Beschlussvorlage - B/16/4862-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in den vergangenen Sitzungen bereits drei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am Sonntag, 06.01.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Dreikönigsfest, am Sonntag, 31.03.2019, in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen und am Sonntag, 05.05.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende zum Gegenstand hatten. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 4. 6. und 7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019 vorgelegt.

Der Verein „Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. (IGS) hat am 10.01.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 08.09.2019 in Zusammenhang mit der Krööskärmes gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“ soll nunmehr am 08.09.2019 ein Verkaufssonntag in der Schmachtendorfer Innenstadt freigegeben werden. Da die nächste Ratssitzung nach den Sommerferien erst am 23.09.2019, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, wird der Rat gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten und den Beschluss in der Ratssitzung am 08.07.2019 zu fassen, um die Öffnung der Ladenlokale am Sonntag, 08.09.2019 in Schmachtendorf zu ermöglichen. Dem Rat der Stadt Oberhausen werden noch weitere Einzelverordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und im CentrO zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Die IGS hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 08.09.2019, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit der Krööskärmes beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch diese Veranstaltung erfüllt. Bei der Krööskärmes handelt es sich um ein seit 127 Jahren in Schmachtendorf bestehendes, traditionelles Volksfest (Kirmes) und um eine Brauchtumsveranstaltung. In den vergangenen Jahren waren folgende Geschäfte auf der Krööskärmes vertreten: drei Ausschankwagen, vier Süßwaren-, zwei Creperie-, ein Pommes-, ein Gurken-, ein Eis- und vier Imbissstände sowie zwei Geschäfte mit Entenangeln, ein Schießwagen, jeweils ein Stand mit Pfeil- und Ballwerfen, 2 Kinderfahrgeschäfte wie Star Trek und Kettenflieger, ein Autoscooter und ein Großfahrgeschäft (Twister). Die Planungen und die Organisation für die diesjährige Krööskärmes sind noch nicht abgeschlossen, jedoch wird sie in ähnlicher oder sogar in gleicher Form stattfinden. Die Krööskärmes findet von Freitag 06.09. bis Montag, 09.09.2019 statt. Am Sonntag, 08.09.2019 umfasst der Veranstaltungszeitraum der Krööskärmes die Zeit von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Weinstraße Schmachtendorf wurde im Jahr 2013 ins Leben gerufen, um die Kirmes zusätzlich zu attraktivieren. In den teilnehmenden Geschäften können Kunden dabei verschiedene Weine verköstigen. Zusätzlich wird ein Gewinnspiel angeboten. Da die Weinstraße in Schmachtendorf jedoch nur am Samstag, 07.09.2019 in der Zeit von 13:00 -18:00 Uhr stattfindet, kann sie für die rechtliche Prüfung des beantragten  verkaufsoffenen Sonntag außer Acht gelassen werden. Die Veranstaltungsfläche für die Krööskärmes beträgt etwa 5.300 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, Teile der Dudeler Str. und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte der Krööskärmes 2019 gehen aus dem Plan und der dazugehörigen Legende hervor (Anlage 2). Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass der Krööskärmes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 2.000 m2. Die Veranstaltungsfläche für die Weinstraße betrifft den gesamten Ortskern von Schmachtendorf. Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 78 bis 159, Dudeler Straße, Tenter Straße, Hiesfelder Straße und der Forststraße. An der Weinstraße nehmen 17 Verkaufsstellen (Einzelhandel und Dienstleister) teil. Insgesamt käme damit eine Veranstaltungsfläche von 20.000 m2 zusammen. Bei der Kirmes und der Weinstraße werden ca. 5.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Tag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 200 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen der Krööskärmes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.

Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld der Krööskärmes beschränkt (siehe beigefügten Lageplan, Anlage 2). Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich der Krööskärmes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung der besucherstarken Krööskärmes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.

Die Weinstraße kann dagegen weder als anlassgebende Veranstaltung noch bei der Berechnung der Veranstaltungsfläche Berücksichtigung finden. Da diese Veranstaltung in den Geschäftslokalen stattfinden soll, würde eine Verkaufsöffnung am Sonntag nicht etwa im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erfolgen, sondern wäre zwingende Voraussetzung der Veranstaltung, würde deren Stattfinden somit überhaupt erst ermöglichen.

Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.

 

Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.

Angesichts des Umfangs und Angebots der Krööskärmes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Krööskärmes, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.

Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Schmachtendorf bejaht werden.

Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch die Krööskärmes stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Kirmesöffnungszeit. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Krööskärmes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies war bei der Krööskärmes ausweislich des Plakats von 2011 (Anlage 2) in der Vergangenheit bereits der Fall. In den Folgejahren wurde das v. g. Plakat stets aktualisiert aber vom Aufbau her unverändert verwandt. Für 2018 wurde erstmals ein neues Layout eingeführt werden. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Krööskärmes wird auch bei diesem Plakat berücksichtigt werden.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 09.07.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2019 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 08.09.2019 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 29.03. und 01.04.2019 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe der sieben  verkaufsoffenen Sonntage im 2. Halbjahr 2019 in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Oberhausener Interessen- und Werbegemeinschaften zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte per E-Mail mit, dass sie ausdrücklich sämtliche beantragten verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen unterstützt und weist nochmals die zahlreichen positiven Effekte der verkaufsoffenen Sonntage für die lokale Stadtentwicklung und Wirtschaft hin.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte per E-Mail mit, dass es zum genannten Termin keine Bedenken zur Durchführung der Krööskärmes gibt.
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 16.04.2019, weitergeleitet am 18.06.2019, mit, dass es, wie bereits mehrfach in Stellungnahmen und u. a. auch beim gemeinsamen Treffen herausgestellt, den verkaufsoffenen Sonntagen differenziert gegenüber steht. Dem Antrag zum verkaufsoffenen Sonntag am 08.09.2019 in Oberhausen-Schmachtendorf stimmt es jedoch zu, da er im Rahmen einer Traditionsveranstaltung stattfindet und mehr als das kommerzielle Interesse der gemeinschaftsstiftende Aspekt im Vordergrund steht.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 09.07.2018 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2019 erbetenen Sonntagsöffnungen zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass hierin auch die für den 08.09.2019 beantragte Sonderöffnung in Zusammenhang mit dem 127. Krööskärmes enthalten war. Diese Sonderöffnung wird von ihm uneingeschränkt befürwortet. Gegen den Antrag der IGS haben sie keine Bedenken und unterstützen ihn vollumfänglich.
  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 13.06.2019 per E-Mail mit, dass es aus der Sicht der Evangelischen Kirche in Oberhausen keine Bedenken gegen den Antrag der IGS für einen verkaufsoffenen Sonntag am 08.09.2019 gibt.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 18.04.2019 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 08.09.2019 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u.a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein. Des Weiteren zitiert sie den Volkswirt Prof. Stützel, der die verkaufsoffenen Sonntage für die Einzelhändler negativ bewertet: „Der Gesamtabsatz der genannten Einzelhändler wird durch Änderung der Ladenöffnungszeiten nicht verändert. Die Verlängerung der Öffnungszeiten bringt nur Mehrbelastung, keine Absatzsteigerung.“

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in OberhausenSchmachtendorf besteht.

 

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Anlagen

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