Beschlussvorlage - B/16/4297-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - (Bezirk Oberhausen)Einleitender Aufhebungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Recht; Dezernat 5 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung
- Verantwortung:
- Herr Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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06.02.2019
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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12.02.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.02.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt,
a) das Verfahren zur Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 -Liricher Straße- vom 06.04.1914 einzuleiten;
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
b) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.
Sachverhalt
Begründung
- Lage des Aufhebungsgebiets im Stadtbereich
Das Aufhebungsgebiet umfasst einen Abschnitt der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Es liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 5, und wird wie folgt umgrenzt:
Südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 185, 161, 159, 163, 200 und 417; Verlängerung der südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 200 und 417 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 109; östliche Grenzen der Flurstücke Nr. 109, 300 und 299; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 253, 245, 243, 247, 241 und 239; vom südöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 28 abknickend zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 250.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtsskizze.
- Aufhebungsanlass
Der Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - vom 06.04.1914 bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage zum Bau der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Die festgesetzten Fluchtlinien entsprechen im südöstlichen Bereich nicht dem vollzogenen Ausbau.
Der Grunderwerb und der Ausbau sind abgeschlossen. Nach Aufhebung des Fluchtlinienplans kann ein bereits geschlossener Grundstückskaufvertrag rechtskräftig werden. Dieser beinhaltet den Tausch des zurzeit städtischen Flurstücks Nr. 200 gegen das im privaten Eigentum stehende Flurstück Nr. 418. Das aktuell als öffentliche Verkehrsfläche dienende Flurstück Nr. 418 geht damit in das Eigentum der Stadt Oberhausen über, wohingegen die privat genutzte Stellplatzfläche (Flurstück Nr. 200) auf den angrenzenden Eigentümer übertragen wird.
Auch aus beitragsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufhebung des Fluchtlinienplans keine Bedenken. Er kann somit in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.
- Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf zur Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 -Liricher Straße- stellt sich wie folgt dar:
- Einleitender Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zur Aufhebung des Fluchtlinienplans;
- Öffentliche Bekanntmachung dieses einleitenden Aufhebungsbeschlusses;
- 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB;
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung);
- Einverständnis des Rates mit der Aufhebung des Fluchtlinienplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung des aufzu-hebenden Fluchtlinienplans;
- 2. Beteiligung der Behörden und Träger sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB;
- Öffentliche Bekanntmachung der Auslegungsfrist;
- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage;
- Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
- Rechtskraft der Aufhebung des Fluchtlinienplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.
- Mögliche Rechtsfolgen des einleitenden Aufhebungsbeschlusses
- § 15 BauGB Zurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen
- § 14 BauGB Erlass von Veränderungssperren
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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960,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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