Beschlussvorlage - B/16/4494-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen.

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Konsequenzen

Bezug

 

  • B/16/0782-01 vom 18.05.2015

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

Die Betriebssatzung der ASO Alteinrichtungen der Stadt Oberhausen vom 03.06.2015 sieht nur eine Person für die Betriebsleitung vor. Außer dem Betriebsleiter verfügt die Einrichtung über kein eigenes Personal. Bisher ergab sich bei Verhinderung des Betriebsleiters keine Notwendigkeit zur Sicherung der Handlungsfähigkeit eine weitere Person in der Betriebsleitung vorzusehen. Im Rahmen des Bauvorhabens an der Siepenstraße erforderte die Verhinderung des Betriebsleiters die Bestellung eines stellvertretenden nebenamtlichen Betriebsleiters, um die Gewähr für die Vertretung der Einrichtung zu bieten.

Die Bestellung eines stellvertretenden nebenamtlichen Betriebsleiters war auf eine Abwesenheitsvertretung gerichtet und trug dem Umstand Rechnung nicht im Widerspruch zur Betriebssatzung zu stehen. Für eine zukünftige Vertretung soll die Betriebsleitung um ein Mitglied erweitert werden. Durch seine Aufnahme in die Betriebsleitung soll dieses Mitglied in die Tätigkeit der Einrichtung eingebunden werden, damit eine sachgerechte allgemeine Vertretung des Eigenbetriebs sichergestellt ist. Für das Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung ist durch den Rat der Stadt festzulegen, wer Erster Betriebsleiter wird und welche Stimme bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag gibt. Es ist beabsichtigt zunächst einen weiteren  Betriebsleiter zu bestellen, der nebenamtlich tätig ist.

Sofern nach der Satzung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern besteht, vertreten zwei von ihnen den Betrieb gemeinschaftlich § 3 Abs. 1 S. 2 Eigenbetriebsverordnung NRW).

Wegen der Nebenamtlichkeit des/der weiteren Betriebsleiter/in sind zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit im Alltagsgeschäft durch eine Dienstanweisung gem. 2 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung NRW des Oberbürgermeisters die Geschäfte festzulegen, die einem Betriebsleiter zur alleinigen Verantwortung übertragen werden. Darin wird auch eine Regelung für den Fall der Verhinderung eines Betriebsleiters aufgenommen. Diese Dienstanweisung bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses und wird in die nächste Sitzungsfolge des Ausschusses eingebracht.

 

Kurzfassung

Auf eine Kurzfassung wird verzichtet.

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Anlagen

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