Beschlussvorlage - B/16/4405-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 20.12.2016  in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die generellen Aufgaben der Feuerwehr werden durch § 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 01.01.2016 geregelt.

Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

Grundsätzlich ist der Einsatz der Feuerwehr unentgeltlich. Dennoch kann die Gemeinde nach § 52 Absatz 2 BHGK in Ausnahmefällen im Rahmen der Gefahrenabwehr Kostenersatz fordern,

• von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

• von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

• von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 40 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

• von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei  dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

• von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,

• von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

• von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,

• von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

• von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

 

Die Stadt Oberhausen erhebt zudem gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 BHKG für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26 BHKG) Gebühren.

Gebührenpflichtig sind:

• Leistungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für Brandschau zuständige  Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine  Brandverhütungsschau vornimmt.

• Leistungen infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).

 

Zusätzlich zu der Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr können auf Antrag Leistungen erbracht werden, die über den gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich hinausgehen. Für solche Einsätze kann nach § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG ein Entgelt erhoben werden.

Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere:

• das Aufnehmen und Abpumpen von Wasser

• das Bergen absturzgefährdeter Gebäudegegenstände

• das Absichern eines Gebäudes bei zerstörten Glasscheiben oder Türen

• das Öffnen von zugefallenen Wohnungstüren, soweit es nicht zur Abwendung von Unglücksfällen dient

• das Bergen von Kraftfahrzeugen aus Baugruben und Gewässern

• das Einfangen von Tieren

• die Gestellung von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung feuerwehrfremder Tätigkeiten

• die Prüfung und Wiederholungsabnahme von Brandmeldeanlagen

• die Überprüfung von Feuerwehrschlüsseldepots u.a.

 

Die Tarife zur Feuerwehrsatzung werden pauschaliert berechnet. Sie orientieren sich an dem tatsächlichen Aufwand und basieren auf der Grundlage von errechneten Durchschnittskosten. Für die Fahrzeuge und Geräte wurden diese den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes angepasst. Die Personalkosten wurden durch den Bereich 4-1, Personal und Organisation, ermittelt. Die jährlichen  durchschnittlichen Personalkosten der Feuerwehrbeamten gemäß der KGSt des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes wurden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit in Stundenwerte umgerechnet.

 

Bei der Berechnung des Kostenersatzes wurden jährliche Arbeitsstunden in Höhe von 2496 Stunden berücksichtigt (48 Std-Woche*52 Wochen), während bei der Berechnung des Entgeltes jährliche Arbeitsstunden in Höhe von 1671 Stunden veranschlagt wurden. Die Differenzierung erfolgte aus der Tatsache, dass die kostenersatzpflichtigen Einsätze in der Regel im  Rahmen des 24-Stunden-Dienstes und die entgeltpflichtigen Einsätze im Rahmen des Tagesdienstes erfolgen.

 

Die Personalkosten setzen sich zusammen aus:

• Dienstbezügen

• sonstigen Personalausgaben

• Vorsorgepauschalen (z.B. Beihilfe)

• und den jährlichen Arbeitsplatzkosten

 

Das Tarifwerk hat dem Bereich 0-2/Rechnungsprüfung zur Prüfung vorgelegen. Inhaltlich wurde die Änderungssatzung durch den Bereich 4-6/ Recht geprüft.

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Anlagen

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