Beschlussvorlage - B/16/4686-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 535, 1. Ergänzung – Ortskern Holten - vom 09.05.2019 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Bebauungsplan Nr. 535, 1. Ergänzung - Ortskern Holten - Aufstellungsbeschluss

(Aufstellung zur textlichen Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 535 gemäß § 13 BauGB)

vom 19.12.2016 (Drucksache Nr. B/16/2210-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Planungsanlass und -ziele

 

Für das Plangebiet gilt zurzeit der Bebauungsplan Nr. 535 - Ortskern Holten - vom 01.10.2008, welcher eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 264 - Ortskern Holten - vom 15.11.1993 gemäß § 13 BauGB darstellt.

 

Unter anderem wurde durch den Bebauungsplan Nr. 535 die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Spielhallen ergänzt, sodass nunmehr im gesamten Plangebiet Vergnügungsstätten und Betriebe, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse und deren Befriedigung anbieten sowie Bordelle textlich ausgeschlossen sind. Mit der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 535 – Ortskern Holten – soll diese textliche Festsetzung um den Ausschluss von Wettannahmestellen ergänzt werden. Hierbei handelt es sich um die textliche Festsetzung A. Art der baulichen Nutzung. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Vielmehr handelt es sich um eine weitere Ausdifferenzierung und Konkretisierung der ursprünglichen Zielsetzung, Trading-Down-Effekte zu verhindern. Der Bezugsraum der 1. Ergänzung entspricht dabei unverändert dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 535 – Ortskern Holten -.

 

Bei Realisierung der durch diese textliche Festsetzung ausgeschlossenen Nutzungen bzw. Anlagen und Betriebe würde den vorhandenen Trading-Down-Effekten weiter Vorschub geleistet. Unter Trading-Down-Effekten wird die Entwertung einer Gebietsstruktur verstanden, die dann entsteht, wenn Betriebe mit typischerweise niedrigem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Rendite (wie z. B. Spielhallen und Rotlichtnutzungen) in Konkurrenz treten zu Betrieben mit höherem Investitionsvolumen und niedrigerer Rendite. Der Wettbewerb zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Immobilienpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen oder Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. Daher sollen nicht nur Vergnügungsstätten und Betriebe, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse und deren Befriedigung anbieten sowie Bordelle, sondern auch Wettannahmestellen ausgeschlossen werden.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 535, 1. Ergänzung - Ortskern Holten - wird folgendes Hauptplanungsziel verfolgt:

  • Ergänzung einer textlichen Festsetzung zum Ausschluss von Wettannahmestellen

 

III. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB

 

Da mit der beschriebenen 1. Ergänzung des Bebauungsplan Nr. 535 die Grundzüge der seinerzeitigen Planung nicht berührt werden, wird für den Bebauungsplan das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet.

 

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen. Zudem dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 13 Abs. 1 BauGB).

 

Nach Mitteilung des Fachbereichs 2-2-10 (Untere Naturschutz-/Landschaftsbehörde) der Stadt Oberhausen vom 13.03.2019 begründen die Zielsetzungen bzw. die geplante Festsetzungsergänzung im Bebauungsplan keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung o.g. Schutzgüter.

 

Die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens für den Bebauungsplan Nr. 535, 1. Ergänzung - Ortskern Holten - liegen somit vor.

 

Im vereinfachten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

IV. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 19.12.2016 wurde durch den Rat der Stadt Oberhausen der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 535, 1. Ergänzung - Ortskern Holten - gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB gefasst.

 

Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 21.12.2016 im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

Von einer Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie einer Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde entsprechend dem § 13 BauGB abgesehen.

 

Am 08.01.2018 hat der Rat der Stadt Oberhausen den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Plangebiets beschlossen (Drucksache Nr. B/16/3242-01), die am 17.01.2018 im Amtsblatt der Stadt Oberhausen bekanntgemacht wurde. Diese wurde durch Beschluss des Rates am 17.12.2018 verlängert (Drucksache Nr. B/16/4109-01) und am 15.01.2019 im Amtsblatt bekanntgemacht (gültig bis 17.01.2020).

 

VI. Weiterer Verfahrensablauf

 

Das weitere Verfahren umfasst folgende Schritte:

  • Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB;
  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;
  • Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats (mind. jedoch 30 Tage);
  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;
  • Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

VII. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die einmonatige öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 535, 1. Ergänzung - Ortskern Holten -.

 

Für das Plangebiet gilt zurzeit der Bebauungsplan Nr. 535 - Ortskern Holten - vom 01.10.2008, welcher eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 264 - Ortskern Holten - vom 15.11.1993 gemäß § 13 BauGB darstellt.

 

Die textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 535 - Ortskern Holten - , durch die im gesamten Plangebiet Vergnügungsstätten und Betriebe, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse und deren Befriedigung anbieten sowie Bordelle ausgeschlossen werden, wird durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 535 - Ortskern Holten - um den Ausschluss von Wettannahmestellen ergänzt.

 

Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Vielmehr handelt es sich um eine weitere Ausdifferenzierung und Konkretisierung der ursprünglichen Zielsetzung, um Trading-Down-Effekte zu verhindern. Der Bezugsraum der 1. Ergänzung entspricht dabei unverändert dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 535 - Ortskern Holten -.

 

Bei Realisierung der durch diese textliche Festsetzung ausgeschlossenen Nutzungen bzw. Anlagen und Betriebe würde den vorhandenen Trading-Down-Effekten weiter Vorschub geleistet. Unter Trading-Down-Effekten wird die Entwertung einer Gebietsstruktur verstanden, die dann entsteht, wenn Betriebe mit typischerweise niedrigem Investitions-bedarf und vergleichsweise hoher Rendite (wie z. B. Spielhallen und Rotlichtnutzungen) in Konkurrenz treten zu Betrieben mit höherem Investitionsvolumen und niedrigerer Rendite. Der Wettbewerb zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Immobilienpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen oder Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. Daher sollen nicht nur Vergnügungsstätten und Betriebe, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse und deren Befriedigung anbieten sowie Bordelle, sondern auch Wettannahmestellen ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

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Anlagen

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