen Bereiches des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungszentrums Tackenberg/Klosterhardt“ nicht beeinträchtigt und darüber hinaus in dem festzusetzenden Allgemeinen Wohngebiet keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen forciert.

 

  1. Städtebauliches Konzept

 

Da das Plangebiet bereits vollständig bebaut ist, wird das Maß der baulichen Nutzung nicht über Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt. Vielmehr soll sich die Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen weiterhin nach § 34 BauGB richten (einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB).

Im Plangebiet soll an der Dorstener Straße innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs ein Mischgebiet festgesetzt werden. In den Erdgeschossen soll die zentrentypische Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen erhalten bleiben. An der Dorstener Straße Nr. 328 und im Anbau der Dorstener Straße Nr. 315 (Flurstücke 142, 143, Flur 8) befinden sich nördlich des Plangebietes bereits zwei Spielhallen. Daher werden – auch mit Verweis auf das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages AG GlüStV NRW) – weitere Nutzungen wie Spielhallen, Wettbüros und Wettannahmestellen in diesem Bereich ausgeschlossen.

Im südlichen Teil des Plangebietes soll ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Die Wohnbebauung an der Dorstener Straße ist Bestandteil eines größeren Wohngebiets. Nutzungen wie Wettannahmestellen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die die Wohnqualität maßgeblich beeinträchtigen (z.B. durch Lärmbelästigung), sollen auch hier ausgeschlossen bzw. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.

 

  1. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 13.02.2017 hat der Rat der Stadt den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 724  Dorstener Straße / Steinstraße - gefasst.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist im Sonderamtsblatt der Stadt Oberhausen vom 17.02.2017 bekannt gemacht worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen erfolgte für den Vorentwurf des Bebau-ungsplans Nr. 724 - Dorstener Straße / Steinstraße -

 

  • In der Zeit vom 25.04.2019 – 09.05.2019 einschließlich die öffentliche Darlegung und Anhörung zur Planung.

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 27.03.2019 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:

 

  1. Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1. Amprion GmbH

Rheinlanddamm 24

44139 Dortmund

 

2. Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

3. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

4. RAG Aktiengesellschaft

Deutsche Steinkohle

Im Welterbe 10

45141 Essen

 

5. Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH

Postfach 50 17 40

50977 Köln

 

6. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloß Broich 1-3

45479 Mülheim a.d. Ruhr

 

7. Stadtwerke Oberhausen

Postfach 10 15 40

46015 Oberhausen

 

  1. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die inhaltsgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 2) zu entnehmen.

 

Kopien der abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlage 3 zu entnehmen.

 

  1. Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;

 

  • Entscheidung des Rates über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

  1. Kurzzusammenfassung

 

Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 724 wird eine verträgliche Nutzungsmischung angestrebt. In dem vorgesehenen Mischgebiet im nördlichen Plangebiet sollen Nutzungen, die schädliche Auswirkungen aufweisen und/oder einen „Trading-Down-Effekt“ auslösen, verfestigen oder verstärken, ausgeschlossen werden. Für das Allgemeine Wohngebiet im südlichen Plangebiet sollen weitergehende Regelungen getroffen werden, die bodenrechtliche Spannungen vermeiden. Der Bebauungsplan umfasst auch den südwestlichen Bereich des Nahversorgungszentrums Tackenberg/Klosterhardt.

 

 

 

 

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Anlagen

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