Beschlussvorlage - B/16/4771-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt den Sachstand  der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Oberhausen zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung von 2,0 unbefristeten Planstellen (1,0 in der Entgeltgruppe 8 TVöD tg A 8 LBesG und 1,0 in der Entgeltgruppe 9c TVöD tg A 10 LBesG) im Aufgabenfeld „Bildung und Teilhabe“ im Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter, um die geforderte Steigerung der Abrufquoten von Mitteln aus dem Bildungs- und Teilhabepaket effizient voranzutreiben.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt für das Jahr 2019 die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 67.960 EUR im Deckungsring Personal (D00000001).
Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

Ratsvorlagen vom 18.02.2019 Drucksachen Nummern - A/16/4370-01 und A16/4409-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] Personalkosten gem. Ziffer 5

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Der Rat der Stadt hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 18.02.2019 beauftragt -ausgehend von der vorliegenden Studie des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes-, ein Konzept zu entwickeln, um den Abruf der Bildungs- und Teilhabemittel zu steigern.

 

  1. Die Expertise des „Paritätischen“

 

Der Tenor der Kurzexpertise lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

• mindestens 85% der grundsätzlich leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen               profitieren nicht vom Leistungspaket aus Bildung und Teilhabe

• die erhobenen Daten offenbaren drastische regionale Unterschiede

 

Der Paritätische nimmt sich des Themas unter drei methodischen Prämissen an, die für die regionale Analyse kritisch zu betrachten sind:

 

a)               die Expertise beschränkt sich auf den Rechtskreis des SGB II

 

Damit betrachtet die Studie nur einen Teil der Anspruchsberechtigten. Die Rechtskreise Bundeskindergeldgesetz (BKGG)/Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld (WoGG), SGB XII (Grundsicherung, Sozialhilfe) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bleiben unberücksichtigt.

 

b)     die Expertise befasst sich mit dem Modul „Soziale und kulturelle Teilhabe“ (Freizeitaktivitäten, Vereinsmitgliedschaften) und ermittelt daraus die „Teilhabequote“

 

Wichtige Module der Bildungs- und Teilhabeleistungen (Lernförderung, Klassenfahrten, Schülerbeförderungskosten, Mittagessen an Schule und Kindertageseinrichtung, persönlicher Schulbedarf) werden nicht betrachtet.

 

c)               kommunale Ergebnisse

 

Für Oberhausen ermittelt die Studie eine Teilhabequote -ähnlich wie in zahlreichen anderen Städten- von 10,7%, während beispielsweise für die Stadt Hamm eine Quote 91,3% ausgewiesen wird. Allerdings spiegeln die Daten der Stadt Hamm lediglich die ausgegebenen Teilnahmeberichtigungen (in Form der dort etablierten „youcard“) wieder und nicht die tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung.

 

Zwischenfazit

 

Die Kurzexpertise des Paritätischen „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus“ von 09.2018 wurde bundesweit mit Interesse aufgenommen und hat in zahlreichen Regionen, so auch in Oberhausen, einen Diskussionsprozess angestoßen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten.

 

Kritisch ist die Studie hinsichtlich ihrer Methodik und der daraus resultierenden Bewertung der Ergebnisse zu betrachten.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gemeinsame Zielsetzung aller auf diesem Feld aktiven Akteure in der Stadt Oberhausen zum Inhalt hat, möglichst vielen anspruchsberechtigten Kindern den Zugang zum Leistungskatalog des Bildungs- und Teilhabepakets zu ermöglichen.

 

Auf diese Zielsetzung sind alle weiteren Überlegungen ausgerichtet. Mit der Konkretisierung der Zielsetzungen befasst sich der „Arbeitskreis Bildung und Teilhabe“ unter Beteiligung vom Bereich 3-2/Soziales, 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter, Trägern und Bereich 3-3/Schule.

 

  1. Oberhausener Zahlen, Daten, Fakten

 

a)      Personal-organisatorische Aufstellung

 

Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt in Oberhausen durch zwei Teams, die Leistungsberechtigte aus unterschiedlichen Rechtskreisen betreuen:

 

  • Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter Rechtskreis der SGB II-Empfänger

(ca. 9.600 grundsätzlich Anspruchsberechtigte; 6 Planstellen)

 

  • Bereich 3-2/Soziales Rechtskreis der WoGG, BKGG, SGB XII, AsylbLG

(ca. 3.400 grundsätzlich Anspruchsberechtige; 4,5 Planstellen)

 

b)      Antragstellung

 

Anspruch auf Leistungen des Bildungspaketes haben Schüler/innen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und die oder deren Eltern Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylleistungen beziehen.

Teilhabeleistungen können nur leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Antragsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern sowie Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres.

 

Die Antragstellung erfolgt über einen „Globalantrag“ für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Eine zusätzliche Antragstellung ist für das Modul „Lernförderung“ erforderlich, da für den Zugang zu dieser Leistung eine Stellungnahme der Schule erforderlich ist. Eine Nachweispflicht besteht darüber hinaus bei der Erstattung der  Schülerbeförderungskosten (Nachweis des tatsächlichen Bedarfs) und anlassbezogen für Schulausflüge/mehrtägige Schulfahrten.

 

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden jährlich 100 EUR - im Februar 30 EUR und im August 70 EUR - an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Bei schulpflichtigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II, SGB XII und AsylblG erfolgt die Auszahlung des Schulbedarfs automatisch. Bei Kinderzuschlag- und Wohngeldbeziehern sind diese Leistungen antragsabhängig. Im Rahmen des „Starke-Familien-Gesetz“ soll der Schulbedarf im kommenden Schuljahr 2019/2020 auf insgesamt 150 EUR jährlich erhöht werden – im August 100 EUR und im Februar 50 EUR.

 

Grundsätzlich gilt die Maxime eines möglichst einfachen, transparenten und unbürokratischen Verfahrens. Wo möglich, wird die Leistungserbringung direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet (Lernförderer, Schulen, etc.).

 

c)      Mittelherkunft und -verwendung

 

Der Bund beteiligt sich gemäß § 46 Abs. 8 SGB II an den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes, indem er die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) laut §  46 Abs. 5 SGB II um einen Prozentsatz (BuT-Quote) erhöht. Dieser Prozentsatz wird jährlich neu berechnet und entspricht dem Anteil der BuT-Ausgaben an den KDU-Ausgaben des Landes im Vorjahr.

 

Für das Haushaltsjahr 2018 standen der Stadt Oberhausen BuT-Mittel in Höhe von insgesamt rd. 2,5 Mio. EUR zur Verfügung. Verausgabt wurden hiervon insgesamt rd. 2,1 Mio. EUR. Dies entspricht einer Mittelverwendungsquote von 84%.

 

Das Modul „Soziale und kulturelle Teilhabe“ wurde von 1353 Bedarfsgemeinschaften im Jobcenter Oberhausen in Anspruch genommen. Die Anzahl der Kinder, die hier Teilhabeleistungen bezogen haben, kann mit den derzeitigen IT - Möglichkeiten nicht ermittelt werden, liegt aber zuverlässig weit über 1353. 

 

Für die Leistungsberechtigten nach dem WoGG etc. kann die „Abrufquote“, d.h. die Anzahl der in Anspruch genommenen Leistungen bestimmt werden. Diese liegt bei ca. 79,5%.

 

Mögliche Ursachen für unterschiedliche Abrufquoten im Vergleich zwischen dem Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter und 3-2/Soziales werden derzeit in Zusammenarbeit mit dem bereits erwähnten „Arbeitskreis Bildung und Teilhabe“ eruiert, der die Aufgabe hat, einen weitestgehend reibungslosen und barrierefreien Zugang zu den BuT-Mitteln zu gewährleisten, Hindernisse zu identifizieren und wenn möglich zu beseitigen.

 

  1. Maßnahmen zur Steigerung der Abrufquoten

 

a)      Entwicklung valider Kennzahlen zur Verbesserung der Steuerungseffizienz

 

Kennzahlen & Programme

 

Der Bereich 3-2/Soziales arbeitet derzeit an der Entwicklung von Kennzahlen, die es ermöglichen, den verbleibenden Modulen eine ähnlich hohe Validität und Aussagekraft zu verleihen, wie sie mit dem Modul „Soziale und kulturelle Teilhabe“ erreicht wird.

 

Aus den für die Bewilligung zu nutzenden Fachanwendungen der Bereiche 3-5/ Gemeinsame Einrichtung Jobcenter und 3-2/Soziales werden nicht identische Daten geliefert, sodass hier enge und koordinierte Grundlagen geschaffen werden müssen, die valide Kennzahlen hervorbringen, die für beide Bereiche gleichermaßen in Ihrer Aussagekraft stehen.

 

Einige Besonderheiten sind bei der Datenerhebung und daraus resultierender Rückschlüsse auf eine Teilhabequote bezogen auf die folgenden Module zu beachten:

 

Lernförderung

 

Nicht alle leistungsberechtigten Kinder sind auf Lernförderung angewiesen. Eine Stellungnahme der Schule ist erforderlich. Voraussetzung für die Stellungnahme ist jedoch die Antragstellung mit entsprechendem Testat der Schule. Der Bedarf wird also nur durch konkrete Antragstellung bekannt. Nahezu 100% der Anträge münden in eine Bewilligung.

 

 

(Schul-)ausflüge und mehrtägige (Schul-)fahrten

 

Die Leistung ist anlassbezogen und setzt den Schul- bzw. KTE-Besuch der/des Leistungsberechtigten voraus. Zu ermitteln ist die Anzahl aller Leistungsberechtigten, die eine KTE bzw. Schule besuchen. Die Anzahl der Schulfahrten ist von Schule zu Schule höchst unterschiedlich.

 

Mittagsverpflegung

 

Wird in Schulen, KTE oder in Kindertagespflege ein gemeinsames Mittagessen angeboten, werden ab dem Schuljahr 2019/20 die gesamten Aufwendungen hierfür erstattet (bisher verblieb ein Eigenanteil von 1 EUR bei den Leistungsberechtigten). Zu ermitteln ist auch hier die Anzahl aller Leistungsberechtigten, die eine KTE bzw. Schule besuchen. Zu berücksichtigen ist hierbei ebenfalls, ob ein offenes Ganztagsangebot jeweils vorhanden ist und wie dieses von den Familien/Kindern angenommen wird.

 

Schülerbeförderungskosten

 

Voraussetzung ist der Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs. Wird nicht die nächstgelegene Schule besucht, ist die Ablehnung der Aufnahme durch diese Schule nachzuweisen. Der Bereich 3-3/Schule entscheidet über die Angewiesenheit auf Schülerbeförderung.

Die Leistung erhalten diejenigen, die für den Besuch dieser Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind und bei denen kein vorrangiger Leistungsträger in die Leistung eintritt (s.a. Schülerfahrtkostenverordnung NRW). In der Regel wird hier nach der Entfernung vorgegangen.

 

b)      Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit

 

Bereits jetzt wird das Bildungs- und Teilhabepaket durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Teams intensiv beworben. Kindergartenleitungen, Schulsekretärinnen und Schulsozialarbeiter/innen wurden und werden durch unterschiedliche Informationsveranstaltungen für die Inhalte und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Teilhabepakets sensibilisiert. Die Präsenz der Mitarbeiter/innen bei unterschiedlichen Veranstaltungen (Sterkrader Spiel- und Sportwochenende, Bildungsmesse, Weltkindertag) dient ebenfalls der Bekanntmachung und soll ggfs. vorhandene Schwellenängste durch niedrigschwellige Beratung abbauen. Über den Stadtsportbund sollen Vereine erreicht werden, mit dem Ziel auch dort den Bekanntheitsgrad zu erhöhen. Die erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit soll fortgesetzt und soweit im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen möglich, weiter ausgebaut werden. Auf den im Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter genutzten Infopanels und im Internetauftritt sollen künftig kurze zugängliche Informationen zum Bildung- und Teilhabepaket eingespielt werden. Hierzu stehen bereits die technischen Voraussetzungen zu Verfügung.

 

c)      Prüfung der Einführung einer Bildungskarte

 

Im Rahmen eines Informationsgesprächs mit der Fa. Sodexo unter Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Bereiches 3-5/ Gemeinsame Einrichtung Jobcenter, des Bereiches 3-2/Soziales und der Stabsstelle 1-0-60/Strategisches IT-Management wurde die Einführung einer „Bildungskarte“ unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte „Erhöhung der Abrufquote“ und „Steigerung der Arbeitseffizienz“ erörtert.

Die Oberhausener Akteure waren sich -vorbehaltlich weiterer Prüfung- einig, dass die Einführung des entsprechenden Verfahrens zu einer Reduzierung des bürokratischen Verfahrens sowohl seitens der Eltern, als auch auf Seiten der Verwaltung und Leistungsanbieter beitragen könnte. Sollte das Prüfverfahren mit einer Empfehlung für die Einführung einer „Bildungskarte“ abschließen, wird der entsprechende Entscheidungsvorschlag in einer separaten Vorlage dem Verwaltungsvorstand, der Trägerversammlung und den politischen Gremien zur Beschlussfassung zugeleitet.

 

d)      Personalausstattung

 

Die Betrachtung der Arbeitssituation im Bereich 3-5 /Gemeinsame Einrichtung Jobcenter führt bereits jetzt zu dem Vorschlag, die Personalausstattung dort anzupassen um das Antragsvolumen ordnungsgemäß zu bearbeiten und der Zielsetzung, einer höheren Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepaketes näher zu kommen.

 

Die Einrichtung der Stellen im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Dezember 2010 wie folgt:

 

Bundeshaushalt 2011: 4.225.800T EUR, davon Verwaltungsmittel für Leistungen BuT 136.000T EUR

 

Im Rahmen der Eingliederungsmittelvorschriften wurde den Trägern der Grundsicherung (SGB II) insg. 136.000T EUR für die Verwaltungskosten des Bildungs- und Teilhabegesetz zugewiesen. Dies bedeutete für die Jobcenter eine Zuweisung von 1.300 Stellen bei der Annahme von Kosten von 66 EUR pro Fall.

 

Die Stellen wurden durch die BA, ausgehend von der Zahl der möglichen Fälle, auf die Jobcenter zugewiesen. Für den Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter sind dies zugewiesene Mittel in Höhe von 455.652 EUR bzw. 7,0 Stellen mit der Wertigkeit der Tarifeinstufung TE4 (Tarifvertrag BA).

 

In Oberhausen wurden zum damaligen Zeitpunkt die leistungsberechtigten Personen wie folgt dargestellt:

 

Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter:

U18 Rechtskreis SGB II  8.800 Personen     (= 7,0 Stellen)

 

Bereich 3-2/Soziales:

LB Rechtskreis SGB XII 50 Personen  

LB Wohngeld, Kinderzuschlag 5.574 Personen   (= 5,0 Stellen)

 

Vor diesem Hintergrund wurde der Einrichtung von 7 Stellen im Bereich 3-5/Jobcenter Gemeinsame Einrichtung durch den Rat zugestimmt (Ratsbeschluss vom 18.07.2011, Drucksache Nr. B/15/1442-01).

 

Durch die Bezirksregierung wurden zum 09.05.2011 nur 4,0 Stellen für den Bereich 3-5/Jobcenter und 2,0 Stellen für den Bereich 3-2/Soziales genehmigt. Auf Antrag wurden mit Schreiben vom 11.10.2011 weitere 2,0 Stellen für den Bereich 3-5/Jobcenter und 2,0 Stellen für den Bereich 3-2/Soziales genehmigt.

 

Eine Stellenbemessung auf der Grundlage von Fallzahlen hat bislang nicht stattgefunden. Um eine Vergleichbarkeit zu anderen Städten ziehen zu können, wurde im Januar 2018 seitens des Bereiches 4-1/Personal und Organisation eine interkommunale Abfrage zur Stellenausstattung BuT gestartet und folgende Daten konnten ermittelt werden:

 

Kommune

Fallzahlenschlüssel 1:

Karlsruhe

1.764

Kassel

2.600

Düsseldorf

2.176

Recklinghausen

1.450

Hagen

1.783

Essen

2.652

Bielefeld

3.409

 

 

Im Jahr 2018 hat der Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets im Bereich 3-5/Jobcenter mit über 1,7 Mio. EUR 84 % des gesamten Ausgabevolumens nach dem Bildungs- und Teilhabepaketes in Oberhausen ausgezahlt. Dabei wurden über 14.600 Anträge bearbeitet. Umgerechnet auf 6 Mitarbeiter/innen ergibt sich ein „grober“ Fallzahlenschlüssel von 2.433.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die Einrichtung von 2,0 weiteren Planstellen (1,0 in der Entgeltgruppe 8 TVöD tg A 8 LBesG und 1,0 in der Entgeltgruppe 9c TVöD tg A 10 LBesG) in der 34. Trägerversammlung des Jobcenters Oberhausen am 21.05.2019 beschlossen.

 

Die Einrichtung neuer Planstellen ist dringend erforderlich, da der Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets im Jobcenter Oberhausen bereits seit Längerem durch hohe Arbeitsbelastung und hohe Bearbeitungsrückstände geprägt ist. Dies führt in der Praxis zu langen Bearbeitungszeiten und verzögerten Zahlungen an Kundinnen und Kunden sowie an Dritte (z.B. Schulen, Sportvereine, etc.), was wiederum zu einem erhöhten Beschwerdemanagement führt. Die Stellenmehrung ist unabdingbar, um quantitativ und qualitativ den Aufgaben des Bildungs- und Teilhabepakets im Stadtgebiet Oberhausen gerecht zu werden und die vom Rat der Stadt Oberhausen in der Sitzung vom 18.02.2019 geforderte Steigerung der Abrufquoten von Mitteln aus dem Bildungs- und Teilhabepaket effizient voranzutreiben.

 

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

 

Die jährlichen Gesamtkosten einer Stelle ergeben sich bei einem Büroarbeitsplatz aus den klassischen Personalkosten und den Sachkosten (9.700 EUR Pauschalwert gem. KGSt). Die verwendeten Werte sind Orientierungswerte der KGSt. (Bericht 9/2018):

 

1 Stelle EG 8 TVöD tg A 8 LBesG:

Tarifbeschäftigte/r = 63.700 EUR (54.000 EUR Personalkosten + 9.700 EUR Sachkosten)

Beamter/in = 76.200 EUR (66.500 EUR Personalkosten + 9.700 EUR Sachkosten).

 

1 Stelle EG 9c TVöD tg A 10 LBesG:

Tarifbeschäftigte/r = 75.000 EUR (65.300 EUR Personalkosten + 9.700 EUR Sachkosten)

Beamter/in = 86.900 EUR (77.200 EUR Personalkosten + 9.700 EUR Sachkosten).

 

Die Personalkosten für die städtischen Mitarbeiter im Jobcenter trägt zu 15,2 % die Stadt und zu 84,8 % die Bundesagentur. Eine weitere Kompensation ist nicht vorhanden.

 

Für das Jahr 2019 fallen nicht refinanzierte Kosten i.H. v. max. rd. 10.329,66 EUR (angenommen wird eine Besetzung ab dem 01.08.2019) an, ab dem Jahr 2020 24.791,20 EUR.

 

 

Kurzfassung

 

Der Arbeitskreis „Bildung und Teilhabe“, der sich aus Vertretern/innen vom Bereich 3-2/Soziales, Bereich 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter, Trägern und Bereich 3-3/Schule zusammen setzt, entwickelt Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Der vorgelegte Sachstand zeigt entsprechende Möglichkeiten auf, die weitergehende Prüfungen erfordern.

 

Ein Defizit wird in der Personalausstattung des Bereiches 3-5/Gemeinsame Einrichtung Jobcenter gesehen und mündet in dem vorgelegten Beschlussvorschlag.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt  die Einrichtung von 2,0 zusätzlichen unbefristeten Planstellen im Aufgabenfeld „Bildung und Teilhabe“, Bereich 3-5/Jobcenter  zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Stellen werden vorab intern und bei erfolgloser Ausschreibung extern ausgeschrieben.

 

Loading...