Beschlussvorlage - B/16/4388-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“.

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Sachverhalt

Begründung

 

Am 17.12.2018 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“ beschlossen, die die Freigabe eines Verkaufssonntags am Sonntag, 06.01.2019, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Dreikönigsfest zum Gegenstand hatte.

Der Verein CityO.-Management e. V. hat am 09.01.2019 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 31.03.2019 in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt (Anlage 2). Durch die „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2019“ soll nunmehr am 31.03.2019 ein Verkaufssonntag im Stadtbezirk Alt-Oberhausen freigegeben werden.

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am Sonntag, 31.03.2019, in Alt-Oberhausen zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung erst am 01.04.2019, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 18.02.2019 erforderlich. Für Sterkrade, Osterfeld, Alt-Oberhausen, Schmachtendorf und das CentrO werden dem Rat der Stadt weitere Verordnungen zur Freigabe beantragter verkaufsoffener Sonntage zur Beschlussfassung in den darauffolgenden Sitzungen vorgelegt werden.

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist, geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

Der Verein „CityO.-Management e. V.“ hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt (Alt-Oberhausen) am Sonntag, 31.03.2019, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest, das in der Zeit vom 28. bis 31.03.2019 stattfindet, beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch das Frühlingsfest erfüllt.

Bei dem traditionellen Frühlingsfest handelt es sich um ein Jahrmarkt/Stadtfest in der Oberhausener Innenstadt. Alljährlich wird das Fest seit 2002 vom CityO.-Management e.V. in Kooperation mit der Agentur Sensitive Colours GmbH durchgeführt. Das Programm dreht sich rund um die Familie. Dazu verwandeln der Verein und weitere Oberhausener Institutionen die Fußgängerzone und Plätze in unterschiedliche Aktionsflächen. Der traditionelle Jahrmarkt beginnt bereits am Donnerstag, den 28. März, mit zahlreichen Schaustellern und Händlern und endet am Sonntag, den 31. März. Das Fest öffnet Donnerstag und Freitag von 10 - 19 Uhr, Samstag von 10 - 18 Uhr und Sonntag von 11 - 18 Uhr seine Tore. Entlang der Marktstraße ab Eduard-Berg-Platz bis Café Bauer stehen unterschiedliche Schausteller u. a. aus der Region. Diese bieten von 11 - 18 Uhr Imbisse wie Crêpe, Pommes, Bratwurst, Reibekuchen, Fisch etc. an. Highlights für Kinder werden das Karussell, der Wellenflieger und die Kindereisenbahn sein. Insgesamt bestücken 25 Schausteller die Marktstraße und laden durch verschiedene Köstlichkeiten zum Verweilen ein. Auf der oberen Marktstraße wird das Spielmobil der Stadt Familien locken und zum Spielen auffordern. Der Frühling steht für Erwachen und Aufbruch. Daher wird in diesem Jahr wieder der beliebte Stoffmarkt Holland mit neuen Frühjahrsangeboten an diesem Sonntag vertreten sein. Der traditionelle Original Stoffmarkt Holland wird bereits zum 55. Mal auf dem Altmarkt zu Gast sein. Zwischen 11 – 18 Uhr verkaufen 46 Stoffhändler neben Nähzubehör die aktuellen Frühjahrsstoffe. Genutzt wird des Weiteren für den Stoffmarkt die Fläche vor der Herz-Jesu Kirche und ein Teil der Marktstraße (Höhe Markstraße 40). Die Elsässer Straße, der Friedensplatz und die Langemarkstraße werden zum Schauplatz für den mobilen Frühling. In Zusammenarbeit mit den Oberhausener Schätzchen, einem Oldtimerverein, werden ca. 30 Autos auf der Elsässer Straße und dem Friedensplatz präsentiert. Ein weiterer Punkt des mobilen Frühlings werden die Zweiräder sein. Der Harley Händler Thunderbike aus Hamminkeln präsentiert seine Motorräder und baut diese auf der Langemarkstraße und auf dem Friedensplatz auf. Es werden ca. 10 Aussteller erwartet. Angedacht ist ebenfalls eine ökumenische Bikermesse stattfinden zu lassen. Auf dem Saporishja-Platz werden in Zusammenarbeit mit der GMVA Fahrradbörse eine Fahrradausstellung und ein Verkauf stattfinden. Über den kompletten Veranstaltungszeitraum, also von 11 – 18 Uhr, wird die Innenstadt zur großen Freilichtbühne für Straßenmusiker. Unterschiedliche Stile verhelfen den Zuhörern und Zuhörerinnen zur Vermehrung der musikalischen Einsichten. Es werden 10 Straßenmusiker engagiert, die zu unterschiedlichen Zeiten abwechselnd in der Innenstadt (Marktstraße, Elsässer Straße, Langemarkstraße, Lothringer Straße) spielen. Gleichzeitig können talentierte Musiker die Flächen nutzen und für spontane Gigs nach Oberhausen kommen. Der CityO.-Management e.V. verteilt im Vorfeld Plakate an Händler, die sich an dem verkaufsoffenen Sonntag beteiligen. Verschiedene Rabattaktionen, Give aways und besondere Aktionen wie z.B. ein Preisrätsel in den Geschäften sollen den Tag abrunden. Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltung am 31.03.2019 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Gutenbergstr. bzw. Christoph-Schlingensief-Straße, den Altmarkt, die Elsässer Straße, den Friedensplatz, die Langemarkstraße und den Saporoshje-Platz. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 20.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen und Zählungen aus dem Jahre 2016. Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt. Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen: Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Frühlingsfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Frühlingsfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.

Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Frühlingsfestes sowie die Menge der zum Frühlingsfest erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

Angesichts des Umfangs und Angebots des Frühlingsfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in Alt-Oberhausen nicht berührt, da es sich hier erst um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in Alt-Oberhausen erfolgen soll. Stadtweit wird der 31.03.2018 nach der Sonntagsöffnung in Sterkrade am 06.01.2018 aus Anlass des Sterkrader Dreikönigsfestes der zweite verkaufsoffene Sonntag sein. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 31.03.2019 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Frühlingsfestes. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Frühlingsfest und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Frühlingsfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Beworben wird diese Veranstaltung überregional über die Presse und digital über die sozialen Medien. Es werden wieder Plakate erstellt, die erstrangig die Veranstaltung bewerben und auf die unterschiedlichen Programmpunkte hinweisen sollen. Es soll ein Plakat erstellt werden, das sich an das Layout des Plakates aus dem Jahre 2016 anlehnt. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung Frühlingsfest 2019 berücksichtigt wird.

Der Verein „CityO.- Management e. V.“ hat in seinem Antrag zudem darauf verwiesen, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 31.03.2019 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u. a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 09.07.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2019 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 31.03.2019 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 09.01.2019 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden Antragsunterlagen des Vereins „CityO.-Management zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 10.01.2019 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 09.07.2018 (Anlage 3). In dieser Mitteilung wurden die für das Jahr 2019 erbetenen Sonntagsöffnungen, inklusive der beantragten und vorliegenden Sonntagsöffnung, zusammengefasst und beantragt. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden, was dementsprechend auch für die Sonntagsöffnung am 31.03.2019 gilt.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 10.01.2019 per E-Mail mit, dass es keine Bedenken gegen den genannten Termin gibt und die Durchführung begrüßt wird.
  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 15.01.2019 per E-Mail mit, dass sie ausdrücklich den beantragten verkaufsoffenen Sonntag in Oberhausen im Jahr 2019 unterstützt. Zur Begründung verweist die IHK auf vorhergehende Stellungnahmen und betonen erneut die Wichtigkeit und Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage für die lokale Wirtschaft, das Image der Stadt sowie für die Stadtentwicklung.
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 23.01.2019 mit, dass es, wie es das bisher schon des Öfteren in Stellungnahmen herausgestellt habe, prinzipiell den verkaufsoffenen Sonntagen kritisch gegenüber stehe. Der konkreten Sonntagsöffnung am 31.03.2019 in Oberhausen-Sterkrade stimme es jedoch zu, da er im Rahmen eines traditionellen Festes stattfinden soll und dabei nicht rein kommerziell ausgerichtet ist, sondern das gemeinschaftsstiftende Element auch einen entscheidenden Aspekt darstellt. Wie das Stadtdekanat bereits mehrfach in seinen letzten Stellungnahme angemerkt hat, wird es als sinnvoll erachtet, über die in einem Kalenderjahr anstehenden möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen besseren Überblick zu haben und eine Ausschöpfung einer maximalen Anzahl an Sonntagsöffnungszeiten vermeiden zu können.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 23.01.2019 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 31.03.2019 in Oberhausen und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u.a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein. Des Weiteren zitiert sie den Volkswirt Prof. Stützel, der die verkaufsoffenen Sonntage für die Einzelhändler negativ bewertet: „Die Verlängerung der Öffnungszeiten bringt nur Mehrbelastung, keine Absatzsteigerung.“
  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen hat bis zur Erstellung dieser Beschlussvorlage am 25.01.2019 keine Stellungnahme abgegeben.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen besteht.

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