Beschlussvorlage - B/16/4426-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt entsendet mit Wirkung vom 01.04.2019 für dessen verbleibende Amtszeit

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als Mitglied in den Aufsichtsrat der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM).

  1. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der OGM wird angewiesen, die zur Wahl der unter Ziffer 1. genannten Person in den Aufsichtsrat der OGM erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
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Konsequenzen

Bezug

Drucksache B/16/1964-01 vom 26.09.2016, Neubesetzung des Aufsichtsrates der OGM

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine  [X]

    ja   [ ]

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 26.09.2016 (Drucksache B/16/1964-01)

Herrn Stefan Zimkeit

Herrn Hubert Cordes

Herrn Manfred Flore

Frau Simone-Tatjana Stehr

Herrn Werner Nakot

Herrn Dr. Mark Dilly

Herrn Armin Röpell

Herrn Yusuf Karacelik

Herrn Hans-Otto Runkler

sowie

Herrn Jürgen Schmidt (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW)

als Mitglieder in den Aufsichtsrat der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) entsandt. Der Aufsichtsrat hat sich auf Basis dieser Beschlussfassung neu konstituiert (nach Ablauf der Vorherigen Amtszeit); die Amtszeit des aktuellen Aufsichtsrates endet mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020, mithin im Sommer 2021.

Nachbesetzung

Herr Stefan Zimkeit hat sein Mandat als Mitglied des Rates der Stadt mit Ablauf des 31.12.2018 niedergelegt.

§ 12 (4) des Gesellschaftsvertrages der OGM regelt, dass auch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat - soweit es nicht nach gesetzlichen Vorschriften ausscheidet - drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Rat oder der Verwaltung endet, wenn für die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung der Stadt Oberhausen bestimmend war. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, so dass das Aufsichtsratsmandat spätestens mit Ablauf des 31.03.2019 endet und eine Neu-/Nachbesetzung für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrates erforderlich wird.

Weisung

Gemäß § 113 GO NW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreter/innen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.

Da die OGM in den Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes fällt, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Rates von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Diese Vorgehensweise beruht auf § 101 AktG, dessen Anwendung das Drittelbeteiligungsgesetz neben weiteren aktienrechtlichen Vorschriften bestimmt. Nach § 101 AktG werden die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Hauptversammlung (hier: Gesellschafterversammlung) gewählt. Eine unmittelbare Entsendung durch Aktionäre (hier: Gesellschafter) ist nur für höchstens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre (hier: Gesellschafter) möglich. Daher hätte ein unmittelbares Entsendungsrecht der Stadt nur für drei Aufsichtsratsmitglieder in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können; die weiteren sieben von der Stadt zu bestimmenden Mitglieder wären von der Gesellschafterversammlung zu wählen gewesen. Um dieses verhältnismäßig komplizierte Verfahren zu vermeiden, sollen alle von der Stadt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag des Rates der Stadt von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Durch eine entsprechende Weisung des Rates an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung (Beschlusspunkt 2) ist die Umsetzung des Willens des Rates sichergestellt.

Vertreter der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der OGM ist Herr Oberbürgermeister Schranz.

Kurzfassung

entfällt

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