Beschlussvorlage - B/16/4426-01
Grunddaten
- Betreff:
-
OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM)Nachbesetzung eines Aufsichtsratsmandates
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Michael Pfitzner
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.02.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt entsendet mit Wirkung vom 01.04.2019 für dessen verbleibende Amtszeit
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als Mitglied in den Aufsichtsrat der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM).
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 26.09.2016 (Drucksache B/16/1964-01)
Herrn Stefan Zimkeit
Herrn Hubert Cordes
Herrn Manfred Flore
Frau Simone-Tatjana Stehr
Herrn Werner Nakot
Herrn Dr. Mark Dilly
Herrn Armin Röpell
Herrn Yusuf Karacelik
Herrn Hans-Otto Runkler
sowie
Herrn Jürgen Schmidt (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW)
als Mitglieder in den Aufsichtsrat der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) entsandt. Der Aufsichtsrat hat sich auf Basis dieser Beschlussfassung neu konstituiert (nach Ablauf der Vorherigen Amtszeit); die Amtszeit des aktuellen Aufsichtsrates endet mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020, mithin im Sommer 2021.
Nachbesetzung
Herr Stefan Zimkeit hat sein Mandat als Mitglied des Rates der Stadt mit Ablauf des 31.12.2018 niedergelegt.
§ 12 (4) des Gesellschaftsvertrages der OGM regelt, dass auch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat - soweit es nicht nach gesetzlichen Vorschriften ausscheidet - drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Rat oder der Verwaltung endet, wenn für die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung der Stadt Oberhausen bestimmend war. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, so dass das Aufsichtsratsmandat spätestens mit Ablauf des 31.03.2019 endet und eine Neu-/Nachbesetzung für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrates erforderlich wird.
Weisung
Gemäß § 113 GO NW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreter/innen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.
Da die OGM in den Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes fällt, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Rates von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Diese Vorgehensweise beruht auf § 101 AktG, dessen Anwendung das Drittelbeteiligungsgesetz neben weiteren aktienrechtlichen Vorschriften bestimmt. Nach § 101 AktG werden die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Hauptversammlung (hier: Gesellschafterversammlung) gewählt. Eine unmittelbare Entsendung durch Aktionäre (hier: Gesellschafter) ist nur für höchstens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre (hier: Gesellschafter) möglich. Daher hätte ein unmittelbares Entsendungsrecht der Stadt nur für drei Aufsichtsratsmitglieder in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können; die weiteren sieben von der Stadt zu bestimmenden Mitglieder wären von der Gesellschafterversammlung zu wählen gewesen. Um dieses verhältnismäßig komplizierte Verfahren zu vermeiden, sollen alle von der Stadt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag des Rates der Stadt von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Durch eine entsprechende Weisung des Rates an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung (Beschlusspunkt 2) ist die Umsetzung des Willens des Rates sichergestellt.
Vertreter der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der OGM ist Herr Oberbürgermeister Schranz.
Kurzfassung
entfällt
