Antragsvorlage - A/16/4334-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung zu prüfen

 

1. wie eine auf die Belange der Stadt Oberhausen abgestimmte Vorgartensatzung zu erlassen ist, die in künftigen Bebauungsplänen für neue Wohngebiete die Gartengestaltung mit Schotter, Kies und Split ausschließt und

 

2. ob z.B. Hauseigentümer*innen die sich verpflichten, ihre Vorgärten ökologisch auszurichten, für die Dauer von zwei Jahren einen Zuschuss in Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer B aus einem einzurichtenden Fördertopf „Ökologische Vorgärten“ erhalten können. Zugrundeliegende Kriterien für den Zuschuss müssen dabei definiert werden. Weitere Kriterien für eine anreizorientierte Gestaltung bzw. Umgestaltung von Vorgärten sind zu erarbeiten und diese den zuständigen Gremien für den Beratungsgang Juni/Juli 2019 vorzulegen. 

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Konsequenzen

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Auch in Oberhausen ist ein unübersehbarer Trend zu erkennen, der sich auf das Erscheinungsbild der Stadt leider negativ auswirkt. Das Beispiel an der Mülheimer Straße (Agentur für Arbeit) ist ein weiteres, negatives Beispiel. Wie allgemein bekannt, ein Trend mit fatalen Folgen. Massenhaft verschwinden zur Zeit Hecken und Grünflächen und werden durch ökologische wertlose Kiesflächen ersetzt.

Unsere Vorgärten prägen aber das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel und gehören damit zum Aushängeschild einer Stadt. Es kann also nur im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger sein, dieser Verödung der Vorgärten Einhalt zu gebieten.

Nicht nur Vögel haben das Nachsehen, auch Schmetterlinge, Marienkäfer, Bienen und Hummeln sucht man in den verödeten Gärten vergeblich. Nicht zuletzt ist auch der Mensch betroffen: Kiesflächen heizen sich in der Sonne wesentlich stärker auf als von Pflanzen beschatteter Erdboden. Ein wesentlicher Faktor in Zeiten des Klimawandels mit zunehmend heißen Sommern.

 

Bezug  § 9 BauO NRW

Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen

 

(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Werden diese Flächen als Zugänge, Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr (§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche benötigt, so kann auch deren Wasseraufnahmefähigkeit, Begrünung und Bepflanzung verlangt werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Bauweise und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme für die Bauherrin oder den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist. Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für vorhandene befestigte Flächen mit mehr als 5.000 m², soweit ihre Erfüllung für die Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird in den in den Sätzen 3 und 4 geregelten Fällen, soweit sie nicht offensichtlich ist, nur berücksichtigt, wenn diese von Bauherrin, Bauherr oder Verpflichteten dargelegt wird.

 

(3) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen- , Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

 

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