Beschlussvorlage - B/16/4861-01
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Margarete Ditzler
- Verantwortung:
- Bereich 2-4, Herr Ohletz , Herr Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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08.07.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat in den vergangenen Sitzungen bereits drei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am Sonntag, 06.01.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Dreikönigsfest, am Sonntag, 31.03.2019, in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen und am Sonntag, 05.05.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende zum Gegenstand hatten.
Der Verein „Werbegemeinschaft Osterfeld e. V.“ (WEGO) hat am 10.01.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 01.09.2019 in Zusammenhang mit dem 34. Osterfelder Stadtfest gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“ soll nunmehr am 01.09.2019 ein Verkaufssonntag in der Osterfelder Innenstadt freigegeben werden. Da die nächste Ratssitzung nach den Sommerferien erst am 23.09.2019, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, wird der Rat gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten und den Beschluss in der Ratssitzung am 08.07.2019 zu fassen, um die Öffnung der Ladenlokale am Sonntag, 01.09.2019 in Osterfeld zu ermöglichen. Dem Rat der Stadt Oberhausen werden noch weitere Einzelverordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und im CentrO zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Die WEGO hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Osterfelder Innenstadt am Sonntag, 01.09.2019, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit dem 34. Osterfelder Stadtfest, das in der Zeit vom 31.08. bis 02.09.2019 stattfindet, beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch diese Veranstaltung erfüllt. Bei dem 34. Osterfelder Stadtfest handelt es sich um ein, seit 34 Jahren bestehendes, traditionelles und bekanntes 3-tägiges Straßenfest (Brauchtumsveranstaltung), welches auf dem Marktplatz Osterfeld und in den Nebenstraßen der Osterfelder Innenstadt stattfindet. Diese Veranstaltung strahlt über die Stadtgrenzen von Oberhausen aus und lockt auch Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Städten und Gemeinden nach Osterfeld. Veranstalter ist die WEGO, die für die Organisation die Veranstaltungsagentur ORION beauftragt hat. Aufgrund der Ausrichtung des Festes werden hauptsächlich Familien mit Kindern angesprochen. Eine Vielzahl (ca. 25 - 30) ehrenamtlich besetzter Stände von Vereinen und Verbänden, ca. 10 Präsentationsstände kommerzieller Anbieter und Firmen, ca. 6 - 8 Traditions- und Kunsthandwerkerstände, 3 Grillstände, 1 Vollimbissstand, 1 Pommesstand, 1 Reibekuchenstand, 1 Champignonstand, 5 Getränkestände und 3 - 4 andere gastronomische Stände bilden das große Angebot dieser Veranstaltung. Die große Showbühne auf dem Marktplatz Osterfeld für Auftritte der Vereine, Verbände, diversen Gruppen und Bands runden das Gesamtangebot ab. Am Sonntagmorgen beginnt das Stadtfest mit einem ökumenischen Gottesdienst um 10:00 Uhr. Die Veranstaltungsfläche des Osterfelder Stadtfestes beträgt ca. 5.500 m². Sie verläuft über die Gildenstraße, die Straße Marktplatz Osterfeld, Teile der Bergstr. und beinhaltet den Marktplatz Osterfeld und den Wappenplatz (siehe Lageplan, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 1.800 m². Es werden bei der Veranstaltung am Sonntag in der Zeit von 10:00 - 18:00 Uhr ca. 4.500 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr mit insgesamt ca. 800 Besuchern. Diese Prognose basiert auf der beigefügten Befragung der teilnehmenden Geschäfte der WEGO zu den Besucherströmen am verkaufsoffenen Sonntag am 02. September 2018 in den Ladenlokalen. Anhaltspunkte dafür, dass diese prognostizierten Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der WEGO mit den Auswirkungen des Osterfelder Stadtfestes nicht, da sich die Ladenlokale im unmittelbaren Umfeld der Veranstaltung befinden und an den Werktagen während der übrigen Festtage auch geöffnet haben. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Es ist geplant, die Öffnung der Ladenlokale dabei auf folgende Flächen, Plätze und Straßen in Oberhausen-Osterfeld und damit auf das direkte Umfeld der Osterfelder Stadtfestes zu beschränken: Bergstr. 1 - 16, Bottroper Str. 153 – 167, Gildenstraße 1 - 30, Heinestr. 1 - 4, Kirchstr. 3 - 18, Marktplatz Osterfeld, Straße Marktplatz Osterfeld 2 - 8 und Im Wiedemhof 2. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung/Einschränkung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht (siehe Lageplan Nr. 1, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Angesichts des Umfangs und Angebots des 34. Osterfelder Stadtfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von Oberhausen-Osterfeld nicht berührt, da es sich hier erst um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in der Osterfelder Innenstadt erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem 34. Osterfelder Stadtfestes bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 01.09.2019 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also zeitgleich während der Veranstaltung. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem 34. Osterfelder Stadtfest und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum 34. Osterfelder Stadtfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Die Werbung wird sich jedoch an der Werbung der vergangenen Jahre orientieren, ähnlich oder identisch sein. Muster der Plakate aus den Vorjahren sind dieser Beschlussvorlage (siehe Anlage 2) beigefügt. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung 34. Osterfelder Stadtfest berücksichtigt wird. Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 09.07.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2019 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 01.09.2019 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 29.03. und 01.04.2019 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe der sieben verkaufsoffenen Sonntage im 2. Halbjahr 2019 in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Oberhausener Interessen- und Werbegemeinschaften zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 01.04.2019 per E-Mail mit, dass sie ausdrücklich sämtliche beantragten verkaufsoffenen Sonntage In Oberhausen unterstützt und weist nochmals die zahlreichen positiven Effekte der verkaufsoffenen Sonntage für die lokale Stadtentwicklung und Wirtschaft hin.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte per E-Mail mit, dass es zum genannten Termin keine Bedenken zur Durchführung des 34. Osterfelder Stadtfestes gibt.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 16.04.2019 mit, dass es, wie bereits mehrfach in Stellungnahmen und u. a. auch beim gemeinsamen Treffen herausgestellt, den verkaufsoffenen Sonntagen differenziert gegenüber steht. Dem Antrag zum verkaufsoffenen Sonntag am 01.09.2019 in Oberhausen-Osterfeld stimmt es jedoch zu, da er im Rahmen einer Traditionsveranstaltung stattfindet und mehr als das kommerzielle Interesse der gemeinschaftsstiftende Aspekt im Vordergrund steht.
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 28.02.2019 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 09.07.2018 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2019 erbetenen Sonntagsöffnungen zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass hierin auch die für den 01.09.2019 beantragte Sonderöffnung in Zusammenhang mit dem 34.Osterfelder Stadtfest enthalten war. Diese Sonderöffnung wird von ihm uneingeschränkt befürwortet. Gegen den Antrag der WEGO haben sie keine Bedenken und unterstützen ihn vollumfänglich.
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 13.06.2019 per E-Mail mit, dass es aus der Sicht der Evangelischen Kirche in Oberhausen keine Bedenken gegen den Antrag der WEGO für einen verkaufsoffenen Sonntag am 01.09.2019 gibt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 18.04.2019 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 01.09.2019 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u.a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein. Des Weiteren zitiert sie den Volkswirt Prof. Stützel, der die verkaufsoffenen Sonntage für die Einzelhändler negativ bewertet: „Der Gesamtabsatz der genannten Einzelhändler wird durch Änderung der Ladenöffnungszeiten nicht verändert. Die Verlängerung der Öffnungszeiten bringt nur Mehrbelastung, keine Absatzsteigerung.“
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Osterfelder Stadtfest besteht.
Anlagen
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