Beschlussvorlage - B/16/4758-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt den Jahresabschlusses 2018 zur Kenntnis und überweist ihn an den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Schlussberichtes gem. § 59 Abs. 3 GO i. V. m. § 101 GO.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die vom Stadtkämmerer bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 (siehe 5.5.2.1) zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 (siehe 5.5.2.2) zu.

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Konsequenzen

Bezug

 

-

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [x]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

 

   -

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Gemeinde hat, gem. § 95 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO, zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist, aufzustellen. Gem. den Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Dies umfasst die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage.

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Gem. § 95 Abs. 3 GO wurde der Entwurf des Jahresabschlusses vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Oberbürgermeister bestätigt. Nachfolgend werden die wesentlichen Eckdaten des Entwurfes dargestellt:

 

Ergebnisrechnung zum 31.12.2018

 

Der Jahresabschluss 2018 zum Ergebnishaushalt ist gekennzeichnet durch einen positiven Betrag in Höhe von 2.858 TEUR gegenüber dem vom Rat der Stadt ursprünglich beschlossenen Ergebnis (= 784 TEUR) um 2.074 TEUR höher ausfällt.

 

Der Jahresüberschuss wird – unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität - zur Reduzierung von Liquiditätskrediten verwendet.

 

Das Jahresergebnis ergibt sich aus dem Saldo des „ordentlichen Ergebnisses“ und des „Finanzergebnisses“. „Außerordentliche Ergebnisse“ werden nicht ausgewiesen, da keine entsprechenden Geschäftsvorfälle im Haushaltsjahr 2018 zu verzeichnen waren. Darüber hinaus sind Detailinformationen dem Entwurf des Jahresabschlusses zu entnehmen.

 

Ergebnisrechnung

Plan 2018

(in TEUR)

Ergebnis 2018

(in TEUR)

Abweichung

Ergebnis 2018

Plan 2018

Ordentliche Erträge

814.584

843.661

+ 29.122

Ordentliche Aufwendungen

782.794

817.013

+ 34.219

Ordentliches Ergebnis

31.745

26.647

- 5.097

Finanzergebnis

- 30.961

- 23.789

+ 7.172

Jahresergebnis

784

2.858

+ 2.074

(Rundungsdifferenzen)

 

Finanzrechnung zum 31.12.2018

 

Der Jahresabschluss 2018 zum Finanzhaushalt ist gekennzeichnet durch einen positiven Finanzmittelbetrag in Höhe von 23.174 TEUR, der gegenüber dem vom Rat der Stadt ursprünglich beschlossenen Finanzmittelfehlbedarf (= - 70 TEUR) um 23.244 TEUR höher ausgewiesen wird.

 

Finanzrechnung

Plan 2018

(in TEUR)

Ergebnis 2018

(in TEUR)

Abweichung

Ergebnis 2018

Plan 2018

Einzahlung aus lfd. Verwaltungstätigkeit

789.475

801.720

+ 12.245

Auszahlung aus lfd. Verwaltungstätigkeit

760.774

752.145

-   8.629

Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit

28.701

49.575

+ 20.874

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

40.622

30.812

-   9.810

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

69.393

57.213

-  12.180

Saldo aus Investitionstätigkeit

- 28.771

- 26.401

+   2.370

Finanzmittelüberschuss/

-fehlbetrag

- 70

23.174

+ 23.244

(Rundungsdifferenzen)

 

Bilanz zum 31.12.2018: Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage

 

 

Die Schulden auf der Passivseite übersteigen das Vermögen auf der Aktivseite um 1.118 Mio. €. Daraus resultiert eine negative Eigenkapitalquote von 38,97 %. Aufgrund des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages konnten keine Rücklagen nachgewiesen werden.

 

 

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen im Jahresabschluss 2018

 

Die in § 83 GO NRW enthaltenen Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten für überplanmäßige/außerplanmäßige Aufwendungen sind auf Erfordernisse und die Ausführungen des Haushaltsplans innerhalb des Haushaltsjahres ausgelegt (siehe 5.5.2).

 

Anlässlich der Beratungen zum Jahresabschluss zum 31.12.2013 im Rat der Stadt Oberhausen wurde darum gebeten, „dass sämtliche Ratsbeschlüsse zu apl. oder üpl. Aufwendungen/Auszahlungen zukünftig der Vorlage zum Thema „Jahresabschluss“ beigefügt werden sollten.“

 

Als Anlage 2 beigefügt ist eine Übersicht der im Jahr 2018 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen überplanmäßigen bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen. Enthalten sind auch die Kenntnisnahmen der durch den Stadtkämmerer bewilligten überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen des Rates der Stadt Oberhausen.

 

Soweit Aufwendungen – auch erhebliche – erst im Rahmen des Jahresabschlusses (d. h. nach dem offiziellen Buchungsschluss) dem abgelaufenen Haushaltsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden können, bedarf es nicht des in § 83 GO NRW bestimmten Verfahrens.

 

Vielmehr können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit

 

-                 der Stadtkämmerer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (siehe 5.5.2.1),

-                 der Oberbürgermeister bei der Bestätigung (siehe 5.5.2.1) und

-                 der Rat bei der Feststellung (siehe 5.5.2.2),

 

den erforderlich gewordenen Aufwendungen zustimmen. Zu den Abschlussbuchungen (nicht abschließend) zählen:

 

-                 die Rechnungsabgrenzungen

-                 die Wertberichtigungen

-                 die Bildung und Auflösung von Rückstellungen

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses werden die Abschlussbuchungen, die zu überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen geführt haben, dargestellt.

 

Im Rahmen seiner Zuständigkeit bewilligt der Stadtkämmerer/der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen die unter Ziffer 5.5.2.1 dargestellten überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen gem. § 83 (2) Satz 1 GO NRW. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Bewilligung zur Kenntnis.

 

Im  Rahmen seiner Zuständigkeit bewilligt der Rat der Stadt Oberhausen die unter Ziffer 5.5.2.2 dargestellten überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen.

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Anlagen

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