Beschlussvorlage - B/16/4937-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung vom 03.07.2019 gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW.

 

Dringlichkeitsentscheidung

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen die Bezirksbürgermeisterin, Frau Radtke und das Mitglied der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen, Herr Hoff gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW folgende Entscheidung:

 

  1. Ein zweistämmiger Ahorn und eine Robinie an der Bonmannstraße im Bereich des nördlichen Gehölzstreifens am Wendehammer können entfernt werden, da an der unter dem Gehölzstreifen verlaufenden Druckrohrleitung Untersuchungen für das Pumpwerk Lirich erfolgen müssen.

 

  1. Ein Ginkgo an der Saarstraße 70 kann für die Reparatur einer Fernwärmeleitung im Gehwegbereich entfernt werden.

 

3. Für die gefällten Bäume an der Bonmannstraße sollen eine Blutbuche und eine Sommerlinde im Bonmannpark als Ersatz gepflanzt werden.

 

4. Für den gefällten Ginkgo soll ein Amberbaum an Ort und Stelle als Ersatz gepflanzt werden.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Bäume an der Bonmannstraße

 

Die Emschergenossenschaft muss an der Druckrohrleitung, welche unterhalb des Gehölzstreifens nördlich der Bonmannstraße verläuft, Untersuchungen durchführen. Diese Untersuchungen sind nur in einer offenen Bauweise möglich. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden für die Planungen zur Maßnahme am Pumpwerk Oberhausen Lirich dringend benötigt. Die Fällung eines Ahorns und einer Robinie sind daher unumgänglich.

 

Die Emschergenossenschaft teilt mit, dass die momentane Marktsituation bei den Baufirmen als extrem schwierig anzusehen ist. Eine passende Baufirma für die anstehenden, notwendigen Untersuchungen an der Druckrohrleitung zu finden, sei nicht einfach gewesen. Nach langen Verhandlungen konnte eine Firma für die notwendigen Arbeiten gefunden werden. Um den bestehenden Vertag mit der Baufirma nicht zu gefährden, müssen die Arbeiten in der 28. Kalenderwoche 2019 begonnen werden. Ansonsten könnte eine Behinderungsanzeige, welche mit Entschädigungszahlungen verbunden wäre, von der Baufirma gestellt werden.

 

Durch die Bestimmungen des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen grundsätzlich in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres (Vogelschutzzeit) verboten. Gemäß Ziffer 2 besteht eine Ausnahme von diesem Verbot bei Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich zugelassen sind. Die Maßnahme kann – wie zuvor beschrieben – zu keinem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden. Des Weiteren liegt der ordnungsgemäße Betrieb der Druckrohrleitung im öffentlichen Interesse. Daher ist im beschriebenen Fall Dringlichkeit geboten. Dem Antragsteller wird auferlegt die Bäume vor der Fällung auf Brut- und Niststätten zu kontrollieren.

 

Als Ersatz für die gefällten Bäume sollen im Bonmannpark eine Blutbuche und eine Sommerlinde gepflanzt werden.

 

 

2. Ginkgo an der Saarstr. 70

 

Die EVO AG hat an der Saarstraße 70 Störungen an der Fernwärmeleitung festgestellt. Ein Tiefbauunternehmen hat in Absprache mit dem Bereich Umweltschutz die Leitung in Handschachtung freigelegt, um die Wurzeln des städtischen Ginkgos zu schützen. Dieser Baum steht unmittelbar in einer Baumscheibe an der Schadstelle.

 

Nach freilegen der Wurzeln konnte festgestellt werden, dass Starkwurzeln an drei Stellen die Ummantelung der Fernwärmeleitung von oben bzw. von unten zerdrückt haben. Eine Reparatur ist bei Erhalt der Wurzeln und einem zu erwartenden Dickenwachstum nicht möglich. Nach Einschätzung des Baumkontrolleurs der OGM GmbH kann der Baum bei Kappung der drei Starkwurzeln / Haltewurzeln zwar den Verlust in Bezug auf Nährstoff- und Wasseraufnahme kompensieren, aber die Standsicherheit ist nicht mehr gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass keine entsprechenden Druckwurzeln auf der gegenüberliegenden Seite im Bereich des Straßenkörpers den Verlust kompensieren können, sodass eine Fällung des Ginkgos unumgänglich ist.

 

Gemäß § 39 Abs. 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz besteht eine Ausnahme vom Fällverbot bei Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Die Maßnahme muss – wie zuvor beschrieben zwingend durchgeführt werden. Eine Verkehrssicherheit kann nach Kappung der Wurzeln nicht mehr gewährleistet werden. Daher ist im beschriebenen Fall Dringlichkeit geboten. Dem Antragsteller wird auferlegt den Baum vor der Fällung auf Brut- und Niststätten zu kontrollieren.

 

Anstelle des Ginkgos soll in der Baumscheibe ein Amberbaum als Ersatz gepflanzt werden.

 

 

Die Baumkommission wurde auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit nicht hinzugezogen.

 

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen wird daher gebeten, der Fällung des Ahorns und der Robinie an der Bonmannstraße und des Ginkgos an der Saarstraße einschließlich der vorgeschlagenen Ersatzbepflanzung zuzustimmen.

 

 

 

 

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