Beschlussvorlage - B/16/4860-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl eines Beigeordneten für das Dezernat Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Personal und IT.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Marc Cziuraj
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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08.07.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt wählt
Herrn Michael Jehn
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten der Stadt Oberhausen. Die Ernennung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Der Rat der Stadt weist im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister Herrn Jehn den Geschäftskreis Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Personal und IT (Dezernat 4) zu.
Die Besoldung richtet sich gem. Eingruppierungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 4 Landesbesoldungsordnung.
Konsequenzen
Bezug
Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates der Stadt am 20.05.2019, Drucksache B/16/4729-01.
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [X]
Der neue Beigeordnete erhält eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 4 Landesbesoldungsordnung in Verbindung mit der Eingruppierungsverordnung. Diese Kosten sind im Personalkostenansatz enthalten.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
In der Sitzung am 20.05.2019 beschloss der Rat der Stadt die Ausschreibung der Beigeordnetenstelle für das Dezernat mit dem Geschäftskreis Bürgerservice und öffentliche Ordnung, Personal und Organisation, Immobilien, IT und Feuerwehr sowie den zukünftigen Eigenbetrieb Gebäudemanagement und Grün. Diese Stellenausschreibung wurde im Sinne der Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Geschäftsverteilung durchgeführt.
Bewerbungsvoraussetzung für die Beigeordnetenstelle ist eine erforderliche fachliche Eignung und ausreichende Erfahrung zur Bekleidung der Stelle im Sinne des § 71 Abs. 3 S. 1 GO NW.
Herr Michael Jehn
erfüllt diese Voraussetzungen.
Sobald die Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vorliegt, kann die Ernennungsurkunde ausgehändigt werden.
