Beschlussvorlage - B/16/4398-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Satzung über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sowie Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberhausen und die Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

Die zur Umsetzung der Satzung benötigten Haushaltsmittel wurden bei den Haushaltsplanungen berücksichtigt und stehen bei der Auftragsnummer 610002150100/ Gefahrenabwehr, Sachkonto 527104/ Sonstige Aufwendungen für Sachleistungen, zur Bewirtschaftung zur Verfügung.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x] siehe Satzung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die generellen Aufgaben der Feuerwehr werden durch § 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 01.01.2016 geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). Aufgabenträger sind die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung. Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren. Jede Gemeinde muss eine Freiwillige Feuerwehr vorhalten, nach § 8 BHKG sind kreisfreie Städte zusätzlich verpflichtet, neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Tätigkeit im Ehrenamt zu fördern und dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt. Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen jedoch aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sind die gezahlten Beträge auf Antrag durch die Gemeinde zu ersetzen. Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht.

Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (z.B. Fahrt- und Reinigungskosten) durch den anfordernden Aufgabenträger. Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können gemäß § 22 BHKG anstelle eines Auslagenersatzes eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.

Bisher haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr entsprechende Zahlungen aufgrund einer internen Dienstanweisung erhalten. Zur Rechtssicherheit ist jedoch eine Satzung über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sowie Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und die Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen zu beschließen.

Die zur Umsetzung der Satzung benötigten Haushaltsmittel wurden bei den Haushaltsplanungen berücksichtigt und stehen bei der Auftragsnummer 610002150100/ Gefahrenabwehr, Sachkonto 527104/ Sonstige Aufwendungen für Sachleistungen, zur Bewirtschaftung zur Verfügung.

 

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Anlagen

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