Beschlussvorlage - B/16/4687-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Verwaltung mit der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans für die Stadt Oberhausen  (Geltungszeitraum 2021 – 2025) zu beauftragen.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

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Sachverhalt

Begründung

 

Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

 

Mit dem Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG-KJFöG) wird die Stadt Oberhausen verpflichtet, für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Gesamt- und Planungsverantwortung dafür, dass „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“  und eine „kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt“ (§79, 2, Nr.1 und 2 SGB VIII). Ziel ist, dass ein „möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist…“ (§80, 2, Nr.2 SGB VIII). 

 

Im Rahmen seiner Planungsverantwortung hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe gem.  §80, 1 SGB VIII:

 

-  den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen

-  den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen  

   der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristi-

   gen Zeitraum zu ermitteln und

-  die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und aus

   reichend zu planen.

 

Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen (§ 79, 3 SGB VIII). 

 

Grundlage für die Leistungen und Angebote ist das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Der Fachbereich 3-1-50 erbringt Pflichtleistungen, deren Schwerpunkte sowohl pädagogische, ambulante als auch präventive Leistungen sind. Im Einzelnen:

 

  1. Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)
  2. Förderung der Jugendverbände (§ 12 SGB VIII)
  3. Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
  4. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)

 

Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW 2018 -2022

 

Der Kinder und Jugendförderplan NRW, der am  07.08.2018 von der Landesregierung beschlossen wurde bildet die thematische Grundlage für die Fortschreibung des anstehenden Kinder- und Jugendförderplans für die Stadt Oberhausen. Die Förderbereiche werden wie folgt gefasst:

 

  1. Infrastruktur zukunftssicher gestalten
  2. Junge Menschen verstärkt an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligen (Einmischende Jugendpolitik/Beteiligung/Mitbestimmung; Demokratisch, politische- und Werte, Bildung / Gedenkstättenfahrten)
  3. Jugendförderung zukunftssicher gestalten (Digitalisierung in der Kinder- und Jugendförderung/ Jugendmedienarbeit; Demografie/regionale Anforderungen; Besondere Maßnahmen und Projekte; Forschung in der Kinder- und Jugendhilfe)
  4. Vielfalt fördern und gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken (Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungserfahrung/ mit Behinderung/ mit Benachteiligungslagen stärken; Geschlechtsreflektierende Angebote; Angebote für junge LSBTI* Menschen)
  5. Kinder und Jugendliche stark machen (Kinder- und Jugendarbeit in kommunalen Bildungslandschaften; Internationale Jugendarbeit; Bildung für nachhaltige Entwicklung; Kulturelle Jugendarbeit)
  6. Chancen durch Bildung gerechter gestalten (Präventive Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe)

 

Zu den benannten Förderbereichen fließen zudem die Querschnittsaufgaben  Förderung von Mädchen und Jungen, geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit und Interkulturelle Bildung sowie Jugendhilfe und Schule in den Planungsprozess mit ein.  Diese Aspekte werden inhaltlich in die Fortschreibung des anstehenden KJFöP integriert.    

 

Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Oberhausen 2021-2025

 

Die Grundzüge des Kinder- und Jugendförderplan für den Geltungszeitraum 2021 – 2025 sollen in einem ersten Schritt, unter Begleitung des Landesjugendamts Rheinland, im Rahmen einer Kickoff-Veranstaltung nach den Sommerferien 2019 unter Einbeziehung der Jugendpolitischen Sprecher der Fraktionen, Vertreter*innen der Freien Träger, Vertreter*innen, der Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Jugendparlament; Beteiligungsgremien der Einrichtungen) sowie der Verwaltung entwickelt werden. Neben denen im Kinder- und Jugendförderplan NRW benannten inhaltlichen Schwerpunkte, werden insgesamt für  den Planungsprozess folgende strukturelle Eckpunkte berücksichtigt:

 

  1. Integrierter Planungsprozess in Abstimmung mit allen relevanten Arbeitsbereichen und Planungsprozessen der Verwaltung. (§§ 80,2; 81 SGB VIII) 
  2. Fortlaufende Evaluation /Qualitätsentwicklung anhand von Kennzahlen sowie Wirksamkeitsprüfung von Maßnahmen (§79a SGB VIII)
  3. Beteiligung der freien Träger als fortlaufender Prozess im Rahmen der Planungsbeteiligung (§78 SGB VIII)
  4. Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden als kontinuierliches Planungs- und Prozesselement, z.B. Jugendparlament; Beteiligungsgremien der Einrichtungen (§80, 1 SGB VIII), Jugendbefragung
  5. Sozialräumliche Schwerpunktsetzung insbesondere für Kinder und Jugendliche in benachteiligten Lebens- und Wohnbereichen (§80, 2, Nr.3 SGB VIII)

 

Zu den im aktuellen Kinder und Jugendförderplan 2015 – 2020 aufgeführten Maßnahmen und Angeboten (Drucksache B/16/0483-01 i.V. mit M/16/1795-01; hier: Abschlussbericht: Evaluation der offenen Kinder- und Jugendarbeit) werden zusätzlich nachfolgende Arbeitsbereiche in den Kinder- und Jugendförderplan einbezogen:

 

 - Fördermaßnahmen für Kinder mit einer Lese-Rechtschreibschwäche an Ober-

             hausener Grundschulen (§13 SGB VIII)

- Jugendwerkstätten (§13 SGB VIII)

- Jugendberufshilfe (§ 13 SGB VIII)

 

Zur Sicherstellung eines verlässlichen und transparenten Planungsprozesses wurde eine verwaltungsinterne Planungsgruppe bestehend aus Fachbereichsleitung Jugendförderung; Jugendpflegern, und Jugendhilfeplanung gegründet, die im Einzelnen die Prozesse in Abstimmung mit der Bereichsleitung 3-1 vorbereitet, steuert und bündelt. Die regelmäßige Rückkopplung in die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII, der AG Jugend sowie Steuerungsgruppe erfolgt im Rahmen des verabredeten Sitzungsturnus. An den Bedarfen des Sozialraums / Quartier orientierten Handlungsansätze werden zudem sozialraumbezogene Workshops stattfinden, die den im „Abschlussbericht: Evaluation der offenen Kinder- und Jugendarbeit“ (Drucksache M/16/1795-01) verbarten Bündelung vom sozialraumrelevanten Themen Rechnung trägt.

 

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Anlagen

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