Berichtsvorlage - M/16/4571-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.06.2018 folgenden Beschluss, basierend auf dem Antrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - Kreisgruppe Oberhausen vom 15.04.2018, gefasst:

 

  1. Der Hauptausschuss unterstützt die Zielsetzung, die landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der Stadt umweltgerecht zu bewirtschaften, um so der Zerstörung der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken. Dazu soll in den Pachtverträgen unter anderem der Einsatz von Glyphosat auf stadteigenen landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich untersagt werden.

 

  1. Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung im Rahmen eines Runden Tisches mit den Landwirten, der Landeswirtschaftskammer NRW und dem BUND eine möglichst einvernehmliche Lösung hierzu zu erarbeiten. Die Ergebnisse des Runden Tisches sind neben dem Hauptausschuss den zuständigen Fachgremien (Naturschutzbeirat, Umweltausschuss) vorzulegen.

 

Die Verwaltung hat nachstehende vertragliche Vereinbarungen zur Umsetzung des Beschlusses des Hauptausschusses der Stadt Oberhausen gemeinsam mit den Naturschutzverbänden, Vertretern der Landwirtschaft und den betroffenen Landwirten im Rahmen zweier Runder Tische erarbeitet. Die Regelungen haben Auswirkung auf die Bewirtschaftung von ca. 28 ha städtisches Ackerland, welches von insgesamt 5 Landwirten bewirtschaftet wird. Neben dem Verbot des Einsatzes von Glyphosat sollen verbindlich Blühstreifen angelegt sowie eine mehrgliedrige Fruchtfolge eingehalten werden. Die Anlage von Blühstreifen und die Einhaltung der mehrgliedrigen Fruchtfolge sind bereits gängige Praxis. Glyphosat wird in Oberhausen nur sehr selten und in Ausnahmefällen eingesetzt. Die betroffenen Landwirte benötigen eine gewisse Übergangszeit, um sich betriebswirtschaftlich auf den Glyphosat Verzicht einstellen zu können. Daher wurde eine zeitlich befristete Ausnahme bis 2022 für den Glyphosat Einsatz festgelegt.

 

Die einvernehmliche Lösung beinhaltet folgende Vorgaben seit den Pachtverträgen für städtische landwirtschaftliche Flächen:

 

  1. Der Pächter verpflichtet sich, eine mindestens dreigliedrige-Fruchtfolge in seinem Betrieb einzuhalten.

 

  1. Der Pächter verpflichtet sich auf mindestens 1% der gepachteten Ackerfläche bienenfreundliche und mehrjährige Blühstreifen anzulegen. Ist die Anlage von Blühstreifen auf einzelnen Pachtflächen fachlich nicht sinnvoll möglich, sind diese Blühstreifen auf einer anderen Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs nachzuweisen.


  1. Der Einsatz von Glyphosat ist grundsätzlich untersagt. Die Anwendung zur Sikkation (Ernteerleichterung) ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur im Falle einer Queckenbekämpfung und zur Vorsaatbehandlung zulässig, sofern eine mechanische Bearbeitung der Fläche nicht sinnvoll ist. Der Pächter verpflichtet sich, bis Ende 2021 alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um komplett auf die Verwendung von Glyphosat zu verzichten. Die Ausnahmeregelung zur Queckenbekämpfung und Vorsaatbehandlung endet 2022. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verwendung von Glyphosat komplett untersagt. Bis zum Ende der Ausnahmeregelung ist der Einsatz von Glyphosat der Unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen.

 

Die Verwaltung informiert den Naturschutzbeirat und den Umweltausschuss darüber, in wie vielen Fällen die Anwendung von Glyphosat – und mit welcher Begründung – bei der Unteren Naturschutzbehörde vorab angezeigt wurde.

 

Die hier vorgestellten Inhalte werden im Rahmen einer Einverständniserklärung verbindlicher Bestandteil der vorhandenen Pachtverträge. Die Einverständniserklärungen sollen zeitnah unterzeichnet werden, sodass die Vorgaben bereits für 2019 greifen.

 

Darüber hinaus bitten die Landwirte um Prüfung der Einführung langjähriger Pachtverträge um mehr Planungssicherheit zu erhalten.

 

 

 

Kurzfassung

 

Die Verwaltung hat zur Stärkung der Biodiversität auf landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der Stadt Oberhausen verbindliche Vorgaben für den Einsatz von Glyphosat, der Anlage von Blühstreifen und der Einhaltung einer mindestens dreigliedrigen Fruchtfolge festgelegt. Diese werden durch die Unterzeichnung von Einverständniserklärungen bereits für das Anbaujahr 2019 Gültigkeit besitzen. Der Einsatz von Glyphosat wird grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur im Falle einer Queckenbekämpfung und zur Vorsaatbehandlung bis Ende 2022 zulässig, sofern eine mechanische Bearbeitung der Fläche nicht sinnvoll ist. Der Einsatz ist der Unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Die Verwaltung wird den Naturschutzbeirat und den Umweltausschuss über die Fälle der Anwendung der Ausnahmeregelung informieren.

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