Beschlussvorlage - B/16/4552-01
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.04.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“.
Sachverhalt
Begründung
Am 17.12.2018 und am 18.02.2019 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits zwei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019 beschlossen, die die Freigabe eines Verkaufssonntags am Sonntag, 06.01.2019 in Zusammenhang mit dem Sterkrader Dreikönigsfest und am Sonntag, 31.03.2019 in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen zum Gegenstand hatten.
Der Verein „Sterkrader Interessengemeinschaft e. V.“ (STIG) hat am 10.01.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.05.2019 in Zusammenhang mit dem 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt (Anlage 2). Durch die „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“ soll nunmehr am 05.05.2019 ein Verkaufssonntag in der Sterkrader Innenstadt freigegeben werden. Da die nächste Ratssitzung erst am 20.05.2019, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, wird der Rat gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten und den Beschluss in der Ratssitzung am 01.04.2019 zu fassen, um die Öffnung der Ladenlokale am Sonntag, 05.05.2019 in Sterkrade zu ermöglichen. Dem Rat der Stadt Oberhausen werden in den darauffolgenden Ratssitzungen weitere Verordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Sterkrade, Osterfeld, Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und im CentrO zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist, geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Die STIG hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Sterkrader Innenstadt am Sonntag, 05.05.2019, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit dem 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende, das in der Zeit vom 04. bis 05.05.2019 stattfindet, beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch diese Veranstaltung erfüllt.
Bei dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende handelt es sich um ein, seit 38 Jahren bestehendes, traditionelles und bekanntes 2-tägiges Stadtfest in der Sterkrader Innenstadt, das aufgrund seiner Ausrichtung hauptsächlich Familien mit Kindern anspricht und durch eine Vielzahl von Sport- und anderen Vereinen sowie durch Angebote kommerzieller Anbieter und von Kaufleuten geprägt ist. Es strahlt weit über die Stadtgrenzen von Oberhausen aus und lockt auch Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Städten und Gemeinden nach Sterkrade. Im Jahr 2018 haben über 100 Vereine und Schausteller an der Veranstaltung mit unterschiedlichsten Aktivitäten, Darbietungen und Angeboten teilgenommen. So präsentieren sich eine Vielzahl Oberhausener Sportvereine der Sportarten Tanzen, Billard, Handball, Basketball, Tennis, Tischtennis, Fußball, Dart, Kicker, Sportschießen, Judo, Jiu Jitsu, Karate, Kanu, Rudern, Yachting und Segeln, Drachenboot, Schwimmen, Rettungsschwimmen (DLRG), Skater Hockey, Bogenschießen, Tauchen und Turnen mit eigenen Information-, Aktions- und Mitmachständen. Daneben wirken u. a. auch der Stadtsportbund Oberhausen (SSB), dessen Fachschaft Fußball, die Sportjugend des SSB, die Energieversorgung Oberhausen, der Deutsche Amateur-Radio-Club, einige Einzelhändler, Krankenkassen und diverse kommerzielle Anbieter mit separaten Info-, Aktions- und/oder Verkaufsständen mit. Die Freiwillige Feuerwehr Oberhausen ist seit Jahren mit dem begehrten „Kinderbrandlöschstand“ und einer Gastronomie vertreten. Zudem finden noch ein Oldtimer-Cabrio-Treffen, eine Autoausstellung diverser Autohäuser und ein Gesundheitsparcours Oberhausener Ärzte und Zahnärzte mit diversen Gesundheitsorganisationen, u. a. auch der Volkshochschule (VHS) statt. Kleinere Fahrgeschäfte und mehrere unterschiedliche gastronomische Angebote der teilnehmenden Schausteller runden das Gesamtangebot ab. Besondere Aufmerksamkeit erfährt jedes Jahr auch das umfangreiche Bühnenprogramm. Auf 2 Bühnen finden an den beiden Veranstaltungstagen jeweils 14 Stunden Programm statt. Hier präsentieren sich hauptsächlich die Sportvereine einem breiten Publikum. Veranstalter sind die STIG, der Stadtsportbund Oberhausen und die Stadt Oberhausen. Organisiert wird die Veranstaltung federführend vom städtischen Fachbereich 2-5-20 / Marketing, Veranstaltungsmanagement. Die Veranstaltungsfläche beträgt etwa 27.700 m². Sie verläuft vom Arnold-Rademacher-Platz am Bahnhof Sterkrade, über die Bahnhofstraße 2 - 66, Ramgestraße 1- 9, Brandenburger Str. 1- 7, Finanzstr. 1-8, Steinbrinkstr. 187 – 249, und beinhaltet die Plätze wie Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt und Martha-Schneider-Bürger-Platz (siehe Lageplan Nr. 1, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 10.638 m². Bei dem Fest werden an diesem Sonntag ca. 25.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.450 Besuchern. Diese vorliegende Prognose basiert auf Erfahrungswerten der letzten Jahre, auf einer Passantenfrequenzmessung aus dem Jahre 2013 und einer Berechnung nach Erhebung der STIG bei den Sterkrader Kaufleuten (STIG-Mitglieder) vom Januar/Februar 2018. Bei der Berechnung dieser aktuellen Erhebungsdaten hat die STIG die ermittelten Kundenzahlen an Werktagen und an verkaufsoffen Sonntagen sowie die Flächen der Ladenlokale der an der Umfrage teilgenommenen Ladenbetreiber auf die insgesamt zu öffnende Ladenflächen übertragen (Extrapolation) und somit die erwartete Besucherzahlen gerundet errechnet (siehe Anlage 2 der Beschlussvorlage). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. mit den Auswirkungen des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr wird auf folgende Straßen und damit auf das Umfeld des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Bahnhofstr. 2 - 66, Großer Markt, Kleiner Markt, Ramgestr. 1 – 9, Steinbrinkstr. 201 – 249 und Zilianplatz. Hierbei handelt es sich insgesamt um die Straßen und Plätze, in denen das 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende stattfindet, bzw. um Nebenstraßen, die an die zusammenhängende Veranstaltungsfläche angrenzen. Im Hinblick auf die räumliche Nähe zur und auf die direkte Anbindung an die Veranstaltung einerseits und die Größe des 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes sowie die Menge der erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.
Angesichts des Umfangs und Angebots des 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von Oberhausen-Sterkrade nicht berührt, da es sich hier erst um den zweiten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in der Sterkrader Innenstadt erfolgen soll. Stadtweit sollen nach dem 05.05.2019 erst wieder ab September verkaufsoffene Sonntage stattfinden. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 05.05.2019 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also zeitgleich während der Veranstaltung. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum 38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Die Werbung wird sich jedoch an der Werbung der vergangenen Jahre orientieren, ähnlich oder identisch sein. Muster der Plakate aus den Vorjahren sind dieser Beschlussvorlage (siehe Anlage 2) beigefügt. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „38. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende“ berücksichtigt wird.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 09.07.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2019 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 05.05.2019 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 12.02.2019 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen-Sterkrade gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des Vereins „Sterkrader Interessengemeinschaft“ zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 18.02.2019 per E-Mail mit, dass sie ausdrücklich den beantragten verkaufsoffenen Sonntag der STIG für den Mai 2019 befürwortet und betont die wichtigen positiven Effekte verkaufsoffener Sonntage u.a. für die lokale Wirtschaft und Bevölkerung, Stadtentwicklung sowie Attraktivität und Standortqualität von Sterkrade.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 18.02.2019 per E-Mail mit, dass es zum genannten Termin keine Bedenken zur Durchführung des Sterkrader Spiel- und Sportwochenende gibt.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 25.02.2019 mit, dass es, wie bereits mehrfach in Stellungnahmen und u. a. auch beim gemeinsamen Treffen herausgestellt, den verkaufsoffenen Sonntagen differenziert gegenüber steht. Dem Antrag zum verkaufsoffenen Sonntag am 05.05.2019 in Oberhausen-Sterkrade stimmt es jedoch zu, da er im Rahmen einer Traditionsveranstaltung stattfindet und mehr als das kommerzielle Interesse der gemeinschaftsstiftende Aspekt im Vordergrund steht.
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 28.02.2019 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 09.07.2018 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2019 erbetenen Sonntagsöffnungen zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass hierin auch die für den 05.05.2019 beantragte Sonderöffnung in Zusammenhang mit dem „38.Sterkrader Spiel- und Sportwochenende“ enthalten war. Diese Sonderöffnung wird von ihm uneingeschränkt befürwortet. Gegen den Antrag der STIG haben sie keine Bedenken und unterstützen ihn vollumfänglich.
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 28.02.2019 per E-Mail mit, dass es aus der Sicht der Evangelischen Kirche in Oberhausen keine Bedenken gegen den Antrag der STIG für einen verkaufsoffenen Sonntag am 05.05.2019 gibt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 01.03.2019 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 05.05.2019 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u.a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein. Des Weiteren zitiert sie den Volkswirt Prof. Stützel, der die verkaufsoffenen Sonntage für die Einzelhändler negativ bewertet: „Der Gesamtabsatz der genannten Einzelhändler wird durch Änderung der Ladenöffnungszeiten nicht verändert. Die Verlängerung der Öffnungszeiten bringt nur Mehrbelastung, keine Absatzsteigerung.“
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen besteht.
Anlagen
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