Berichtsvorlage - B/16/4638-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

 

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Das Aufgabenspektrum des Fachbereichs 3-1-50 / Jugendförderung umfasst die gesetzlichen Pflichtaufgaben Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 11-14 SGB VIII) und Jugendgerichtshilfe (§ 52 SGB VIII und JGG).

 

Um den Anforderungen des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein-Westfalen besser gerecht zu werden wurde das Stellenprofil für die Jugendpflege mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik über seine Kernaufgaben (wie z.B. die Kinder und Jugend Film- und Medienarbeit und die Organisation und Durchführung Kinderfilmtage im Ruhrgebiet) hinaus erweitert und angepasst. Der/die Stelleninhaber/in wird in der Jugendpflege, der Kultur- und Medienarbeit und dem Jugendmedienschutz eingesetzt. Zur Kompensation wurde der erzieherische Jugendschutz aus dem Stellenprofil herausgelöst und in das Aufgabenfeld anderer Jugendpflegerstellen überführt.

 

Der Kinder- und Jugendschutz ist in der örtlichen Jugendhilfeplanung angemessen zu berücksichtigen. Dabei spielen die zentralen Alltags- und Lebensräume sowie die Erreichbarkeit der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie eine zentrale Rolle, um Präventionsarbeit durch die zuständigen Institutionen, externe mobile oder stationäre Teams zu unterstützen und zu begleiten. Gleichzeitig sollen die bestehenden Netzwerke aufrecht gehalten und erweitert werden. Hierzu gehören im Besonderen auch die Fortführung der Kinderfilmtage und anderen Kooperationen im Bereich Film.

 

Digitale Medien prägen heute den Alltag von Kindern und Jugendlichen und haben einen zunehmenden Einfluss auf das Aufwachsen junger Menschen. Hierdurch ergeben sich für die Kinder- und Jugendarbeit zahlreiche Chancen wie auch Herausforderungen. Neben der Informationsgewinnung, zum Lernen oder der Kommunikation, birgt insbesondere das Internet jugendgefährdende Risiken durch gewalthaltige, pornographische oder extremistische Inhalte. Die in Deutschland durch das Grundgesetz gesicherte Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit erfordert daher ein differenziertes Regelwerk zur Berücksichtigung des Grades jugendgefährdender Inhalte. Darüber hinaus sind Themenfelder wie Cybermobbing, Sexting, „hate speech“, etc. konzeptionell zu erarbeiten und mit Netzwerkpartnern umzusetzen.

 

Radikalisierungsprozesse von Jugendlichen verlaufen oftmals in Verbindung oder über die Nutzung jugendkultureller Medien. Für die Anziehungskraft radikaler politischer als auch religiöser Ideologien spielt die Verführung durch digitale Medien und virtuelle Angebote eine zunehmende Rolle. Aus diesem Grund ist eine besondere Förderung von jungen Menschen zur kritischen Medienkompetenz ein wichtiger Bereich der Arbeit.

 

Erforderlich ist ein vielseitiges Fachwissen über Arbeitsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit, der interkulturellen Pädagogik, sowie Kenntnisse der aktuellen Diskurse in den sich stetig und im Falle der Medienarbeit rasant weiterentwickelnden Fachgebiete. 

 

Der Arbeitsbereich beinhaltet folgende Arbeitsschwerpunkte:

 

 -     Jugendpflege mit dem Schwerpunkt Kultur- und Medienpädagogik

 -  Jugendmedienschutz

 - Kinder und Jugend Film- und Medienarbeit

 - Kinderfilmtage im Ruhrgebiet

 - Initiierung, Organisation und Teilnahme an Netzwerken mit                               Fachkräften aus unterschiedlichen Handlungsfeldern und Organisationen

           - Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Schulungen

 - Beratung von Jugendlichen und Jugendsozialarbeit

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