Beschlussvorlage - B/16/4291-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieversorgung von städtischen Gebäuden und Einrichtungen (z. B. Ampelanlagen, öffentliche Beleuchtung, Brunnenanlagen usw.) mit zertifiziertem Ökostrom
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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07.02.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.02.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, der gem. Leistungsvertrag zuständigen Stelle – derzeit Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM GmbH) – vorzugeben, in der nächsten Ausschreibung des Strombezugs der städtischen Gebäude und von dieser Ausschreibung betroffenen Einrichtungen festzulegen, dass der an die Entnahmestellen zu liefernde Strom in der Leistungsbeschreibung u. a. wie folgt definiert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien, mit einem Anteil von max. 67 % aus Altanlagen und mind. 33 % aus Neuanlagen, die nicht älter als sechs Jahre sind.
b) Der Stromanbieter investiert einen Betrag von mindestens 0,1 Ct/kWh in den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder in Maßnahmen zur Förderung der Energiewende bzw. des Klimaschutzes.
- Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, auch die Tochtergesellschaften, Eigenbetriebe und sonst. städtischen Einrichtungen, die nicht unter den Beschluss zu 1. fallen, aufzufordern, die vorgenannte Definition bei Ausschreibungen bzw. Verhandlungen anzuwenden.
Konsequenzen
Bezug
M/15/0858-01, Umweltausschuss, 28.10.2010
„Kommunaler Klimaschutz 2010:
8-Punkte-Paket zur CO2-Minderung, Kostensenkung und kommunalen Anpassung an den Klimawandel und für ein zukunftsfähiges Oberhausen“
M/15/2248-01, Umweltausschuss, 06.09.2012
„Klimaschutzkonzept“
B/15/2991-01, Rat der Stadt, 30.09.2013
„Umsetzung des Klimaschutz- und Wärmenutzungskonzeptes Oberhausen“
B/16/3219-01
European Energy Award (eea) Energiepolitisches Arbeitsprogramm
A/16/3169-01, Rat der Stadt, 18.12.2017
„Oberhausen soll zukünftig zertifizierten Ökostrom beziehen“
B/16/3448-01
Leitbild „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung“ der Stadt Oberhausen
B/16/3451-01
Fortschreibung Klimaschutzkonzept
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [ x ]
b) Sonstige
Da heute aber noch keine Prognose über das Ausschreibungsergebnis gegeben werden kann, können die Gesamtkosten für den zukünftigen Strombezug (ab dem Haushaltsjahr 2020) über bzw. auch unter dem derzeitigen Ansatz liegen. Dies gilt unabhängig von der Art des Strombezuges. Ausgehend von den aktuellen Stromkosten der Stadt Oberhausen in Höhe von ca. 5,25 Mio. EUR (Energiebericht OGM GmbH 2016), wäre mit Mehrkosten in Höhe von ca. 93.000 EUR zu rechnen, was nach heutigem Stand in etwa 1,77 % der Gesamtkosten entspricht. Der Bezug von Ökostrom ist Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung „Saubere Luft“.
Sachverhalt
Begründung
Mit Ratsbeschluss vom 18.12.2017 wurde beschlossen, dass die Energieversorgung der städtischen Gebäude und Einrichtungen (z. B. Ampelanlagen, öffentliche Beleuchtung, Brunnenanlagen usw.) der Stadt Oberhausen zur nächsten Ausschreibung des Strombezuges auf zertifizierten Ökostrom umgestellt werden soll.
Der Ausbau erneuerbarer Energien leistet einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz und trägt zur Versorgungssicherheit sowie zur Vermeidung von Rohstoffkonflikten bei. Mit der Ausschreibung von Ökostrom nimmt die Stadt Oberhausen nicht nur eine Vorbildfunktion ein, sie fördert aktiv den Ausbau der regenerativen Energien.
Da der Begriff Ökostrom nicht geschützt ist, sind bei der Ausschreibung bzw. den zu stellenden Anforderungen mehrere Varianten denkbar. Der Ratsbeschluss sieht an dieser Stelle ebenfalls keine detaillierteren Anforderungen vor.
Ausschreibung von Ökostrom nach Ökostromsiegeln
Die Bandbreite von Stromprodukten mit Gütesiegeln ist sehr groß. Sie geht von Siegeln, bei denen das gesamte Produkt zertifiziert ist, bis hin zu Siegeln die lediglich mit Erzeugerzertifikaten agieren.
Grundsätzlich sind deutsche Siegel wie das GSL (Grüner Strom Label) oder das ok-power Label, belastbar. Vergaberechtlich ist es jedoch nicht zulässig ein bestimmtes (oder mehrere bestimmte Gütesiegel) auszuschreiben. Insofern wird dieser Weg nicht weiterverfolgt.
Ausschreibung des Auftragsgegenstands „Ökostrom“ auf Grundlage der „Arbeitshilfe für eine europaweite Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom im offenen Verfahren“ des Umweltbundesamtes
Die Qualität des Stromes kann auch in den Bedingungen des Vergabeverfahrens festgelegt werden. Orientieren sollte man sich dabei an den drei Förderbedingungen des Landes NRW für Elektromobilität und zudem am Leitfaden des Bundesumweltamtes zur Beschaffung von Ökostrom.
Für die Anforderungen an die Belieferung mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energien gibt es drei Varianten:
Variante 1: 100 % aus Altanlagen (z.B. Wasserkraft)
Variante 2: 67 % aus Altanlagen und mind. 33 % aus Neuanlagen
Variante 3: 50 % aus Altanlagen und 50 % aus Neunanlagen
Für alle Varianten folgt eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien. Der Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes wird verwendet und entwertet. Das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 EEG bzw. nach EU-Richtlinie 2009/28/EG wird beachtet.
Zusätzlich kann die Förderung von Neuanlagen nachrangig in der Ausschreibung gefordert werden. Der Stromanbieter investiert einen Betrag von mindestens 0,1 Ct/kWh in den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder in Maßnahmen zur Förderung der Energiewende bzw. des Klimaschutzes oder es werden mindestens 33 % des Stromes aus Neuanlagen, die nicht älter als 6 Jahre sind, bezogen.
Dieser Aspekt ist insofern von großer Relevanz, da damit eine Ausweitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erreicht wird, die über die Menge hinausgeht, die aufgrund staatlicher Fördermaßnahmen ohnehin erzeugt wird.
Das heißt, in Deutschland hat Ökostrom nur einen ökologischen Zusatznutzen, wenn die Anbieter in neue regenerative Stromerzeugungsanlagen investieren, die nicht ohnehin aufgrund der Förderung durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gebaut würden.
Um dies zu erreichen, muss der Ökostromanbieter mit einem Teil der Kundengelder neue Erneuerbare-Energien-Anlagen fördern. Nur dadurch kann garantiert werden, dass der Anteil an konventionell erzeugtem Strom im Strom-Mix durch den Ökostrombezug zurückgeht und weniger klimaschädliche Treibhausgase ausgestoßen werden.
Kosten
Die Kosten für zertifizierten Ökostrom sind abhängig von der Verfügbarkeit der Herkunftsnachweise (HKN) und der differenzierten Wahl der Herkunft. Aufgrund der aktuell erhöhten Nachfrage nach HKN besteht hier immer die Wahrscheinlichkeit von Preisschwankungen.
Generell sind für die u.a. Varianten 1 - 3 mit Mehrkosten von
• ca. 0,175 Ct/kWh (Variante 1),
• ca. 0,25 Ct/kWh (Variante 2) oder
• ca. 0,28 Ct/kWh (Variante 3)
zu rechnen. Hochgerechnet auf den jährlichen Stromverbrauch von ca. 25 Gigawattstunden (GWh) der kommunalen Liegenschaften sind jährliche Kosten in Höhe von ca. 44.000 EUR – 70.000 EUR je nach Variante zu berücksichtigen. Bezogen auf die Gesamtkosten für den Strombedarf der Stadtverwaltung Oberhausen und der OGM in Höhe von ca. 5,25 Mio. EUR (lt. Energiebericht OGM 2016), wäre dies nach heutigen Bedingungen eine Mehrbelastung von 0,84 % - 1,33 %.
Wird in der Ausschreibung die Förderung von Neuanalagen mit 0,1 Ct/kWh verlangt, sind weitere rd. 30.000 EUR zu berücksichtigen – somit würde sich die zusätzliche Belastung im Bereich von ca. 1,4 %- ca. 1,9 % bewegen. Angesichts dieser nur geringfügigen Mehrkosten wird beim Bezug von Ökostrom auch dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung Rechnung getragen.
Aufgrund des bundesweiten Trends von kostengünstigem Ökostrom besteht aber auch die Chance, den für die Stadt Oberhausen auszuschreibenden Strom günstiger, bzw. zu ähnlichen Kosten wie im derzeitigen Ansatz zu beziehen. Eine Prognose hierzu ist – wie o.a.- nicht möglich. Die in diesem Absatz erwähnten zusätzlichen Kosten für die beschriebenen Varianten können nur im Verhältnis zu den aktuellen Stromkosten betrachtet werden. Die zukünftigen Gesamtkosten können letztlich – je nach abgegebenen Angeboten im Vergabeverfahren – variieren und im besten Falle unter dem derzeitigen Ansatz liegen.
Ökologisch und ökonomisch verträglichste Variante
Um die Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von E-Mobilität vorausschauend zu erfüllen, empfiehlt die Verwaltung den auszuschreibenden Ökostrom gemäß der Variante 2 (67 % aus Altanlagen und mind. 33 % aus Neuanlagen) in das Vergabeverfahren einzubringen. Darüber hinaus sollte die Förderung von Neuanlagen in Höhe von 0,1 Ct/kWh ebenfalls Teil der Ausschreibung sein, um die CO2-Emissionen zu senken und einen vorbildhaften Beitrag zur Energiewende zu leisten. Die zusätzlichen Kosten betragen in diesem Falle ca. 93.000 EUR, was nach heutigem Stand in etwa 1,77 % Mehrkosten entspricht.
Kurzfassung
Mit Ratsbeschluss vom 18.12.2017 wurde beschlossen, dass die Energieversorgung der Gebäude und Einrichtungen der Stadt Oberhausen zur nächsten Ausschreibung des Strombezuges auf zertifizierten Ökostrom umgestellt werden soll. Da der Begriff Ökostrom nicht geschützt ist, sind bei der Ausschreibung bzw. den zu stellenden Anforderungen mehrere Varianten denkbar, die sich sinnvollerweise perspektivisch an den Förderbedingungen des Landes NRW für Elektromobilität und am Leitfaden des Bundesumweltamtes zur Beschaffung von Ökostrom orientieren sollte. Hierbei sind drei Varianten denkbar, die Mehrkosten in Höhe von ca. 44.000 EUR – 100.000 EUR mit sich bringen würden. Nach heutigen Bedingungen entspricht dies einer Mehrbelastung von 0,84 % - 1,9 % je nach beschriebener Variante.
